Bis zu 90 Kinderkrankentage
Um Eltern den Lockdown zu erleichtern, gibt der Bundestag grünes Licht für die Verdoppelung des Lohnausgleichs. NRW übernimmt die Regelung für seine Beamten. Selbstständige gehen meist leer aus, haben aber eine Alternative.
DÜSSELDORF Der lange Lockdown stellt Familien vor große Herausforderungen. Seit Mitte Dezember sind Schulen und Kitas geschlossen oder bieten nur eine Notbetreuung an. Angesichts der Infektionslage dürfte sich der Lockdown im Februar wohl fortsetzen, auch wenn NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer anderes in Aussicht gestellt hat. Um Eltern zu unterstützen, deren Kinder wegen des Lockdowns zu Hause sind, hat der Bundestag mit breiter Mehrheit die Verdoppelung der Kinderkrankentage beschlossen.
Was sind Kinderkrankentage? Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Eltern, die wegen der Krankheit eines Kindes unter zwölf Jahren nicht arbeiten können, einen Ausgleich von 90 Prozent des Nettoverdienstes. In diesem Jahr soll es das Geld auch geben, wenn Eltern wegen Schul- und Kita-Schließung nicht wie gewohnt arbeiten können. Die Bundesregierung wolle es Eltern ermöglichen, „sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU).
Wie viele Tage gibt es? Die Zahl der Kinderkrankentage wird 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind verdoppelt. Alleinerziehende erhalten entsprechend 40 Tage pro Kind. Das Gesundheitsministerium rechnet vor: „Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.“Bei behinderten Kindern wird das Geld auch gezahlt, wenn sie älter als zwölf Jahre sind. Die Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.
Was ist, wenn Schule oder Kita eine Notbetreuung anbieten? Auch dann besteht ein Anspruch. Das Kinderkrankengeld soll es ausdrücklich auch geben, wenn der Zugang zur Kita oder zur Schule eingeschränkt ist oder Eltern gebeten wurden, ihre Kinder wegen der Pandemiebekämpfung nicht vorbeizubringen.
Gibt es das Geld auch, wenn der Arbeitgeber Homeoffice erlaubt? Ja. Die Praxis zeigt, dass sich Homeoffice und die Betreuung gerade kleiner Kinder nicht über Wochen vereinbaren lassen. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung: „Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.“
Wie kann ich das Geld beantragen? Eltern können das Geld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Sie müssen dazu eine Bescheinigung der Schule oder Kita vorlegen, dass diese geschlossen oder den Betrieb eingeschränkt hat.
Wann habe ich keinen Anspruch? Wenn es eine andere Person im Haushalt gibt, die das Kind betreuen kann, besteht kein Anspruch. Und: Wer eine Lohnersatzleistung nach dem Infektionsschutzgesetz bezieht, kann ebenfalls kein Kinderkrankengeld beantragen. Beide Hilfen zugleich gibt es nicht.
Was ist mit Privatversicherten? Sie gehen beim Kinderkrankengeld leer aus. Sie können aber Entschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz beantragen. Danach gibt es aber nur 67 Prozent des Nettolohns, maximal 2016 Euro pro Monat. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter fordert daher, dass die Neuregelung auch für Eltern gelten müsse, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seien – wie etwa geringverdienende Selbstständige. NRW-Familienminister Joachim Stamp (FDP) fordert, die Regelung müsse auch für die Kindertagespflege gelten. Kritisch sehe er, dass Beamte, Selbstständige und Freiberufler „leider nicht berücksichtigt“seien. Die
Landesregierung suche nach Lösungen, damit alle erwerbstätigen Eltern entlastet würden.
Was ist mit den NRW-Beamten? Das Land will für seine Polizisten, Lehrer und andere Beamte nun ebenfalls großzügig Kinderkrankentage ermöglichen. „Nordrhein-Westfalen plant, eine solche Regelung zu übernehmen und damit ebenfalls einzuführen“, erklärte ein Sprecher des Innenministeriums.
Wie wird das Kinderkrankengeld versteuert? Das Kinderkrankengeld ist grundsätzlich steuerfrei, da es eine Lohnersatzleistung der Kasse ist. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Heißt: Es kann den Steuersatz bei der Besteuerung anderer Einkommen erhöhen. Der Arbeitnehmer muss das Kinderkrankengeld daher in seiner Einkommensteuererklärung angeben.