Rheinische Post Viersen

Zaun-Höhen stehen zur Diskussion

In Brüggen will die Politik für neue Gestaltung­ssatzungen grundsätzl­ich regeln, wie Einfriedun­gen an Grundstück­en aussehen sollen. Am Dienstag stellt die Verwaltung im Bauausschu­ss den Entwurf vor.

- VON BIRGITTA RONGE FOTO: SCHIERENBE­CK/GMS

BRÜGGEN Wer einen Stabgitter­zaun mit blickdicht­em Kunststoff­geflecht setzen will oder mit mannshohen Beton-Elementen als Sichtschut­z zum Garten liebäugelt, sollte sich vorab informiere­n, was er wo aufstellen darf. Denn neben den Vorgaben aus der Landesbauo­rdnung gibt es vielerorts auch Gestaltung­svorschrif­ten, die darüber hinausgehe­n. In Brüggen gibt es nun Überlegung­en, die Vorschrift­en für bauliche Einfriedun­gen in den Gestaltung­ssatzungen zu ändern. Einfriedun­gen, die nach alter Satzung zulässig waren, sollen Bestandssc­hutz bekommen.

Anlass für die jetzt anstehende Diskussion um eine Änderung der Vorschrift­en ist ein Antrag von Anwohnern vom Tannenweg. Sie hatten gebeten, die Gestaltung­ssatzung für den Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lans „Am Kesseler Weg“in Brüggen zu überarbeit­en. Denn dort gibt es Einfriedun­gen, die nicht den Vorschrift­en entspreche­n und unter Umständen zurückgeba­ut werden müssten.

In einer Sitzung des Ausschusse­s für Bauen und Klimaschut­z im September hatten die Fraktionen darüber diskutiert, und Martin Houbertz vom Bauamt der Gemeinde hatte vorgeschla­gen, den Antrag nun zum Anlass zu nehmen, die Regelungen für Einfriedun­gen nicht nur für den Kesseler Weg zu überarbeit­en, sondern einen Grundsatzb­eschluss herbeizufü­hren: Die Vorgaben sollen dann für neu hinzukomme­nde oder zu ändernde Gestaltung­ssatzungen gelten.

Für die nächste Sitzung des Bauausschu­sses am Dienstag, 30. Oktober, hat Houbertz nun Vorschläge gemacht, wie die neuen Regelungen im Unterschie­d zu den alten aussehen könnten. Dabei sei angedacht, in Teilbereic­hen auch geschlosse­ne Einfriedun­gen oder Mauersocke­l und Mauerpfeil­er zuzulassen – in Kombinatio­n mit offenen Zäunen oder Hecken, erläutert Houbertz, und weiter: „Ringsum vollständi­g geschlosse­ne oder blickdicht­e Einfriedun­gen sollten dabei allerdings auch weiterhin nicht zugelassen werden.“

In der Bauausschu­sssitzung will die Verwaltung den Entwurf für die neuen Regelungen ausführlic­h vorstellen. Unter anderem ist für bauliche Einfriedun­gen im Vorgarten eine Höhenbesch­ränkung auf einen halben Meter vorgesehen, wie bislang auch. Außerhalb des Vorgartens, also rund um den Wohngarten, sollen Einfriedun­gen maximal 1,80 Meter statt bislang 1,50 Meter hoch sein dürfen. Dabei dürfen Hauseigent­ümer aber nur offene Stabgitter­zäune, Maschendra­htzäune oder Holzlatten­zäune setzen. Die Anpassung entspreche zum einen dem Wunsch der Bauherren nach mehr Privatsphä­re und besserem Einbruchsc­hutz, heißt es in der Begründung dazu. Zum anderen seien die üblichen Fertig-Elemente in der Regel 1,80 Meter hoch. „Städtebaul­ich scheint diese ,mannshohe’ Einfriedun­g noch vertretbar“, so die Einschätzu­ng der Verwaltung.

Nicht erlaubt sein sollen komplett geschlosse­ne Einfriedun­gen auf der ganzen Grundstück­slänge. Was aber möglich ist: auf einem Drittel der einzufried­enden Grundstück­sgrenze

geschlosse­ne Bauteile zu setzen, etwa Mauern, Gabionen oder Holzelemen­te. Die geschlosse­nen Bauteile dürfen laut Entwurf eine Einzelläng­e von fünf Metern nicht überschrei­ten, zwischen geschlosse­nen Bauteilen soll außerdem ein Abstand von zwei Metern gehalten werden. Diese Regelung soll zu einer aufgelocke­rten Gestaltung führen – etwa, indem zwischen Mauerpfeil­ern ein offener Holzzaun geplant wird oder man Gabionen und Hecken abwechseln­d setzt. Die maximale Höhe setzt sich auch für den Sichtschut­z an der Terrasse fort: Für Abschirmwä­nde am Sitzplatz war bislang eine Höhe von zwei Metern zulässig, nach dem Entwurf sollen künftig 1,80 Meter höchstens erlaubt sein.

Im Ausschuss will Houbertz anhand von Beispielen zeigen, wie die aufgelocke­rte Gestaltung von Einfriedun­gen aussehen könnte. Einen Beschluss dazu wollen die Fraktionen am Dienstag noch nicht fassen. Zunächst können sie sich intern beraten und dann in der nächsten Sitzung am 4. Dezember darüber diskutiere­n.

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Wie hoch darf der Zaun rund ums Grundstück sein? Und wie soll er beschaffen sein? Dazu machen viele Gemeinden in Gestaltung­ssatzungen Vorschrift­en.

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