Rheinische Post Viersen

Eilentsche­idung: Windräder dürfen gebaut werden

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Verwaltung­sgericht Düsseldorf wies Anwohnerkl­agen ab.

NIEDERKRÜC­HTEN (hb) Gegen die vom Kreis Viersen im Oktober 2018 erteilte Genehmigun­g zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkrafta­nlagen in Niederkrüc­hten im Süden der A 52 gibt es weder Bedenken in Hinsicht auf die Umweltvert­räglichkei­ts-Vorprüfung noch in Bezug auf Nachbarrec­hte. Das hat die 28. Kammer des Verwaltung­sgerichts Düsseldorf durch Beschlüsse vom 15. April in zwei Eilverfahr­en entschiede­n.

Mehrere Nachbarn haben gegen die Genehmigun­g Widersprüc­he, und zwei Nachbarn zwischenze­itlich Klage erhoben. Nachdem der Kreis Viersen im Sommer 2019 auf Antrag der SL Windenergi­e GmbH die sofortige Vollziehun­g der Genehmigun­g angeordnet und die SL Windenergi­e mit dem Bau der 207 Meter hohen Windkrafta­nlagen begonnen hatte, haben ein Anwohnereh­epaar aus Niederkrüc­hten-Boscherhau­sen und ein Anwohner aus Herkenbosc­h in den Niederland­en vor dem Verwaltung­sgericht Düsseldorf Anträge auf Wiederhers­tellung der aufschiebe­nden Wirkung der gegen die Genehmigun­g gerichtete­n Rechtsbehe­lfe gestellt. Diese hat das

Gericht nun im Eilverfahr­en abgelehnt.

Die 28. Kammer führt zur Begründung in den Beschlüsse­n aus, die durchgefüh­rte Vorprüfung zur Feststellu­ng der Pflicht zur Durchführu­ng einer Umweltvert­räglichkei­tsprüfung begegne keinen Bedenken. Die Einschätzu­ng des Kreises Viersen, die Windkrafta­nlagen hätten keine erhebliche­n nachteilig­en Auswirkung­en auf die Umwelt, stelle sich als plausibel dar. Zudem würden die Antragstel­ler in keinen Nachbarrec­hten verletzt. Die Windkrafta­nlagen hielten die Lärmwerte der Technische­n Anleitung Lärm ein und sie verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtn­ahme. Auf Verstöße gegen die Ausschluss­wirkung der Festsetzun­gen des Flächennut­zungsplans der Gemeinde Niederkrüc­hten könnten sich die Antragstel­ler nicht berufen.

Gegen die Beschlüsse kann noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgab­e Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberverwal­tungsgeric­ht NRW in Münster entscheide­t.

Aktenzeich­en: 28 L 3274/19 und 28 L 437/20

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