Wenn aus Spaß Ernst wird
Mönchengladbach, im Februar 2018. In den nächsten zwei Wochen geht es hoch her. Denn in den Karnevalshochburgen haben wieder die Jecken das Sagen. Bei allerAusgelassenheitundSpaßan der Freud können jedoch Unfälle unter Alkoholeinfluss finanziell schlimm enden. Denn private Unfallversicherungen zahlen nicht bei bleibenden Schäden, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall unter Alkoholeinfluss passiert ist.
Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt aber auch Komfortversicherungen, die trotzdem leisten. Wer ganz sicher gehen will, fragt am besten vor dem Karnevalsevent seinen betreuenden Versicherungskaufmann. „Auf den Festen der guten Laune – in Sälen, auf der Straße, in Kneipen – geht es jedoch fast nie ohne Schäden zu. Auch wenn sie nicht dramatisch sind, sollte man sie unbe- dingt melden“, betont Gregor Correnz, der Sprecher des Bezirksverbands Mittlerer Niederrhein im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute. Allerdings muss man gute Nerven und Geduld haben, bis feststeht, welche Versicherung den Schaden zahlen soll. Die Karnevalsvereine sichern sich mit VeranstalterHaftpflichtversicherungen ab, ihre Prinzen, Jungfrauen und Wagenlenker sind immer damit unterwegs. Die Veranstalter gelten fast immer als erste Adresse für Ansprüche, zum Beispiel, wenn durch fliegende Kamellen oder Pralinenschachteln ?was ins Auge ging“. Doch einige Gerichte meinen, dass Zuschauer, die an Veranstaltungen mit „Wurfgeschossen“teilnehmen, wohl auch mit geringen Verletzungen einverstanden seien und daher nicht für jede Schramme ein Schmerzensgeld und für jede Brille Schaden- ersatz verlangen können. Aber ehe die Versicherungen zahlen, klären sie erst einmal untereinander ab, wer nun für den Schaden aufkommen soll. Zeugen können da einem Unfallopfer enorm helfen, weil ihre Beobachtungen komplizierte Abklärungen beschleunigen.
Während der Karnevalstage interessiert die Polizei nicht nur der Alkoholpegel. Wer als Clown oder einäugiger Pirat maskiert am Steuer sitzt, riskiert zusätzlich eine Anzeige und Punkte in Flensburg. Denn was die Sicht einengt und das Gehör beeinträchtigt, ist im Verkehr verboten und kann als grobe Fahrlässigkeit gelten. „Damit können Versicherungen bei einem Unfall den Schadenersatz erheblich mindern“, warnt Gregor Correnz. „Die Vollkasko reduziert womöglich den Schadenersatz und die Kfz-Haftpflicht kann sogar einen Regress fordern.“