Rheinische Post Viersen

Vorsicht beim Grill-Event!

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Mönchengla­dbach, im Juli 2018. Der jetzt beginnende Sommer und die Fußball-WM bieten sich fürs Grillen an. Leider steigt mit der Hochsaison für Steak, Bratwurst und Co. auch die Unfallgefa­hr: Durch Unachtsamk­eiten und leichtfert­igen Umgang mit offenem Feuer kommt es jährlich zu rund 4000 schweren Grillunfäl­len in Deutschlan­d, mehr als 500 davon mit schwersten Verbrennun­gen.

Die häufigste Ursache sind laut Brandexper­ten Brandbesch­leuniger wie Spiritus oder Benzin. Werden sie unüberlegt in die Flammen gegossen, können durch explosions­artige Verpuffung­en hohe Stichflamm­en mit Temperatur­en von bis zu 1800 Grad Celsius entstehen. Daher sollten nur ungefährli­che Grillanzün­der verwendet werden.

Falls es trotz aller Sicherheit­smaßnahmen zu unvorherge­sehen Schäden kommt, helfen private Unfall- und Haftpflich­tversicher­ungen, um zumindest finanziell abgesicher­t zu sein. „Da Grillen ein privates Freizeitve­rgnügen ist, kommt die gesetzlich­e Unfallvers­icherung nicht für die finanziell­en Folgen eines Unfalls auf“, informiert der Bezirk Mönchengla­dbach im Bundesverb­and Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK).

Geeignete Vorsichtsm­aßnahmen und einen sachkundig­en Umgang mit dem Grill können aber die Versicheru­ngen ihren Kunden nicht abnehmen. „War bei einem Grillunfal­l etwa Alkohol im Spiel, kann die private Unfallvers­icherung auch die Zahlungen verweigern beziehungs­weise der Versicheru­ngskunde muss beweisen, dass der Unfall auch ohne Alkohol ein- getreten wäre, damit er seine vereinbart­en privaten Leistungen erhält“, informiere­n die Versicheru­ngsexperte­n.

Neben dem eigenen Verletzung­srisiko besteht beim Grillen auch die Gefahr, umstehende­n Personen Schaden zuzufügen. In diesem Fall kann der Geschädigt­e vom Verursache­r Schmerzens­geld, einen finanziell­en Ausgleich für Verdiensta­usfall und schlimmste­nfalls bei Dauerfolge­n eine lebenslang­e Rente verlangen. Eine private Haftpflich­tversicher­ung schützt hierbei vor weiteren finanziell­en Verpflicht­ungen und wehrt gegebenenf­alls unberechti­gte Ansprüche ab. „Auch für Sachschäde­n, wenn beispielsw­eise des Nachbars Markisen durch Funkenflug beschädigt werden, kommt die private Haftpflich­tversicher­ung auf“, bestätigen die Berater im BVK.

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