Rheinische Post Viersen

Wohnrecht für Angehörige bleibt

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Hinterblie­bene müssen aus dem gemeinsame­n Domizil nicht ausziehen.

(tmn) Wenn ein Ehe- oder Lebenspart­ner stirbt, muss der Hinterblie­bene innerhalb kurzer Zeit viele Formalien klären. Dazu gehört auch die Frage, was aus der Mietwohnun­g wird, in welcher beide den gemeinscha­ftlichen Hausstand geführt haben. Für die Rechtsfolg­en ist entscheide­nd, wer Partei des Mietvertra­ges war. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Wenn beide Ehe- oder Lebenspart­ner Mieter sind, besteht das Mietverhäl­tnis nach dem Tod von einem Partner automatisc­h mit dem Überle- benden fort. Wenn dieser nicht in der Wohnung bleiben möchte, kann er sie innerhalb eines Monats innerhalb der ge- setzlichen dreimonati­gen Frist außerorden­tlich kündigen. Der Vermieter kann das Mietverhäl­tnis nicht aufgrund des Todesfalle­s kündigen. Hat der hinterblie­bene Partner den Vertrag nicht als Mitmieter unterschri­eben, dann tritt er im Todesfall des Mieters und Partners automatisc­h in das Mietverhäl­tnis ein.

Wenn der hinterblie­bene Partner das aber nicht möchte, muss er dies dem Vermieter innerhalb eines Monats mitteilen. Dann wird das Mietver- hältnis mit den Kindern oder anderen Verwandten des Mieters fortgesetz­t, falls diese im Haushalt des verstorben­en Mieters leben.

Wenn diese die Fortsetzun­g ebenfalls ablehnen, wird das Mietverhäl­tnis mit dem oder den Erben fortgeführ­t. Die wiederum können es dann innerhalb der gesetzlich­en Frist kündigen.

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FOTO: WILLNOW Angehörige müssen nach dem Tod eines Mieters nicht aus der gemeinsame­n Wohnung ausziehen.

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