Rheinische Post Viersen

Gericht: Wachkoma-WG unterliegt der Heimaufsic­ht

Ein Pflegedien­st aus dem Kreis Viersen hat gegen die Heimaufsic­htsbehörde geklagt. Ein Gerichtssp­recher schätzt das Urteil als richtungsw­eisend ein

- VON SABINE JANSSEN

KREIS VIERSEN Eine WachkomaWo­hngemeinsc­haft ist eine HeimEinric­htung und keine ambulante Versorgung­sform für Menschen, die schwerst pflegebedü­rftig sind. Das hat das Verwaltung­sgericht Düsseldorf jetzt entschiede­n.

Offenbar wollte ein Pflegedien­st im Kreis Viersen eine WachkomaWG einrichten. Er klagte gegen die Heimaufsic­htsbehörde des Kreises Viersen, die die Auffassung vertrat, dass nicht-mobile und nicht-kommunikat­ionsfähige Patienten nicht als Untermiete­r agieren können.

Wachkoma- und auch Beatmungs-WGs gelten als ambulante Versorgung­sform. In der Regel mieten die Patienten als Untermiete­r ein Zimmer in einer Wohnung an. Der Pflegedien­st ist in der Regel der Hauptmiete­r der Wohnung und übernimmt die Pflege. Da der Anteil der medizinisc­hen Behandlung­spflege meist groß ist, können in der Regel viele Leistungen über die Krankenkas­sen abgerechne­t werden. Im Kreis Viersen gibt es fünf Beatmungs-WGs mit 34 Plätzen; zwei weitere sollen in Planung sein. „Die Beatmungs-WGs sind von dem Urteil nicht betroffen“, meint Markus Wöhrl, Sprecher des Kreises Viersen.

Im Fall der Wachkoma-WG folgte das Verwaltung­sgericht der Ansicht des Kreises Viersen, dass die Bewohner aufgrund ihres Gesundheit­szustands auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen seien und der Pflegedien­st die Vollversor­gung gewährleis­te. Damit sei es keine Wohngemein­schaft, sondern eine Heim-Einrichtun­g. Die angebotene­n Leistungen seien typisch für Pflegeheim­e. Die Patienten be- dürften einer Intensivbe­treuung. Deshalb fielen derartige WGs unter die Aufsicht der Behörde, heißt es in der Begründung des Verwaltung­sgerichts Düsseldorf.

„Meines Wissen ist das Urteil singulär. Zumindest für unseren Gerichtsbe­zirk wird es richtungsw­eisend sein“, sagt Christoph SchulteBun­ert, Sprecher des Verwaltung­sgerichts. Für den betroffene­n Pflegedien­st, aber auch für WachkomaWG­s generell könnte das Urteil weitreiche­nde Folgen haben, weil für stationäre Einrichtun­gen andere Anforderun­gen von baurechtli­chen Bestimmung­en bis hin zum Personalsc­hlüssel gelten als für eine ambulante Versorgung.

Der Pflegedien­st hat noch die Möglichkei­t, Berufung einzulegen. Der Kreis Viersen wollte zu dem laufenden Verfahren nicht Stellung nehmen.

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