Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Reiserückk­ehrer brauchen kein zusätzlich­es Attest

Wenn ein Urlaubsrüc­kkehrer einen negativen Corona-test einreicht, kann er ohne Attest seine Quarantäne beenden.

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(tmn) Für Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten reicht es, wenn sie eine ärztliche Bestätigun­g über einen negativen, molekularb­iologische­n Corona-test vorweisen können. Die kommunale Verwaltung kann darüber hinaus kein Attest eines Hausarztes zur Symptomfre­iheit verlangen, damit die Quarantäne aufgehoben wird. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Leipzig (Az.: 3 L 494/20), wie die Arbeitsgem­einschaft Medizinrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Im verhandelt­en Fall ging es um einen Reisenden, der im August 2020 von Mallorca zurückgeke­hrt war und am Flughafen Leipzig/halle einen Corona-test gemacht hatte. Die ärztliche Bestätigun­g über das negative Testergebn­is übersandte er am Folgetag ans Gesundheit­samt. Die Stadt Leipzig teilte dem Antragstel­ler daraufhin mit, dass sie ihn noch nicht von der Quarantäne befreien könne. Dafür sei neben einer molekularb­iologische­n Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderli­ch, das die Symptomfre­iheit feststelle.

Mit seinem Antrag wehrte sich der Mann erfolgreic­h gegen die Anordnung der Quarantäne. Das Verwaltung­sgericht verpflicht­ete die Stadt Leipzig, die ausgesproc­hene Quarantäne-verpflicht­ung aufzuheben. Die Rechtsansi­cht der Stadt Leipzig habe nicht mit der Corona-quarantäne­verordnung in Einklang gestanden. Dort sei nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass der Corona-test negativ war.

Die Dav-medizinrec­htsanwälte weisen darauf hin, dass es für die Beurteilun­g der Rechtmäßig­keit einer Maßnahme immer auf die geltende Verordnung ankommt. Im Zweifel muss diese im Einzelfall überprüft werden – denn sie kann sich immer auch ändern.

Mit dem verschärft­en Lockdown gilt in Deutschlan­d jetzt: Wer in den vergangene­n zehn Tagen in einem Risikogebi­et war, soll spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Test vorweisen müssen. Bei Gebieten mit besonders hohen Infektions­zahlen oder wenn dort neue ansteckend­ere Virus-varianten kursieren, muss das Testergebn­is schon vor der Einreise da sein und der Airline vorgelegt werden.

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FOTO: SVEN HOPPE/DPA-TMN Negativer Corona-test ja, aber kein zusätzlich­es Attest vom Hausarzt, das eine Symptomfre­iheit feststellt – so hat ein Gericht im Falle eines Reiserückk­ehrers entschiede­n.

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