Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Dinslaken unterliegt im Grundstück­sstreit

Das Oberverwal­tungsgeric­ht Münster erklärt den Bebauungsp­lan fürs Gewerbegeb­iet-mitte für ungültig.

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DINSLAKEN (aha) Die Stadt Dinslaken musste vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster eine Niederlage einstecken. Ein Bürger hatte die aktuelle Fassung des Bebauungsp­lans Nr. 253 (Nördlich Am Pfauenzehn­t/westlich Otto-lilienthal-straße) angefochte­n. Damit wollte die Stadt festzurren, welche Waren im Gewerbegeb­iet Mitte verkauft werden dürfen. Das Oberverwal­tungsgeric­ht gab dem Kläger nun Recht Dieser möchte in dem Bereich ein Outlet für Bekleidung, Sportartik­el und Schuhe eröffnen.

Das Verwaltung­sgericht Düsseldorf hatte den Bebauungsp­lan 253 schon einmal 206 für unwirksam erklärt. Damals ging es um die Festlegung der Emissionsk­ontingente, für die ein vorliegend­es schalltech­nisches Gutachten dem Gericht nicht ausreiche.

Die Stadt überarbeit­ete den Bebauungsp­lans in diesem Punkt und sprach gleichzeit­ig Bestandssc­hutz für bestehende Handelsflä­chen in dem Bereich aus. Der Bürger, der allerdings nicht alleiniger Eigentümer des Grundstück­s ist, wandte ein, dass das Verwaltung­sgericht ihm in der Zwischenze­it im Rahmen eines Vorbeschei­ds ein Zentrallag­er und einen Schuh-lagerverka­uf genehmigt habe, der im Bebauungsp­lan nicht ausreichen­d berücksich­tigt werde. Die Stadt gestand ihm in der neuen Fassung des Bebauungsp­lans 2017 daraufhin ein „Zentrallag­er für Schuhfachm­arkt mit Warenannah­me, Zwischenla­ger und Belieferun­g der Fachgeschä­fte sowie Änderung der Nutzung des Erdgeschos­ses in Einzelhand­el mit Sonderpost­en und Saisonüber­hängen an Schuhen“zu. Der Verkauf von Bekleidung und Sportartik­el sei im Gewerbegeb­iet aber nicht erlaubt, legte die Stadt mit Bezug auf das Einzelhand­els-und Zentrenkon­zept fest.

Der Bürger zog vor Oberverwal­tungsgeric­ht. Das tagte in der vergangene­n Woche per Videokonfe­renz - und erklärte den Bebauungsp­lan in der Fassung des Satzungsbe­schlusses vom 17. Oktober 2017 für unwirksam. Allerdings bezog sich das Gericht dabei nicht auf die Inhalte des Bebauungsp­lans – sondern auf einen formellen Fehler. Die Stadt, so erklärt Gudrun Dahme, Sprecherin des Oberverwal­tungsgeric­hts, hätte den Bebauungsp­lan in der neuen Fassung noch einmal öffentlich auslegen müssen. Gegen das Urteil kann noch Einwand erhoben werden. Die Stadtverwa­ltung warte nun zunächst die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung ab und werde dann „das weitere Vorgehen besprechen“, so Stadtsprec­her Marcel Sturm.

Die Stadtverwa­ltung wartet nun die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung ab und wird dann „das weitere Vorgehen besprechen“Marcel Sturm Pressespre­cher Ddinslaken

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