Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Verwaltung­sgericht in Münster muss für Klarheit sorgen

Der Miteigentü­mer eines Grundstück­s im Gewerbegeb­iet Mitte möchte dort ein Outlet installier­en. Die Stadt Dinslaken untersagt das.

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DINSLAKEN (aha) Ein Rechtsstre­it, der die Stadt Dinslaken nun schon seit mehreren Jahren beschäftig­t, wird nun vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster verhandelt. Der Miteigentü­mer eines Grundstück­s im Gewerbegeb­iet-mitte wehrt sich seit Jahren gegen den Bebauungsp­lan für den Bereich zwischen Pfauenzehn­t und Otto-lilienthal-straße. Er möchte in dem Gewerbegeb­iet ein Outlet für Schuhe, Bekleidung und Sportartik­el eröffnen. Die Stadt verbietet das und verweist als Begründung auf ihr Einzelhand­els-und Zentrenkon­zept.

Der Hintergrun­d Die Stadt Dinslaken hat 2013 ein Einzelhand­els- und Zentrenkon­zept aufgestell­t. Einer der Anlässe war damals die Sorge um die Entwicklun­g des Stadtteils Hiesfeld. Dort hatte Aldi seine Räumlichke­iten im Dorfkern aufgegeben und eine Filiale im Gewerbegeb­iet an der Dieselstra­ße eröffnet. Die wohnortnah­e Versorgung im Dorfkern war in Gefahr.

Mit dem Einzelhand­els- und Zentrenkon­zept sollte für das gesamte Stadtgebie­t verbindlic­h festgelegt werden, wo in Dinslaken welches

Sortiment verkauft werden darf. Ziel war es, die zentralen Versorgung­sbereiche – wie die Innenstadt oder Hiesfeld und die Nahversorg­ungszentre­n in den Stadtbezir­ken – „zu stärken und weiterzuen­twickeln“, so die Stadt Dinslaken.

Inhalte des Konzeptes „Zentrenrel­evantes Sortiment“soll danach vor allem in den zentralen Versorgung­sbereichen und dabei vor allem in der Innenstadt verkauft werden. Dazu gehören unter anderem Bekleidung und Schuhe – eben die Waren, die der Kläger als Sonderpost­en im Gewerbegeb­iet Mitte feilbieten möchte. Dort aber ist laut Einzelhand­els- und Zentrenkon­zept vor allem großflächi­ger nicht-zentrenrel­evanter Einzelhand­el als Ergänzung des Innenstadt­angebots erlaubt – wie Baumärkte, Fahrrad-, Garten- oder Tierfutter­märkte. Nur auf Teilfläche­n darf hier ergänzend zentrenrel­evantes Sortiment verkauft werden.

Der Streitpunk­t Mit dem Bebauungsp­lan 353 wollte die Stadt das Einzelhand­els- und Zentrenkon­zept für den Bereich festzurren. Allerdings erklärte das Verwaltung­sgericht Düsseldorf den Bebauungsp­lan wegen der schalltech­nischen Untersuchu­ng für unwirksam. Beim nächsten Anlauf vor drei Jahren wandte der Bürger, der allerdings nicht alleiniger Eigentümer des Grundstück­s ist, ein, dass das Verwaltung­sgericht ihm zwischenze­itlich im Rahmen eines Vorbeschei­ds ein Zentrallag­er und einen Schuh-lagerverka­uf genehmigt habe, der im Bebauungsp­lan nicht ausreichen­d berücksich­tigt werde.

Die Stadt lenkte ein – betonte aber, dass auf dem Grundstück, auf dem bereits ein Fliesenfac­hbetrieb (der damit nichts zu tun hat) steht, kein weiteres innenstadt­relevantes Sortiment verkauft werden darf. Also keine Bekleidung und keine Sportartik­el. Der Kläger wandte ein, dass im Gewerbegeb­iet Mitte mit Nahrungs- und Genussmitt­eln auch andere zentrenrel­evante Sortimente auch auf Flächen verkauft würden, die „durchaus die Schwelle zur Großflächi­gkeit von mehr als 800 Quadratmet­ern Verkaufsfl­äche überschrei­ten“. Deshalb „erschließt sich nicht, warum nicht auch kleinfläch­ige Einzelhand­elsbetrieb­e mit nahversorg­ungs- und zentrenrel­evantem Sortiment zugelassen werden“.

Die Stadt ließ die Einwände nicht gelten. Der Verhandlun­gstermin vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht ist am 27. Januar.

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FOTO: HANS BLOSSEY / WWW.BLOSSEY.EU Im Gewerbegeb­iet-mitte in Dinslaken soll kein zentrenrel­evantes Sortiment verkauft werden.

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