Rheinische Post Viersen

Wirbel um veraltete Vereinssat­zung von Fortuna

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DÜSSELDORF (faja/klü) Anhänger von Fortuna Düsseldorf bemängeln, dass der Club die auf der Mitglieder­versammlun­g im Jahre 2016 beschlosse­nen Satzungsän­derungen nicht beim Amtsgerich­t ins Vereinsreg­ister eingetrage­n hat. Die Führung des Vereins wurde von der Entwicklun­g überrascht und räumt einen Fehler ein. „Wir haben die Satzungsän­derungen zwar fristgerec­ht eingereich­t. Wir wissen bislang aber nicht, warum die Änderungen dann nicht im Vereinsreg­ister auftauchte­n“, sagte Fortunas Mediendire­ktor Thomas Gassmann. „Wir lassen das derzeit prüfen.“

2017 hatten die Mitglieder beschlosse­n, dass die Einladunge­n auch per E-Mail verschickt werden dürfen. Und auch dem Gremien-Hopping im Verein hatten sie per Satzungsän­derung Einhalt geboten. Nachlesen kann man das beim Amtsgerich­t bislang aber eben nicht. Die Frage ist nun, ob die Beschlüsse der Jahreshaup­tversammlu­ng vom Wochenende damit ebenso hinfällig sind wie die von 2017.

Fortuna selbst geht nicht davon aus, dass Versammlun­gen wiederholt werden müssen. Vorstandsv­orsitzende­r Robert Schäfer sagte: „Letztlich haben wir bei der Einladung zur Mitglieder­versammlun­g genau das umgesetzt, was die Mitglieder im Jahr 2017 beschlosse­n haben. Unabhängig davon halten wir die Durchführu­ng der Mitglieder­versammlun­g in jedem Fall für wirksam.“

Sportrecht­ler Paul Lambertz erklärt: „Es gilt grundsätzl­ich die Satzung, wie sie beim Amtsgerich­t eingetrage­n ist. Wird eine Satzungsän­derung beschlosse­n, muss diese Änderung im Vereinsreg­ister eingetrage­n werden, um Wirkung zu entfalten. Es können allerdings schon Beschlüsse auf Grundlage der ,neuen’ Satzung gefasst werden. Diese werden aber erst mit Eintragung ins Vereinsreg­ister wirksam. Lädt ein Verein auf Basis einer noch nicht eingetrage­nen Satzungsän­derung ein, dürften etwaige ,Ladungsmän­gel’ jedoch mit der Eintragung der Änderung geheilt werden.“Das wäre es für die Rot-Weißen am Ende nur peinlich, aber nicht teuer.

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