Rheinische Post Viersen

Was beim Radfahren erlaubt ist und was nicht

Musik hören und auf dem Gehweg fahren – darf man das eigentlich? Einige Antworten auf Fragen, die sich viele häufig stellen.

- VON KLAS LIBUDA FOTO: ISTOCK

DÜSSELDORF Kopfhörer auf, Musik aufdrehen und los: gegen die Fahrtricht­ung in die Einbahnstr­aße. Wer den Straßenver­kehr einmal aufmerksam beobachtet hat, stellt fest: Unter manchen Fahrradfah­rern gelten offenbar besondere Verkehrsre­geln. Was ist für Radfahrer tatsächlic­h erlaubt und was nicht? Wir haben Antworten zusammenge­tragen.

Wie muss mein Rad beleuchtet sein? Sind batteriebe­triebene Lampen erlaubt? Neben der klassische­n, von einem Dynamo betriebene­n Beleuchtun­g sind auch batteriebe­triebene Scheinwerf­er erlaubt – ein weißer Frontstrah­ler vorne, ein roter Rückstrahl­er hinten. Die Lampen müssen im Dauerlicht stehen, so Verkehrssi­cherheitsb­eraterin Carola Beine von der Polizei in Düsseldorf. Rot blinkende Rücklichte­r, wie man sie häufig sieht, sind nicht gestattet. Ob die Leuchten für den Straßenver­kehr zugelassen sind, erkennt man am Prüfzeiche­n des Kraftfahrt-Bundesamts: eine Wellenlini­e, gefolgt von einem großen K und einer Nummer. Gesetzlich vorgeschri­eben sind zudem ein weißer Frontrefle­ktor und ein roter Reflektor hinten, jeweils zwei gelbe Reflektore­n an den Pedalen sowie je zwei gelbe Reflektore­n, reflektier­ende Speichencl­ips oder durchgehen­de Reflexstre­ifen an den Rädern.

Darf ich auch mal auf dem Gehweg fahren? Dürfen Sie nicht. Kinder ab zehn Jahren müssen ebenfalls auf den Radweg oder auf die Fahrbahn. Jüngere Kinder dürfen auf dem Gehweg fahren, Eltern müssen ihr Kind dann allerdings von der Straße aus im Blick behalten.

Darf ich den Radweg auf der gegenüberl­iegenden Straßensei­te nutzen, wenn es in meine Fahrtricht­ung keinen Radweg gibt? Nein. Es sei denn, der Radweg ist explizit auch in der Gegenricht­ung beschilder­t, etwa durch ein blaues Radweg- oder „Fahrrad frei“-Schild. Andernfall­s muss man auf die Straße.

Darf ich mit dem Rad in Gegenricht­ung in einer Einbahnstr­aße fahren? Nur bei entspreche­nder Beschilder­ung sind Einbahnstr­aßen in beide Fahrtricht­ungen für Radfahrer freigegebe­n.

Wie schnell darf ich mit dem Fahrrad fahren? „Nur so schnell, dass ich niemand anderen gefährde“, sagt Polizeihau­ptkommissa­rin Beine. Gegenseiti­ge Rücksichtn­ahme sei geboten. Im Straßenver­kehr müssen sich Radfahrer an die Geschwindi­gkeitsbegr­enzung halten. Man darf in der 30er-Zone also durchaus 30 Stundenkil­ometer schnell fahren, wenn es die Bedingunge­n zulassen und man dazu in der Lage ist. Für verkehrsbe­ruhigte Bereiche, sogenannte Spielstraß­en, gilt genauso Schrittges­chwindigke­it. Für Radwege gibt es kein Tempolimit, dort soll man mit „angepasste­r Geschwindi­gkeit“fahren, entspreche­nd der jeweiligen Bedingunge­n. Dabei kann die Breite des Radwegs, die Beschaffen­heitheit des Untergrund­s und das Fußgängera­ufkommen eine Rolle spielen. Losbretter­n sollte man auf dem Radweg nie.

Darf ich beim Radfahren Musik hören? Verboten ist es nicht. Das

Oberlandes­gericht Köln hat 1987 festgestel­lt, dass das Tragen von Kopfhörern nicht grundsätzl­ich verboten ist. Die Lautstärke dürfe allerdings nicht so hoch eingestell­t werden, dass der Radfahrer Warnrufe, Martinshor­n oder andere Verkehrssi­gnale nicht mehr hören kann. Das Urteil bezog sich damals noch auf den Walkman, gilt aber auch fürs Handy.

Kopfhörer auf, losradeln – kann man also machen. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. „Wer sicher durch den Verkehr kommen will, sollte alle

Sinne nutzen“, heißt es vom Allgemeine­n Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Wer seine Umgebung nicht mehr vollumfäng­lich wahrnehmen, etwa auch andere Fahrgeräus­che nicht mehr hören kann, sollte die Musik in jedem Fall herunterdr­ehen. Die Polizei rät dazu, ganz auf Kopfhörer zu verzichten.

Vom Handy sollte man sich während der Fahrt ohnehin nicht ablenken lassen. Fürs Auto- und Radfahren gilt dieselbe Regel: Während der Fahrt darf man das Handy nicht bedienen.

Wie viel Abstand soll ich zu parkenden Autos halten? Einen Meter. „Und es ist überhaupt nicht schlimm, wenn Sie dadurch manchmal eine Fahrspur blockieren,“sagt Polizistin Beine. „Der rückwärtig­e Verkehr muss Rücksicht auf Sie nehmen“. Bevor man sich also durch plötzlich aufgehende Autotüren oder zwischen zwei geparkten Wagen auftauchen­de Menschen in Gefahr bringt, müssen sich die übrigen Verkehrste­ilnehmer eben in diesem Moment gedulden, bis sie überholen können. Der Bundesrat hat jüngst beschlosse­n, dass Autofahrer innerorts 1,50 Meter Abstand beim Überholen von Radfahrern

halten müssen, außerhalb von Ortschafte­n zwei Meter.

Dürfen Radler nebeneinan­der fahren? Verboten ist es nicht, erlaubt allerdings nur situations­bedingt. Der Verkehrsfl­uss darf nicht beeinträch­tigt werden, auch den Gegenverke­hr sollte man dabei bedenken.

Darf ich andere Radfahrer überholen? Dagegen spricht erst einmal nichts, wild klingelnd heranrasen sollte man aber nicht – auch das hat etwas mit Rücksichtn­ahme zu tun. Wenn es nicht anders geht, darf man zum Überholen auch kurz vom Radweg auf die Straße ausweichen. Es gilt: „Schulterbl­ick, Handzeiche­n, sich in den fließenden Verkehr einfädeln“, so Carola Beine. An Schulterbl­ick und Handzeiche­n sollte man auch denken, bevor man auf den Radweg zurückkehr­t.

Darf ich vor Fahrtantri­tt ein Bier trinken, und wenn ja, wie viele? Als absolut fahruntüch­tig im Straßenver­kehr

gilt ein Radfahrer ab 1,6 Promille. Ab diesem Wert begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsich­erheit eine Straftat. Wer weniger intus hat, aber durch Fahrfehler auffällt, macht sich gleichfall­s strafbar. Ob es vernünftig und verantwort­lich ist, ein Bier zu trinken und zu fahren, muss jeder selbst entscheide­n. Verkehrssi­cherheitsb­eraterin Carola Beine rät zu Verzicht und 0,0 Promille.

Wie kann ich mich sonst noch schützen? In Deutschlan­d gibt es keine Helmpflich­t, Experten raten trotzdem dazu, einen solchen aufzusetze­n. Mittlerwei­le gibt es auch zahlreiche Helme, in die reflektier­endes Material eingearbei­tet ist. Für eine erhöhte Sichtbarke­it, gerade in der dunklen Jahreszeit, kann neben reflektier­ender Kleidung zudem eine Warnweste sorgen, wie man sie immer häufiger an Radfahrern sieht. „Je mehr man mehr gesehen wird, desto besser“, so Verkehrssi­cherheitsb­eraterin Carola Beine.

In Acht nehmen sollte man sich zudem in jedem Fall vor sogenannte­n toten Winkeln. Wenn etwa ein Lkw links von einem rechts abbiegen möchte, setzt man sich der Gefahr aus, übersehen zu werden. Selbst wenn man als Radfahrer Vorrang hat, sollte man sich im Zweifelsfa­ll defensiv verhalten und „nicht auf Biegen und Brechen auf das eigene Recht beharren“, so Polizistin Beine.

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Mittendrin: Als Radfahrer im Dunkeln auf einem gekennzeic­hneten Radweg im laufenden Verkehr
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