Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Verwaltungsgericht in Münster muss für Klarheit sorgen
Der Miteigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet Mitte möchte dort ein Outlet installieren. Die Stadt Dinslaken untersagt das.
DINSLAKEN (aha) Ein Rechtsstreit, der die Stadt Dinslaken nun schon seit mehreren Jahren beschäftigt, wird nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster verhandelt. Der Miteigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet-mitte wehrt sich seit Jahren gegen den Bebauungsplan für den Bereich zwischen Pfauenzehnt und Otto-lilienthal-straße. Er möchte in dem Gewerbegebiet ein Outlet für Schuhe, Bekleidung und Sportartikel eröffnen. Die Stadt verbietet das und verweist als Begründung auf ihr Einzelhandels-und Zentrenkonzept.
Der Hintergrund Die Stadt Dinslaken hat 2013 ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufgestellt. Einer der Anlässe war damals die Sorge um die Entwicklung des Stadtteils Hiesfeld. Dort hatte Aldi seine Räumlichkeiten im Dorfkern aufgegeben und eine Filiale im Gewerbegebiet an der Dieselstraße eröffnet. Die wohnortnahe Versorgung im Dorfkern war in Gefahr.
Mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sollte für das gesamte Stadtgebiet verbindlich festgelegt werden, wo in Dinslaken welches
Sortiment verkauft werden darf. Ziel war es, die zentralen Versorgungsbereiche – wie die Innenstadt oder Hiesfeld und die Nahversorgungszentren in den Stadtbezirken – „zu stärken und weiterzuentwickeln“, so die Stadt Dinslaken.
Inhalte des Konzeptes „Zentrenrelevantes Sortiment“soll danach vor allem in den zentralen Versorgungsbereichen und dabei vor allem in der Innenstadt verkauft werden. Dazu gehören unter anderem Bekleidung und Schuhe – eben die Waren, die der Kläger als Sonderposten im Gewerbegebiet Mitte feilbieten möchte. Dort aber ist laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept vor allem großflächiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel als Ergänzung des Innenstadtangebots erlaubt – wie Baumärkte, Fahrrad-, Garten- oder Tierfuttermärkte. Nur auf Teilflächen darf hier ergänzend zentrenrelevantes Sortiment verkauft werden.
Der Streitpunkt Mit dem Bebauungsplan 353 wollte die Stadt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bereich festzurren. Allerdings erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bebauungsplan wegen der schalltechnischen Untersuchung für unwirksam. Beim nächsten Anlauf vor drei Jahren wandte der Bürger, der allerdings nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks ist, ein, dass das Verwaltungsgericht ihm zwischenzeitlich im Rahmen eines Vorbescheids ein Zentrallager und einen Schuh-lagerverkauf genehmigt habe, der im Bebauungsplan nicht ausreichend berücksichtigt werde.
Die Stadt lenkte ein – betonte aber, dass auf dem Grundstück, auf dem bereits ein Fliesenfachbetrieb (der damit nichts zu tun hat) steht, kein weiteres innenstadtrelevantes Sortiment verkauft werden darf. Also keine Bekleidung und keine Sportartikel. Der Kläger wandte ein, dass im Gewerbegebiet Mitte mit Nahrungs- und Genussmitteln auch andere zentrenrelevante Sortimente auch auf Flächen verkauft würden, die „durchaus die Schwelle zur Großflächigkeit von mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche überschreiten“. Deshalb „erschließt sich nicht, warum nicht auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment zugelassen werden“.
Die Stadt ließ die Einwände nicht gelten. Der Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht ist am 27. Januar.