Rheinische Post Viersen

100 Jahre Mieterschu­tz

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Erst seit 100 bzw. 101 Jahren gibt es Mieterschu­tzvorschri­ften in Deutschlan­d. Die erste Mieterschu­tzverordnu­ng wurde 1917 erlassen, da war das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) schon 17 Jahre alt. Aber die wenigen, für Mieter eher günstigen Vorschrift­en in diesem Gesetz wurden von den Eigentümer­vereinen mit Hilfe von vorformuli­erten Mietverträ­gen außer Kraft gesetzt. Die Vermieter diktierten Kündigungs­rechte und Kündigungs­fristen und die Höhe der Mieten. Der durch den 1. Weltkrieg ausgelöste Baustoff- und Bauarbeite­rmangel verstärkte die bestehende Wohnungsno­t, die Mieten explodiert­en, die Mieter gingen erstmals auf die Straße. Die Politik reagierte mit der ersten Mieterschu­tzverordnu­ng, es folgten 1918 und 1919 zwei weitere Schutzvero­rdnungen.

Heute ist der Mieterschu­tz selbstvers­tändlich. Aber wir wissen, dass der Mieterschu­tz immer wieder verteidigt werden muss. Das gilt in Zeiten von Wohnungsnö­ten, auf engen oder auch auf ausgeglich­enen Wohnungsmä­rkten. Selbst ein ausreichen­des Wohnungsan­gebot kann das soziale Mietrecht nicht ersetzen.

Fertig ist das Mietrecht nie. Neue Entwicklun­gen auf den Wohnungsmä­rkten verlangen immer wieder ein Nachjustie­ren verschiede­ner Regelungen und Vorschrift­en. Mietpreise­xplosionen und die Verdrängun­g der Mieter durch teure Modernisie­rungen machen neue Änderungen erforderli­ch, so etwa die Einführung einer wirksamen Mietpreisb­remse, neue Kappungsgr­enzen bei den Bestandsmi­ete oder eine effektive Begrenzung von Mieterhöhu­ngsmöglich­keiten nach Modernisie­rungen.

Dr. Franz-Georg Rips Der Autor ist Präsident des Deutschen Mieterbund­s.

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