Die rechtlichen Grundlagen der Ausgangssperren
DÜSSELDORF (csh/hsr/kess) Geschlossene Läden, Cafés und Restaurants, das Verbot größerer Menschenansammlungen – die Einschränkungen, die die Corona-Krise mit sich bringt, sind einschneidend. Nun haben die ersten Städte und Bundesländer Ausgangssperren beschlossen. Doch was sind die rechtlichen Grundlagen dafür?
„Eine Ausgangssperre ist ein weitreichender Eingriff in die Grundrechte, und eine derartige Einschränkung ist grundsätzlich nicht erlaubt, sondern bedarf einer besonderen Rechtfertigung“, sagt Christoph Görisch von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW in Münster. „Hier kollidieren allerdings zwei Rechtsgüter – die Freiheitsrechte und die Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit.“Der Staat müsse seine Bürger schützen, „es ist also eine Frage der Abwägung“, sagt Görisch. „Man muss sich fragen: Welche Beschneidung der Freiheitsrechte ist verhältnismäßig?“
Ein „Lockdown“, eine Ausgangssperre, ist laut Görisch kein rechtlicher Begriff. Die Grundlage für eine Ausgangssperre als konkrete Maßnahme findet sich im Infektionsschutzgesetz. In Paragraf 28 heißt es: „Die zuständige Behörde kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“Görisch sagt: „Die Entscheidung, eine Ausgangssperre zu verhängen, liegt bei den Ländern. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen bundesweiten Erlass.“
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Ingo Bott von der Kanzlei „Plan A“erklärt, welche Ausnahmen im Falle einer Ausgangssperre möglich wären: „Die Ausnahmen sind nicht gesetzlich definiert. Bislang anerkannt sind in anderen Ländern Arztbesuche, Einkäufe, Tankstellen- und Bankbesuche. Die Fahrt zur Arbeit ist zulässig, insofern Homeoffice nicht möglich ist.“Zuletzt verhängte Belgien eine Ausgangssperre.
Wer sich nicht an die Sperre hält, muss mit Geldstrafen rechnen. „Eine Zuwiderhandlung gegen die Ausgangssperre kann aber auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden“, sagt Anwalt Bott. „In Italien fallen derzeit täglich mehrere Tausend Ermittlungsverfahren an.“Einen festgelegten Katalog für Geldstrafen gebe es bislang nicht. Orientierung bieten Italien (bis 206 Euro), Frankreich (zwischen 38 und 135 Euro), Belgien (zwischen 26 und 500 Euro) und Österreich (bis 3600 Euro). „In Österreich sind die hohen Zahlungen jedoch nur fällig, wenn Platzverbote, wie beispielsweise für Spielplätze, missachtet werden“, sagt Bott.
In Ländern, die bereits eine Ausgangssperre haben, bleiben „Handlungen zur Versorgung von Tieren bislang erlaubt“, wie Bott sagt. Dazu gehörten das Gassigehen und Fahrten zum Pferd. In Italien, dem am stärksten betroffenen europäischen Land, ist das Leben schon seit Anfang März durch eine Ausgangssperre extrem eingeschränkt. Und ein Ende ist erst nicht abzusehen: Regierungschef Giuseppe Conte kündigte an, die Ausgangssperre über den 3. April hinaus zu verlängern.