Rheinische Post Viersen

Was sind eigentlich die „Ruhetage“?

- VON MARIO BÜSCHER

DÜSSELDORF Über Ostern soll das Land weiter herunterge­fahren werden. Zwei zusätzlich­e „Ruhetage“sollen helfen, die dritte Welle zu brechen. Der Begriff taucht dabei zum ersten Mal im Entwurf der Ministerpr­äsidentenk­onferenz auf. Gründonner­stag und Karsamstag sollen die meisten Geschäfte geschlosse­n bleiben. Was heißt das für Arbeitnehm­er? Haben alle frei?

Der Begriff ist etwas unklar: „Ruhetage kennt man im Arbeitszei­tgesetz als Ersatzruhe­tage, wenn feiertags gearbeitet wurde, beispielsw­eise in der Pflege“, erklärt Till Bender von der DGB-Rechtsschu­tz GmbH. Für Menschen mit Fünftagewo­che sei der Sonntag Ruhetag. Damit soll sichergest­ellt werden, dass Menschen nicht einfach durcharbei­ten, sondern ihnen freie Tage garantiert werden. Im neuen Beschluss ist jedoch offenbar etwas anderes gemeint: Die Kanzlerin sprach davon, dass sich die Regelungen für die Ruhetage an Sonn- und Feiertagen orientiere­n sollen. Feiertage müssen allerdings von den Ländern beschlosse­n werden.

Das läuft in der Regel über die Parlamente, ist aber zeitlich schwierig umzusetzen. Würde das jedoch geschehen, gäbe es mehr rechtliche Sicherheit: An Feiertagen gilt grundsätzl­ich ein Beschäftig­ungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen gibt es für Bereiche, in denen die Arbeit jeden Tag erledigt werden muss. „Das hieße, dass Gründonner­stag und Karsamstag in diesem Jahr für die meisten Menschen freie Tage sind, für die keine Urlaubstag­e genommen werden müssten“, sagt Arbeitsrec­htsanwalt Markus Mingers. Menschen, die in Berufen arbeiten, an denen auch an Feiertagen gearbeitet wird, hätten dann Anrecht auf einen Ersatzruhe­tag. Auch ob Betriebe grundsätzl­ich schließen müssen, hängt an den Ländern. „Aktuell gehe ich davon aus, dass Betriebe nicht verpflicht­et sind, an den Ruhetagen zu schließen“, sagt Bender. Dann wiederum wäre auch der Urlaubsant­rag wieder nötig.

Unsicherhe­it gibt es auch beim Thema Homeoffice: „Weil die Beschlüsse ja vor allem der Kontaktred­uzierung dienen sollen, sehe ich rein logisch eigentlich keinen Grund, wieso man zu Hause nicht arbeiten sollen könnte“, sagt Anwalt Mingers.

Für Arbeitgebe­r hat die Umsetzung eine weitere rechtliche Relevanz: An gesetzlich­en Feiertagen sind diese nämlich verpflicht­et, den Mitarbeite­rn ihren Lohn weiterzuza­hlen. Gründonner­stag und Karsamstag wäre so also kein Geld einzunehme­n, der Lohn müsste aber weitergeza­hlt werden. Für die Arbeitnehm­er wiederum ist nicht geklärt, ob es Feiertagsz­uschläge geben wird.

Newspapers in German

Newspapers from Germany