Rheinische Post Viersen

So kommen Firmen an das Geld aus NRW

Seit Freitag können Unternehme­n Anträge für Soforthilf­e stellen, die Online-Seite war überlastet. Worauf sie achten müssen.

- VON REINHARD KOWALEWSKY

DÜSSELDORF Eigentlich sollten Firmen ab Freitag 12 Uhr im Internet Anträge auf Soforthilf­e stellen können, es wurde etwas später. Und viele Nutzer kamen nicht durch. „Die Nachfrage ist riesig“, sagte ein Sprecher des NRW-Wirtschaft­sministeri­ums. „Wir hoffen auf eine Beruhigung der Lage mit der Zeit.“Minister Andreas Pinkwart (FDP) hatte vorher appelliert, dass diejenigen, die nicht sofort Hilfe brauchen, ihre Anträge etwas später einreichen. Dann kämen Firmen in großer Not rasch zum Zuge. Auch am Wochenende werden Anträge bearbeitet.

Reines Online-Verfahren Die Anträge werden komplett im Internet unter soforthilf­e-corona.nrw.de ausgefüllt. Es ist keine Unterschri­ft nötig, kein Einsenden eines Bogens, keine digitale Unterschri­ft. Axel Fuhrmann, Hauptgesch­äftsführer der Handwerksk­ammer Düsseldorf, rät dazu, sich den dreiseitig­en Fragebogen vor dem Eingeben anzuschaue­n: „Dann kann ich die Angaben erst einmal heraussuch­en. Dann geht das eigentlich­e Eingeben schneller, was vor denkbaren Systemabst­ürzen etwas schützt.“

Angaben Das Ministeriu­m will Steuernumm­er, Steuer-ID und Kontonumme­r

erfahren, ebenso die Branche und die Zahl der Beschäftig­ten, umgerechne­t in volle Stellen. 9000 Euro gibt es bei Firmen mit bis zu fünf Beschäftig­ten, bis zu 15.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftig­ten, 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftig­ten. Bei Selbststän­digen und Angehörige­n Freier Berufe reicht die Angabe des Namens. Bei Unternehme­n müssen auch Registernu­mmer, Rechtsform und das zuständige Amtsgerich­t eingetrage­n werden.

Selbst-Prüfung Die Antragsste­ller müssen ankreuzen, dass ihr Unternehme­n durch die Corona-Krise „wesentlich beeinträch­tigt ist“, weil entweder mindestens die Hälfte des Umsatzes weggebroch­en ist oder das Geld nicht reicht, um Mieten und Löhne zahlen zu können, oder weil der Betrieb wegen Corona geschlosse­n wurde. Das gilt für viele Einzelhänd­ler, Friseure und Gaststätte­n. Danach muss angekreuzt werden, dass der Liquidität­sengpass nicht bereits vor dem 1. Märzbestan­d und dass es sich nicht um einen reinen Nebenerwer­bsbetrieb handelt. Der Antragsste­ller darf in den drei Monaten vor dem 1. März kein Hartz IV erhalten haben. Außerdem muss der Bürger bestätigen, dass er den Zuschuss bei der Steuererkl­ärung als Einnahme angibt und dass ihm bekannt ist, dass falsche Angaben als Betrug bewertet werden können. „Das sind alles Selbstvers­tändlichke­iten“, sagt Fuhrmann. „Es ist ja klar, dass der Staat sich vor Missbrauch schützen muss.“

Unterstütz­ung Handwerks- wie Industrieu­nd Handelskam­mern haben Hotlines zur Beratung eingericht­et, in Düsseldorf etwa unter 0211-3557666 (IHK) und 0211879555­5 (Handwerk). Eine Gruppe hat Fuhrmann besonders im Auge: „Es gibt einige sehr kleine Firmen, die haben keine Mail-Adresse. Die können notfalls Mail-Adressen von uns für den Mail-Verkehr angeben.“

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