Arbeitsplatz am Esstisch
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten in diesen Tagen und in den kommenden Wochen viele Berufstätige nicht an ihrem festen Platz im Unternehmen. Das heißt aber nicht automatisch, dass sie in einem Homeoffice tätig sind.
Wenn man nicht an seinem festen Arbeitsplatz arbeitet, dann ist man im Homeoffice. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn es gibt verschiedene Bezeichnungen und Bedeutungen. Doch worin unterscheiden sich Telearbeit, Homeoffice und mobile Arbeit eigentlich?
Der Begriff Telearbeit bezeichnet das, was man landläufig unter Homeoffice versteht: das ortsgebundene Arbeiten von zu Hause aus. Dies ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert. Hierauf weist Ufuk Altun vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) hin. Dort steht, dass es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt. Der Arbeitgeber hat für sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt.
Wichtig ist außerdem, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben. Zudem ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in den Privaträumen Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert sind.
Mobiles Arbeiten dagegen meint, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen brauchen – also zum Beispiel mal beim Kunden, mal vom Restaurant aus, während einer Reise in der Bahn – oder eben auch von zu Hause aus.
Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber nicht weiter gesetzlich definiert. Für das „Mobile Office“, wie die Arbeitsform oft auch bezeichnet wird, gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Dennoch sind die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu beachten, wenn Beschäftigte regelmäßig mobile Arbeitsgeräte wie Notebook, Tablet oder Smartphone verwenden.
Außerdem gilt für beide Formen das Arbeitsschutzgesetz, an das sich Arbeitgeber und Beschäftigte halten müssen. „Auch das Arbeitszeitgesetz ist sowohl für Telearbeit als auch für mobile Arbeit verbindlich und einzuhalten, was gewisse Anforderungen an die Unternehmen und Beschäftigte stellt“, erklärt Altun. So gilt unter anderem die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden.
Telearbeit und mobile Arbeit stehen laut Altun zudem grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist der Versicherungsschutz jeweils sehr eng auf die Arbeitstätigkeit selbst bezogen und nicht auf das Umfeld, in dem sie verrichtet wird. Wer also beim Arbeiten
zu Hause zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette stürzen sollte, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.