Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Viele Verstöße gegen Denkmalschutz in Lohberg
Die Auflagen bei der Umgestaltung von Häusern und Gärten gelten immer noch. Es drohen Baustopps und Bußgelder.
DINSLAKEN (RP) In Lohberg scheint die Mär umzugehen, dass bei Baumaßnahmen die Denkmalschutzauflagen nicht mehr gelten. Die Stadtverwaltung erhalte regelmäßig Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus der Zechensiedlung, die irrtümlicherweise vermuten, der Denkmalschutz müsse bei Baumaßnahmen derzeit nicht beachtet werden. Hintergrund mögen Berichte darüber sein, dass die Stadt Ende nächsten Jahres eine neue Gestaltungsfibel für die Zechensiedlung erarbeiten wird, ist aus der Verwaltung zu hören.
Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Denkmalrecht grundsätzlich zu beachten ist und die bestehende Gestaltungssatzung weiterhin gilt. Die Gartenstadt ist gemäß Denkmalschutzgesetz ein Denkmalbereich. Damit ist gesetzlich bestimmt, dass alle Veränderungen an dem Denkmal erlaubnispflichtig sind. Die städtische Gestaltungssatzung regelt, wie bestimmte bauliche Veränderungen auszuführen sind, damit der Denkmalschutz gewährleistet ist und eine Erlaubnis erteilt werden kann. So sind gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sämtliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Häuser und der Gartenanlagen bzw. Freiflächen erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis muss bei der Stadt Dinslaken als Untere Denkmalbehörde eingeholt werden. Darunter fallen zum Beispiel der Austausch oder die Erneuerung von Fenstern, Haustüren und Dacheindeckungen. Es gehören auch die Sanierung von Hausfassaden und die Errichtung von Zaunanlagen oder Kfz-stellplätzen dazu.
Zurzeit stellt die Denkmalbehörde einen Boom bei der Einfriedung von Grundstücken fest. Zahlreiche Zaunanlagen entsprechen nicht den Materialvorgaben der Satzung und werden ohne Genehmigung errichtet und überschreiten zudem zulässige Höhen oder Breiten. Auch werden Vorgärten ohne Genehmigung vollständig gepflastert und in Stellplätze umgewandelt. Hier gilt immer noch, dass die versiegelten Flächen in Vorgärten und Gärten maximal 40 Prozent betragen dürfen.
Verstöße gegen die Satzung und illegale Baumaßnahmen werden geahndet. Das gilt auch für neuerlich erbaute oder noch im Bau befindliche Anbauten, Zäune, Gartenhäuser, Terrassenanlagen oder Terrassenüberdachungen sowie sonstige nicht dem Denkmalschutz entsprechenden Maßnahmen.
Es werden Baustopps verfügt und Bußgelder ausgesprochen, warnt die Stadt Dinslaken. Hierbei wird in Einzelfällen eine eventuelle Genehmigungsfähigkeit mit dem Amt für Denkmalschutz im Rheinland / LVR überprüft, die allerdings aufgrund der Vielzahl von Verstößen dauern kann.