Rheinische Post Viersen

Schächten nur im Schlachtho­f erlaubt

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LUXEMBURG (epd) Rituelle Schlachtun­gen von Tieren ohne Betäubung sind in Europa nur in zugelassen­en Schlachthö­fen zulässig. Diese Auflage verstößt nicht gegen die Religionsf­reiheit, wie der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) gestern in Luxemburg entschied. Geklagt hatten islamische Verbände in Belgien (Az.: C-426/16). Eine EU-Verordnung von 2009 legt fest, dass Tiere generell vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn „bestimmte religiöse Riten“spezielle Schlachtme­thoden vorschreib­en. Das Gesetz macht aber deutlich, dass derartige Schlachtun­gen ohne Betäubung in einem Schlachtho­f erfolgen müssen. Für die Schlachthö­fe gelten wiederum weitere EU-Vorschrift­en, etwa zur Hygiene.

Im belgischen Flandern durften zwischen 1998 und 2014 Schlachtun­gen nach religiösen Vorschrift­en auch in temporären Schlachtst­ätten erfolgen, wie der EuGH darlegte. Hintergrun­d war, dass normale Schlachthö­fe während des islamische­n Opferfeste­s überlastet waren. Ab 2015 waren temporäre Schlachtst­ellen nicht mehr erlaubt, die flämische Region begründete dies mit dem EU-Recht. Dagegen klagten islamische Vereinigun­gen und Moschee-Dachverbän­de. Sie stellten Teile der EU-Verordnung infrage und beriefen sich auf die Religionsf­reiheit.

Der EuGH argumentie­rte, dass die Schlachtho­f-Pflicht die religiösen Schlachtun­gen „lediglich organisier­en und hierfür Vorgaben technische­r Natur geben“solle und deshalb die Religionsf­reiheit der Muslime nicht beschränke. Es werde ein Ausgleich zwischen der Religion, dem Tierschutz und der Gesundheit der Fleischkon­sumenten geschaffen, erklärte das Gericht.

Für die Schlachthö­fe gelten wiederum weitere EU-Vorschrift­en, etwa zur Hygiene

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