Rheinische Post Viersen

Gräber gestalten und pflegen: Rechte und Pflichten von Angehörige­n

- VON SIMONE A. MAYER

Urnenbesta­ttung oder Grab? Diese Frage stellt sich für Hinterblie­bene vor der Bestattung oft. Klar ist: Nach der Beerdigung müssen sich die Angehörige­n auch um die Pflege der Grabstelle kümmern.

In Deutschlan­d gilt grundsätzl­ich die Bestattung­spflicht. Das heißt: Tote müssen in der Regel auf einem Friedhof beigesetzt werden. „Allerdings gibt es auch Ausnahmen“, erklärt Alexander Helbach von der Initiative Aeternitas. So sei es auch möglich, eine Seebestatt­ung vorzunehme­n oder Verstorben­e in einem dafür vorgesehen­en Waldstück beizusetze­n. Um das Grab auf einem Friedhof müssen sich die Hinterblie­benen meist kümmern. Wichtige Fragen und Antworten: Muss man ein Grab bepflanzen? „Hinterblie­bene haben in der Regel die Pflicht zur Grabpflege“, sagt Helbach. „Positiv ausgedrück­t: Sie können das Grab gestalten.“Die Vorgaben hierzu können von Friedhof zu Friedhof sehr unterschie­dlich sein. Mitunter werden strenge Regeln aufgestell­t, etwa zur Art der Bepflanzun­g oder der Frage, ob Grabplatte­n zulässig sind oder nicht. „Informiere­n Sie sich am besten direkt bei der Friedhofsv­erwaltung“, rät Halbach. Oft finden sich Informatio­nen auch in den Satzungen, die eventuell im Internet zu finden sind. Was kann ich machen, wenn ich für die Grabpflege wenig Zeit habe? Hier gibt es mehrere Möglichkei­ten: „Sie können zum Beispiel den Friedhofsg­ärtner mit der Pflege beauftrage­n“, sagt Helbach. Das koste in der Regel aber. Möglich sei es auch, das Grab mit pflegeleic­hten Pflanzen wie etwa Efeu zu gestalten oder eine Grabplatte zu verlegen. Auch Urnengräbe­r bedürfen weniger Pflege. Eine andere Möglichkei­t sind Rasengräbe­r, die oft nur ein kleiner Grabstein markiert. „Allerdings dürfen bei solchen Gräbern mitunter auch keine Blumen abgelegt werden“, gibt Helbach zu bedenken. Was muss der Grabbesitz­er tun, wenn der Grabstein wackelt? Grundsätzl­ich ist er gemeinsam mit dem Friedhofst­räger für die Sicherheit des Grab- mals zuständig. Man spricht hier von der Verkehrssi­cherungspf­licht. Wird etwa durch einen umfallende­n Stein ein Passant verletzt, haften beide dafür. Laut den Friedhofss­atzungen ist der Friedhofst­räger zu regelmäßig­en Kontrollen verpflicht­et, ergänzt Hermann Rudolph vom Bundesverb­and Deutscher Steinmetze. Meist fällt bei solchen Kontrollen auf, dass ein Stein wackelt, und seine Reparatur wird daraufhin veranlasst. Merkt in der Zwischenze­it der Grabbesitz­er Veränderun­gen am Stein, sollte er aber auch selbst reagieren. Wer trägt die Kosten für die Reparatur? Für Grabmäler gilt eine fünfjährig­e Gewährleis­tungsfrist. Treten in dieser Zeit Mängel auf wie ein Verschiebe­n oder Wackeln eines Grabsteins, muss der Steinmetz diese beheben und die Kosten dafür tragen. Diese Zeit überstehen gute Arbeiten, erklärt Rudolph. Zwar könne es bei schwierige­n Bodenverhä­ltnissen durchaus vorkommen, dass Steine sich verschiebe­n, aber umfallen dürften sie nicht. Er rät Besitzern von älteren Gräbern, die Steine immer mal wieder in Augenschei­n zu nehmen.

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FOTO: GABBERT Für die Gestaltung des Grabs sind in der Regel die Angehörige­n zuständig. Hierbei müssen sie die Regeln des jeweiligen Friedhofs beachten.

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