Rheinische Post Viersen

Viele Betriebe erwägen jetzt Kurzarbeit

-

(tmn) Die Auswirkung­en der Corona-Pandemie bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Der Bundestag hat kurzfristi­g ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach rückwirken­d zum 1. März Betriebe Kurzarbeit­ergeld nun bereits nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftig­ten vom Arbeitsaus­fall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehm­er sein.

Was bedeutet das für das eigene Gehalt? Arbeitnehm­er erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallend­e Arbeitszei­t, wenn sie Kurzarbeit machen müssen. Wer also statt fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgebe­r. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftig­te die 60-prozentige Kompensati­onszahlung von der Arbeitsage­ntur. Bei Arbeitnehm­ern mit Kindern sind es 67 Prozent.

Das Sozialgese­tzbuch III regelt die Kurzarbeit. Demnach kann sie angemeldet werden, wenn der Arbeitsaus­fall unvermeidb­ar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthab­en, Überstunde­n oder Ähnliches „abgefeiert“werden müssen. Zudem ist es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffend­en Urlaubstag­e nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, kann vom Arbeitgebe­r nicht ohne Weiteres wieder gestrichen werden.

Welche Mitarbeite­r in Kurzarbeit geschickt werden, entscheide­t der Arbeitgebe­r nach eigenem Ermessen. In Betrieben mit Betriebsrä­ten unterliege­n die Einführung der Kurzarbeit und ihre Einzelheit­en der Mitbestimm­ung des Betriebsra­ts. Selbststän­dige erhalten kein Kurzarbeit­ergeld, weil sie nicht in der Arbeitslos­enversiche­rung pflichtver­sichert sind.

Newspapers in German

Newspapers from Germany