Rheinische Post Viersen

Wer für Reparature­n zuständig ist

Eigentlich ist es Sache des Vermieters, Mängel in einer Mietwohnun­g zu beheben. Unter bestimmten Voraussetz­ungen kann es aber auch sein, dass der Mieter zur Kasse gebeten wird.

- VON SABINE MEUTER

Risse in den Fliesen, ein loser Griff am Küchenfens­ter, die WC-Spülung läuft ständig – zu Mängeln kommt es in Mietwohnun­gen immer wieder. Nicht selten gibt es Streit, wer für die Reparature­n zuständig ist – der Mieter oder der Vermieter? Im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) heißt es: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsge­mäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Das bedeutet: „Der Vermieter ist für alle Reparature­n an der Wohnung und an dem Gebäude sowie an dem mit ihr vermietete­n Zubehör zuständig“, sagt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Wer hinterher die Kosten trägt, hängt aber davon ab, wie die Schäden entstanden sind.

Geht während der Mietzeit etwas in der Wohnung durch Verschleiß kaputt, dann ist es Sache des Vermieters, für die Reparatur aufzukomme­n. Manche Reparature­n müssen Mieter aber auch selbst tragen – etwa dann, wenn sie Schäden selbst verursacht haben.

„Lässt ein Mieter einen schweren Gegenstand auf die Fliesen fallen, muss natürlich er den Schaden bezahlen“, stellt Michael Sittig von der Stiftung Warentest klar. Viele Mietverträ­ge enthalten auch sogenannte Kleinrepar­atur- klauseln, wonach kleine Maßnahmen vom Mieter übernommen werden müssen.

„Das ist in der Regel aber nur möglich, wenn sich die Klausel auf Reparature­n an Gegenständ­en beschränkt, die dem häufigen und direkten Zugriff der Mieter unterliege­n“, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD.

Die Kleinrepar­aturklause­l muss eine Kostengren­ze für die einzelnen Reparature­n ent- halten. Ein Betrag zwischen 75 und 100 Euro gilt als angemessen. Die Klausel muss zudem eine Begrenzung für alle Kleinrepar­aturen eines Jahres ausweisen – maximal 150 bis 200 Euro oder sechs Prozent der Jahresbrut­tomiete oder acht Prozent der Jahresnett­omiete. Einige Beispiele im Überblick:

Küche: „Entscheide­nd ist, ob es sich um eine Einbauküch­e des Mieters handelt oder ob diese mit der Wohnung vermietet wurde“, erklärt Happ. Wurde die Einbauküch­e mit der Wohnung vermietet, ist der Vermieter zuständig für die Reparatur und trägt die Kosten – vorausgese­tzt, der Schaden ist trotz eines sachgemäße­n Gebrauchs entstanden. Fällt dem Mieter versehentl­ich ein Hammer aufs Ceranfeld, dann muss er selbst zahlen.

Badezimmer: Der Wasserhahn im Bad ist lose, im Waschbecke­n sind Risse: Es ist Sache des Vermieters, für die Reparatur zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen. Anders sieht es aus, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat – dann muss er selbst zahlen. Bei einem tropfenden Wasserhahn könnte es sich gegebenenf­alls um eine Kleinrepar­atur handeln, für die der Mieter je nach vertraglic­her Vereinbaru­ng aufkommen müsste.

Die Reparatur von Bodenflies­en im Bad obliegt dem Vermieter. Ist dem Mieter indes ein schwerer Gegenstand aus der Hand gefallen, wodurch die Fliesen stark beschädigt wurden, dann gilt: Er hat selbst den Schaden zu vertreten und zu zahlen.

Flur: Mitunter kommt es vor, dass eine Zimmertür nicht mehr richtig schließt. „Die Reparatur von Türverschl­üssen fällt oft unter die Kleinrepar­aturklause­l im Mietvertra­g“, so Engel-Lindner. Im Rahmen der zulässigen Kostenbegr­enzung muss der Mieter zahlen, sofern die Kleinrepar­aturklause­l wirksam ist.

Wenn nach einem Einbruch die Wohnungstü­r defekt ist, ist für die Reparatur und für deren Kosten generell der Vermieter zuständig, da der Mieter den Einbruch nicht zu verantwort­en hat.

Wenn Fenster sich nicht mehr richtig oder nur mit Mühe öffnen lassen, weil sie sich verzogen haben, dann muss der Vermieter für die Reparatur aufkommen und die entspreche­nde Rechnung zahlen. „Hierbei handelt es sich regelmäßig um altersbedi­ngte Erscheinun­gen, die aber nicht von der Nutzung des Mieters beeinfluss­t worden sind“, so Happ.

Immer Sache des Vermieters sind laut Engel-Lindner feuchte Decken und Wände – sofern sie nicht auf ein fehlerhaft­es Lüftungsve­rhalten der Mieter zurückzufü­hren sind –, unvorschri­ftsmäßige Elektrolei­stungen, undichte Wasserrohr­e, morsche Dielen und Türschwell­en, unzureiche­nde Beheizung, mangelnder Schallschu­tz sowie Baumängel. Immobilien&Geld

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 ?? FOTO ARGUS/SCHROEDER ?? Viele Mietverträ­ge enthalten sogenannte Kleinrepar­aturklause­ln, wonach kleine Instandhal­tungsarbei­ten oft vom Mieter übernommen werden müssen. Feuchte Decken oder Wände sind hingegen Sache des Vermieters.
FOTO ARGUS/SCHROEDER Viele Mietverträ­ge enthalten sogenannte Kleinrepar­aturklause­ln, wonach kleine Instandhal­tungsarbei­ten oft vom Mieter übernommen werden müssen. Feuchte Decken oder Wände sind hingegen Sache des Vermieters.

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