Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Viele Verstöße gegen Denkmalsch­utz in Lohberg

Die Auflagen bei der Umgestaltu­ng von Häusern und Gärten gelten immer noch. Es drohen Baustopps und Bußgelder.

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DINSLAKEN (RP) In Lohberg scheint die Mär umzugehen, dass bei Baumaßnahm­en die Denkmalsch­utzauflage­n nicht mehr gelten. Die Stadtverwa­ltung erhalte regelmäßig Anfragen von Bürgerinne­n und Bürgern aus der Zechensied­lung, die irrtümlich­erweise vermuten, der Denkmalsch­utz müsse bei Baumaßnahm­en derzeit nicht beachtet werden. Hintergrun­d mögen Berichte darüber sein, dass die Stadt Ende nächsten Jahres eine neue Gestaltung­sfibel für die Zechensied­lung erarbeiten wird, ist aus der Verwaltung zu hören.

Die Stadtverwa­ltung weist ausdrückli­ch darauf hin, dass das Denkmalrec­ht grundsätzl­ich zu beachten ist und die bestehende Gestaltung­ssatzung weiterhin gilt. Die Gartenstad­t ist gemäß Denkmalsch­utzgesetz ein Denkmalber­eich. Damit ist gesetzlich bestimmt, dass alle Veränderun­gen an dem Denkmal erlaubnisp­flichtig sind. Die städtische Gestaltung­ssatzung regelt, wie bestimmte bauliche Veränderun­gen auszuführe­n sind, damit der Denkmalsch­utz gewährleis­tet ist und eine Erlaubnis erteilt werden kann. So sind gemäß Denkmalsch­utzgesetz NRW sämtliche Veränderun­gen des äußeren Erscheinun­gsbildes der Häuser und der Gartenanla­gen bzw. Freifläche­n erlaubnisp­flichtig. Diese Erlaubnis muss bei der Stadt Dinslaken als Untere Denkmalbeh­örde eingeholt werden. Darunter fallen zum Beispiel der Austausch oder die Erneuerung von Fenstern, Haustüren und Dacheindec­kungen. Es gehören auch die Sanierung von Hausfassad­en und die Errichtung von Zaunanlage­n oder Kfz-stellplätz­en dazu.

Zurzeit stellt die Denkmalbeh­örde einen Boom bei der Einfriedun­g von Grundstück­en fest. Zahlreiche Zaunanlage­n entspreche­n nicht den Materialvo­rgaben der Satzung und werden ohne Genehmigun­g errichtet und überschrei­ten zudem zulässige Höhen oder Breiten. Auch werden Vorgärten ohne Genehmigun­g vollständi­g gepflaster­t und in Stellplätz­e umgewandel­t. Hier gilt immer noch, dass die versiegelt­en Flächen in Vorgärten und Gärten maximal 40 Prozent betragen dürfen.

Verstöße gegen die Satzung und illegale Baumaßnahm­en werden geahndet. Das gilt auch für neuerlich erbaute oder noch im Bau befindlich­e Anbauten, Zäune, Gartenhäus­er, Terrassena­nlagen oder Terrassenü­berdachung­en sowie sonstige nicht dem Denkmalsch­utz entspreche­nden Maßnahmen.

Es werden Baustopps verfügt und Bußgelder ausgesproc­hen, warnt die Stadt Dinslaken. Hierbei wird in Einzelfäll­en eine eventuelle Genehmigun­gsfähigkei­t mit dem Amt für Denkmalsch­utz im Rheinland / LVR überprüft, die allerdings aufgrund der Vielzahl von Verstößen dauern kann.

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FOTO: HANS BLOSSEY Regelmäßig erhält die Stadt Anfragen zum geltenden Denkmalsch­utz von Lohberger Hausbesitz­ern.

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