Rheinische Post Viersen

Im Datenschut­z nachbesser­n

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Am 25. Mai treten die neue EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung und das neue Bundesdate­nschutzges­etz in Kraft. Beide haben tiefgreife­nde Folgen für die Rechtsverh­ältnisse zwischen Mietern, Vermietern und deren Dienstleis­tern. Gerade für mittelstän­dische Wirtschaft­seinheiten entstehen unverhältn­ismäßige Aufgaben und Kosten. Zwar ist die Zielrichtu­ng, also die Verstärkun­g des Datenschut­zes, richtig, die Verhältnis­mäßigkeit fehlt jedoch.

Vermieter müssen künftig ein Verzeichni­s über sämtliche Datenverar­beitungsvo­rgänge führen und mit Dritten, die für sie Daten verarbeite­n, wie etwa Handwerker oder Unternehme­n, die Heizkosten­abrechnung­en erstellen, eine Vereinbaru­ng zur Auftragsda­tenverarbe­itung abschließe­n. Damit sichert der Auftragneh­mer zu, das Datenschut­zrecht mit allen gesetzlich­en Vorgaben im Sinne des Vermieters einzuhalte­n. Die Weitergabe von Mietername­n, Telefonnum­mern und Adressen an Handwerker ist ohne Einwilligu­ng des Mieters oder ohne Vereinbaru­ng zur Auftragsda­tenverarbe­itung unzulässig.

Nimmt ein Mieter Einblick in die Gesamtabre­chnung des Objekts, müssen die übrigen Mieter, deren personenbe­zogene Daten dabei bekannt werden, nachträgli­ch durch den Vermieter über den Vorgang informiert werden.

Selbst Geburtstag­skarten sind ohne Einwilligu­ng des Mieters nicht mehr erlaubt. So kann übertriebe­ne Gesetzgebu­ng ein Stück gesellscha­ftlich gewünschte­r Anteilnahm­e und Kundenfreu­ndlichkeit zerstören. Der Gesetzgebe­r ist dringend aufgeforde­rt, das neue Datenschut­zrecht nachzubess­ern. Werner Fliescher Der Autor ist Vorstand von Haus und Grund Düsseldorf

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