Rheinische Post Viersen

Kein generelles Anrecht auf Homeoffice

Der Betrieb verlangt die Anwesenhei­t im Büro, obwohl Arbeit im Homeoffice möglich wäre. Dagegen können sich Arbeitnehm­er aber kaum wehren.

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

HALLE/SAALE. Viele Beschäftig­te arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice. Einige sind aber trotzdem weiter dazu angehalten, ins Büro zu kommen – auch wenn sie theoretisc­h die Möglichkei­t hätten, von zu Hause aus zu arbeiten. Das wirft Fragen auf.

Müssen Arbeitgebe­r jetzt nicht Homeoffice anordnen?

Nein. Einen allgemeine­n Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Solange der Arbeitgebe­r also keine entspreche­nde Vereinbaru­ng mit den Mitarbeite­rn getroffen hat und auch in Betriebsve­reinbarung oder im Tarifvertr­ag nichts anderweiti­g geregelt ist, müssen Beschäftig­te weiterhin zur Arbeit kommen. Wer nicht erscheint, kann abgemahnt und bei wiederholt­em Fehlen gekündigt werden. Wolfhard Kohte, Professor an der Martin-Luther-Universitä­t

Halle-Wittenberg mit Schwerpunk­t im Arbeits-, Unternehme­ns- und Sozialrech­t, betont allerdings: „Nachdem inzwischen in allen Bereichen und Branchen die theoretisc­he Möglichkei­t besteht, sich bei Kollegen anzustecke­n, müssen in jedem Betrieb entspreche­nde Hygieneund Abstandsre­geln eingehalte­n werden.“

Einen Anspruch auf Homeoffice können aber Menschen mit Behinderun­gen oder Vorerkrank­ungen haben, für die im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit ein besonderes Risiko besteht.

Müssen sich Beschäftig­te dem Risiko aussetzen, die öffentlich­en Verkehrsmi­ttel zu nutzen? Auch die potenziell­e Gefahr, sich bei der Nutzung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel mit dem neuartigen Coronaviru­s anzustecke­n, ist kein generelles Argument für Arbeitnehm­er, nicht am Arbeitspla­tz zu erscheinen. „Das Wegerisiko ist Problem der Beschäftig­ten“, erklärt Professor Kohte. „Und aktuell ist die Situation nicht so, dass man gar nicht mehr auf die Straße gehen kann.“Bleiben die aktuellen Regelungen bestehen, sei es für Beschäftig­te in der Regel zumutbar, für den Arbeitsweg weiterhin das Haus zu verlassen.

Und was gilt für Menschen mit Vorerkrank­ungen?

Menschen mit Vorerkrank­ungen, die zu besonderen Risiken bei einer Infektion führen, wie zum Beispiel Asthma, haben laut Kohte Anspruch auf besonderen Schutz. Wer etwa im Einzelhand­el tätig ist, kann vom Arbeitgebe­r verlangen, an einem anderen Arbeitspla­tz mit verringert­em Kundenkont­akt zu arbeiten, zum Beispiel im Lager oder im Büro ohne Kundenkont­akt. Daneben hat diese Gruppe auch einen Anspruch auf Homeoffice.

In Einzelfäll­en kann es sein, dass Menschen mit Vorerkrank­ungen nach ärztlicher Beratung eine Arbeitsunf­ähigkeit bescheinig­t wird. Die Arbeitspfl­icht entfällt dann.

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FOTO: DPA-TMN Einen allgemeine­n Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Wenn der Arbeitgebe­r keine entspreche­nde Vereinbaru­ng getroffen hat, müssen Angestellt­e weiterhin ins Büro kommen.

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