Was wir in NRW noch dürfen – und was jetzt verboten ist
Die Kontaktsperre hat vielfältige Folgen – von der Bahn über Baumärkte bis zu Bibliotheken.
DÜSSELDORF Seit Montag gilt die wegen der Corona-Pandemie beschlossene Kontaktsperre. Demnach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ein erster Eindruck bei einer einstündigen Rundfahrt durch Düsseldorf am Montagvormittag hat gezeigt, dass sich die meisten Menschen an die Vorgaben halten. Sowohl in der Innenstadt als auch in Parks waren nirgends Gruppen von mehr als zwei Personen zu sehen; die meisten waren entweder einzeln oder zu zweit unterwegs. Nur selten sah man Dreier-Gruppen – und dabei handelte es sich ausschließlich um Eltern mit ihrem Kind. Polizei und Ordnungsamt waren in dem Zeitraum kaum zu sehen.
In Sachen Kontaktverbot gelten einige Ausnahmen wie auch weitere Verschärfungen – hier ein Überblick:
Ausgenommen sind „Verwandte in gerader Linie“– Personen, die voneinander abstammen, etwa Vater und Sohn oder Großmutter und Enkel, können sich weiter in der Öffentlichkeit treffen; nicht aber Geschwister und Cousins mit mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind auch Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, also WG-Mitbewohner.
Erlaubt sind die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sowie notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden – der Mindestbetrag soll bei 200 Euro liegen. In einigen Fällen gelten Verstöße sogar als Straftaten und sollen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verfolgt werden.
Neben dem individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen:
Besuche in stationären Gesundheitsund Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung sollen Einrichtungen zulassen, „wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist“. Solche Ausnahmen können zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten gelten.
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiter nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Verboten sind Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Das betrifft insbesondere Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons – all jene Tätigkeiten, bei denen der Körperkontakt in der Natur der Sache liegt.
Menschen, deren Beruf therapeutischer Art sind, also insbesondere Physio- und Ergotherapeuten, können ihrer Arbeit weiter nachgehen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und „strenge Schutzmaßnahmen“vor Infektionen getroffen werden.
Bau- und Gartenbaumärkte dürfen geöffnet bleiben – allerdings nur um Gewerbetreibende und Handwerker zu versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind: insbesondere Mindestabstände und Schutz für das Kassenpersonal. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die Einrichtung untersagt.
Zwar sind grundsätzlich alle Veranstaltungen und Versammlungen verboten, ausgenommen sind aber Veranstaltungen, die „der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge“dienen – etwa Blutspenden.
Versammlungen zur Religionsausübung wie Gottesdienste müssen weiter unterbleiben. Entsprechende Erklärungen haben Kirchen, Islamverbände und jüdische Verbände in NRW auch bereits abgegeben. Erlaubt sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.
Bibliotheken, auch solche an Hochschulen, müssen den Zugang beschränken und strenge Schutzauflagen erfüllen: Sie müssen etwa die Besucherzahl reglementieren, Besucher mit Kontaktdaten registrieren, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen und Hygienemaßnahmen erfüllen sowie Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen anbringen.
Die Maßnahmen sollen in NRW bis zum 19. April gelten.