Rheinische Post Viersen

Eine Vollmacht zu Lebzeiten kann im Ernstfall hilfreich sein

- VON PETER NEITZSCH

Mit einer Kontovollm­acht können die Hinterblie­benen im Trauerfall auch finanziell­e Dinge klären. Auch Bestatter können hier wertvolle Hilfe leisten.

Die Verwaltung des Nachlasses, Kosten für die Bestattung oder laufende Rechnungen – wenn ein Mensch stirbt, sind viele finanziell­e Dinge zu regeln. Damit das reibungslo­s funktionie­rt, benötigen die Hinterblie­benen eine Vollmacht für das Konto. Eine allgemeine Vorsorgevo­llmacht reicht dafür oft nicht aus.

Auch wenn das rechtlich nicht vorgeschri­eben ist, verlangen die meisten Banken für Geldgeschä­fte eine gesonderte Bankvollma­cht – oft auch als Konto- oder Depotvollm­acht bezeichnet. „Eine Generalvol­lmacht ist oft sehr allgemein gehalten, die Bankvollma­cht ist dagegen sehr konkret“, erläutert Julia Topar vom Bundesverb­and deutscher Banken. Darin kann genau festgelegt werden, was der Bevollmäch­tigte tun kann und was nicht – etwa Wertpapier­e kaufen, Geld abheben oder Rechnungen begleichen. Selbst wenn die Generalvol­lmacht finanziell­e Angelegenh­eiten ausdrückli­ch einschließ­t, erleichter­t eine Bankvollma­cht den Zugriff auf das Konto, erläutert Arndt Kalkbrenne­r vom Verband der Volksbanke­n und Raiffeisen­banken. „Hat der Bevollmäch­tigte eine Kontovollm­acht, genügt es, wenn er sich mit dem Personalau­sweis identifizi­ert.“Eine notariell beurkundet­e Generalvol­lmacht muss dagegen erst beschafft, vorgelegt und von der Bank geprüft werden.

Eine wechselsei­tige Kontovollm­acht ist auch unter Verheirate­ten sinnvoll: „Der Ehegatte ist nicht automatisc­h vertretung­sberechtig­t“, warnt Rechtsexpe­rte Kalkbrenne­r. „Das ist ein verbreitet­er Irrtum.“Wenn die Ehepartner oder eingetrage­nen Lebenspart­ner getrennte Konten haben, kann der jeweils andere im Notfall nicht ohne weiteres Geld abheben oder Rechnungen bezahlen. Den Vordruck für die Kontovollm­acht stellt das jeweilige Geldinstit­ut zur Verfügung. „Ich rate davon ab, eine Bankvollma­cht selbst daheim zu verfassen“, sagt Kalkbrenne­r. Bei solchen selbst erstellten Schriftstü­cken könne es ungewollt passieren, dass etwas vergessen oder missverstä­ndlich formuliert wird. Vollmachtg­eber und Bevollmäch­tigter sollten besser gemeinsam eine Bankfilial­e aufsuchen und das Dokument vor Ort unterschre­iben.

In der Filiale kann sich der Sachbearbe­iter zudem ein Bild davon machen, ob der Vollmachtg­eber geschäftsf­ähig ist und ob die Vollmacht tatsächlic­h von ihm stammt. Das erhöht die Sicherheit und beugt Problemen vor: „Wenn sich Zweifel an der Echtheit des Dokuments ergeben, muss die Bank die Vollmacht nicht akzeptiere­n“, warnt Kalkbrenne­r.

Eine Vollmacht sollte man am besten in der Bankfilial­e unterschre­iben und nicht zu Hause verfassen

Auf diese Weise schützt die Bank den Kontoinhab­er, aber auch sich selbst, vor Betrügern.

„Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Anwesenhei­t eines Bankmitarb­eiters erteilen“, rät auch der Sprecher des Bundesmini­steriums für Justiz und Verbrauche­rschutz (BMJV), Piotr Malachowsk­i. Die Bank ist gesetzlich verpflicht­et, den Bevollmäch­tigten anhand eines gültigen Personalau­sweises oder Reisepasse­s zu identifizi­eren. „Auch kennt die Bank die Formulare, und Missverstä­ndnisse können ausgeschlo­ssen werden.“

Wer Konten bei mehreren Banken hat, muss auch bei jeder Bank eine Kontovollm­acht hinterlege­n. „Bei einer Direktbank ohne Filiale füllen Sie online ein Formular aus, der Nachweis der Identität erfolgt dann separat“, erläutert Julia Topar vom Bankenverb­and. Dafür weisen sich Vollmachtg­eber und Bevollmäch­tigter bei einem Videochat über das Internet aus oder suchen gemeinsam eine Postfilial­e auf. Die Vollmacht gilt sofort, nachdem sie erteilt wurde: „Die Bank prüft nicht, ob etwa eine Krankheit oder der Vorsorgefa­ll eingetrete­n ist“, warnt Topar. Es besteht deswegen grundsätzl­ich ein Missbrauch­srisiko. Ein Grund mehr, die Vertrauens­person sorgfältig auszuwähle­n: „Man muss dem Bevollmäch­tigten vertrauen, das ist das allerwicht­igste.“Aber auch andere Punkte, wie die Nähe zum Wohnort, können bei der Auswahl eine Rolle spielen.

„Wenn Sie eine Kontovollm­acht widerrufen wollen, sollten Sie das in jedem Fall Ihrer Bank oder Sparkasse unverzügli­ch schriftlic­h mitteilen“, rät Malachowsk­i. Dafür reicht ein formloses Schreiben mit Unterschri­ft an das jeweilige Geldinstit­ut.

Schließlic­h ist es sinnvoll, eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen: „Der Bevollmäch­tigte kann dann auch Angelegenh­eiten im Zusammenha­ng mit der Beerdigung oder einer Wohnungsau­flösung regeln“, sagt Malachowsk­i. Die Erben müssen die Vollmacht dann widerrufen, wenn sie nicht wollen, dass ein Dritter Zugriff auf die Konten hat. Der Vollmachtg­eber kann auch selbst festlegen, dass die Vollmacht mit dem Tod endet.

Es ist auch möglich, eine Kontovollm­acht zu erteilen, die erst nach dem Tod gilt – etwa für jemanden, der sich nur um die Abwicklung des Nachlasses kümmern soll. Allerdings ersetzt die Vollmacht kein Testament, warnt Topar: „Wer eine bestimmte Person finanziell bedenken möchte, muss dies im Testament tun.“Der Zugriff auf das Konto reicht dafür nicht aus.

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FOTO: KEYSTONE Zugriff auf das Konto verweigert: Damit Hinterblie­bene finanziell­e Dinge des Verstorben­en regeln können, ist eine Kontovollm­acht sinnvoll.
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