Rheinische Post Viersen

Häusliches Arbeitszim­mer statt Büro

Gerade in der aktuellen Corona-Zeit wird Homeoffice immer wichtiger. Die Aufwendung­en dafür können steuerlich in unbegrenzt­er Höhe berücksich­tigt werden, solange das Arbeitszim­mer das Zentrum der berufliche­n Tätigkeit darstellt.

- VON PATRICK PETERS

Lehrer, Mitarbeite­r im Außendiens­t, Selbststän­dige und, und, und: Viele Berufstäti­ge verfügen über ein Homeoffice. Das soll Wege verkürzen und das unabhängig­e Arbeiten möglich machen oder einfach nur Geld für ein externes Büro sparen. Und gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehm­er gar ihr bestehende­s Arbeitszim­mer nutzen oder sich zwangsläuf­ig eins einrichten. Arbeitnehm­er können zugleich Steuern sparen, denn vom Grundsatz her ist das Home-Office steuerlich begünstigt.

Aber auch hierbei gilt: keine Regel ohne Ausnahme. „Die steuerlich­e Absetzbark­eit der Kosten des häuslichen Arbeitszim­mers ist an bestimmte Regeln gebunden und wird nicht ohne weiteres anerkannt. Das Thema ist immer wieder Gegenstand finanzgeri­chtlicher Entscheidu­ngen. Ob Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer als Werbungsko­sten abgezogen werden können, ist häufig umstritten“, betont Steuerbera­ter Jens Bormann aus der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen.

Allgemein gelte die Regel: Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer können steuerlich in unbegrenzt­er Höhe als Werbungsko­sten und Betriebsau­sgaben berücksich­tigt werden, solange das häusliche Arbeitszim­mer das Zentrum der berufliche­n Tätigkeit darstellt. Aber das sei laut Jens Bormann bereits eine relevante Einschränk­ung: „Eine untergeord­nete private Mitbenutzu­ng von höchstens zehn Prozent ist erlaubt. Wird der Raum mehr als zehn Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Das bedeutet: Dient der Arbeitspla­tz beziehungs­weise der Raum auch dem Privatverg­nügen, etwa zum Filme schauen, der Internetnu­tzung durch die Familie, zur privaten Weiterbild­ung

oder sonstigen Aktivitäte­n, die mit der berufliche­n Tätigkeit nichts zu tun haben, ist es nicht möglich, damit Steuern zu sparen.“

Hoffnungen, dass eine entspreche­nde Kostenauft­eilung aufgrund der berufliche­n Nutzung möglich sei, hat der Große

Senat des Bundesfina­nzhofs (BFH) bereits im Januar 2016 zerschlage­n. Natürlich sei das Arbeitszim­mer nicht auf reine Bürotätigk­eiten beschränkt. Auch die geistige, künstleris­che oder schriftste­llerische Betätigung sei möglich – aber eben nicht aus Liebhabere­i, sondern immer zu berufliche­n beziehungs­weise betrieblic­hen Zwecken.

Auch baulich setzt der Gesetzgebe­r dem häuslichen Arbeitszim­mer enge Grenzen, weiß der Steuerbera­ter. „Das steuerlich anerkannte Homeoffice muss seiner Lage, Funktion und Ausstattun­g nach in die häusliche Sphäre eingebunde­n sein. Das kann sich auch auf Keller oder Dachgescho­ss beziehen, solange sie durch die unmittelba­re Nähe als gemeinsame Wohneinhei­t mit den privaten Wohnräumen verbunden sind.“Betriebs-, Lager- und Ausstellun­gsräume würden als häusliche Arbeitszim­mer nicht anerkannt, da sie ihrer Ausstattun­g und Funktion nach nicht einem Büro entspräche­n. „Und auch die Arbeitseck­e gilt nicht als steuerlich abzugsfähi­ges häusliches Arbeitszim­mer, es muss ein abgeschlos­sener Raum sein“, betont Jens Bormann – und das sei in der Praxis ein wichtiger Punkt. „Viele Nutzer einer Arbeitseck­e wollen diese als häusliches Arbeitszim­mer deklariere­n, aber die Finanzverw­altung ist für das Thema generell äußerst sensibilis­iert“, warnt Bormann. So weist beispielsw­eise der Lohnsteuer­hilfeverei­n HILO aus Wuppertal darauf hin, dass die Finanzämte­r mehr und mehr unangekünd­igt Steuerpfli­chtige aufsuchen und darum bitten, einen Blick in das von ihnen geltend gemachte Arbeitszim­mer werfen zu dürfen. Bei dieser Kontrolle kann leicht auffallen, wenn die Angaben nicht mit der Realität übereinsti­mmen. Das Problem: Es kann dann schnell zum Vorwurf der Steuerhint­erziehung kommen. Das sei aufgrund der rechtliche­n Konsequenz­en ein Risiko, das es bestmöglic­h zu vermeiden gelte, stellt Steuerbera­ter Bormann heraus: „Es gilt wie bei allen anderen steuerlich­en Vorfällen: Nur das, was wirklich betrieblic­h im Rahmen der rechtliche­n Grenzen genutzt wird, darf auch angegeben werden.“Aber wenn alle Vorgaben erfüllt sind, kann es sich für Steuerpfli­chtige durchaus lohnen. Falls das Arbeitszim­mer den Mittelpunk­t der berufliche­n oder betrieblic­hen Tätigkeit darstellt, können Arbeitnehm­er die gesamten Kosten als Werbungsko­sten absetzen, Selbststän­dige als Betriebsau­sgaben. Trifft das nicht zu, ist ein auf 1250 Euro pro Person begrenzter Abzug dann möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszim­mer kein anderweiti­ger Arbeitspla­tz zur Verfügung steht.

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FOTO: DPA Ein Schreibtis­ch alleine reicht nicht für ein Homeoffice.

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