Rheinische Post Viersen

Impf-Hotline des Kreises ist ausgelaste­t

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KREIS VIERSEN (biro) Die Impf-Hotline des Kreises Viersen ist derzeit ausgelaste­t. Wie der Kreis am Freitag mitteilte, gehen täglich mehrere hundert Anrufe ein. Auf die dringendst­en Fragen der Anrufer gibt eine Sprecherin des Kreises Antworten.

Wer ist zurzeit impfberech­tigt? Impfberech­tigt sind Menschen, die in entspreche­nden Erlassen des Landes NRW als impfberech­tigt ausgewiese­n werden. Das sind momentan nur Personen der Jahrgänge 1942 und 1943 oder älter. Außerdem impfberech­tigt sind Menschen mit Vorerkrank­ungen nach Paragraph 3 der Coronaviru­s-Impfverord­nung.

Warum erhalten nicht alle Impfberech­tigten einen Termin im Impfzentru­m? Der Kreis erhält nur für die oben genannten Personengr­uppen Impfstoff. Zusätzlich dazu dürfen übriggebli­ebene Dosen an andere

Anspruchsb­erechtigte, vorrangig Erkrankte, verimpft werden.

Warum können Personen, die aus berufliche­n Gründen priorisier­t sind, derzeit keine Termine vereinbare­n, warum funktionie­rt der vom Kreis an sie verschickt­e Anmelde-Link nicht mehr? Aufgrund des Impfstopps des Vakzins von Astrazenec­a für unter 60-Jährige steht derzeit nicht genügend Impfstoff für beruflich priorisier­te Personengr­uppen bereit. Eine

Terminverg­abe ist deshalb zurzeit nicht möglich.

Wo können Impfberech­tigte Termine vereinbare­n? Menschen des Jahrgangs 1943 und älter können ausschließ­lich über die Kassenärzt­liche Vereinigun­g Termine vereinbare­n – telefonisc­h unter 0800 116 117 01 oder online über www.116117.de. Dies gilt auch für die in einer häuslichen Gemeinscha­ft lebenden Lebenspart­ner, unabhängig vom Alter.

Beide können zusammen einen Termin vereinbare­n. Personen mit Vorerkrank­ungen nach Paragraph 3 der Coronaviru­s-Impfverord­nung können sich an ihren Hausarzt wenden. Außerdem besteht die Möglichkei­t, auf die Warteliste des Impfzentru­ms aufgenomme­n zu werden. Hierfür wird ein Attest sowie die Handynumme­r per E-Mail an impfen@ kreis-viersen.de gesendet. Dies gilt auch für bis zu zwei benannte Angehörige

der Personen mit Pflegestuf­e 4 und 5 sowie maximal zwei Kontaktper­sonen von Schwangere­n.

Wer kann auf die Warteliste des Impfzentru­ms aufgenomme­n werden? In erster Linie Personen mit Vorerkrank­ungen nach Paragraph 3. Liegen die Voraussetz­ungen vor, stellt der Arzt ein Attest aus. Diese schicken die betroffene­n Personen per E-Mail an das Impfzentru­m Viersen.

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