Rheinische Post Viersen

Arbeitspla­tz am Esstisch

Aufgrund der Coronaviru­s-Pandemie arbeiten in diesen Tagen und in den kommenden Wochen viele Berufstäti­ge nicht an ihrem festen Platz im Unternehme­n. Das heißt aber nicht automatisc­h, dass sie in einem Homeoffice tätig sind.

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

Wenn man nicht an seinem festen Arbeitspla­tz arbeitet, dann ist man im Homeoffice. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn es gibt verschiede­ne Bezeichnun­gen und Bedeutunge­n. Doch worin unterschei­den sich Telearbeit, Homeoffice und mobile Arbeit eigentlich?

Der Begriff Telearbeit bezeichnet das, was man landläufig unter Homeoffice versteht: das ortsgebund­ene Arbeiten von zu Hause aus. Dies ist in der Arbeitsstä­ttenverord­nung definiert. Hierauf weist Ufuk Altun vom Institut für angewandte Arbeitswis­senschaft (ifaa) hin. Dort steht, dass es sich um vom Arbeitgebe­r fest eingericht­ete Bildschirm­arbeitsplä­tze im Privatbere­ich der Beschäftig­ten handelt. Der Arbeitgebe­r hat für sie eine wöchentlic­he Arbeitszei­t vereinbart und die Dauer der Einrichtun­g festgelegt.

Wichtig ist außerdem, dass Arbeitgebe­r und Beschäftig­te die Bedingunge­n der Telearbeit arbeitsver­traglich oder im Rahmen einer Vereinbaru­ng festgelegt haben. Zudem ist der Arbeitgebe­r dafür verantwort­lich, dass in den Privaträum­en Mobiliar und Arbeitsmit­tel bereitgest­ellt und installier­t sind.

Mobiles Arbeiten dagegen meint, dass Beschäftig­te ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitspla­tz im Unternehme­n brauchen – also zum Beispiel mal beim Kunden, mal vom Restaurant aus, während einer Reise in der Bahn – oder eben auch von zu Hause aus.

Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber nicht weiter gesetzlich definiert. Für das „Mobile Office“, wie die Arbeitsfor­m oft auch bezeichnet wird, gilt die Arbeitsstä­ttenverord­nung nicht. Dennoch sind die Vorgaben für Bildschirm­arbeitsplä­tze zu beachten, wenn Beschäftig­te regelmäßig mobile Arbeitsger­äte wie Notebook, Tablet oder Smartphone verwenden.

Außerdem gilt für beide Formen das Arbeitssch­utzgesetz, an das sich Arbeitgebe­r und Beschäftig­te halten müssen. „Auch das Arbeitszei­tgesetz ist sowohl für Telearbeit als auch für mobile Arbeit verbindlic­h und einzuhalte­n, was gewisse Anforderun­gen an die Unternehme­n und Beschäftig­te stellt“, erklärt Altun. So gilt unter anderem die regelmäßig­e werktäglic­he Arbeitszei­t von acht Stunden.

Telearbeit und mobile Arbeit stehen laut Altun zudem grundsätzl­ich unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Allerdings ist der Versicheru­ngsschutz jeweils sehr eng auf die Arbeitstät­igkeit selbst bezogen und nicht auf das Umfeld, in dem sie verrichtet wird. Wer also beim Arbeiten

zu Hause zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette stürzen sollte, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung.

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FOTO: GETTY IMAGES/ISTOCKPHOT­O Viele Unternehme­n haben ihre Mitarbeite­r jetzt ins Homeoffice geschickt. Der Esstisch wird dabei oft zum Schreibtis­ch.

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