Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Schlussfor­mel im Zeugnis genau lesen

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(tmn) Viele Unternehme­n beenden das Arbeitszeu­gnis mit einer Schlussfor­mel. Arbeitnehm­er sollten genau überprüfen, was dort steht – denn manchmal kann der letzte Satz problemati­sch werden.

Rechtlich gebe es zwar in der Regel keinen Anspruch auf diese Schlussfor­mel, erklärt Nadine Absenger von der Gewerkscha­ft Verdi. Fehlt sie aber in einem Arbeitszeu­gnis, wird dies von Personaler­n häufig als schlechtes Zeichen gedeutet. „In der Endformel steht auch oft, dass der Mitarbeite­r das Unternehme­n auf eigenen Wunsch verlassen hat. Fehlt ein solcher Satz, liegt der Schluss nahe, dass jemandem gekündigt wurde“, erläutert Absenger. Auch wenn dem Mitarbeite­r innerhalb der Endformel nicht „weiterhin viel Erfolg“, sondern nur „viel Erfolg“gewünscht wird, kann vermutet werden, dass der Mitarbeite­r in dem Unternehme­n nicht wirklich erfolgreic­h gewesen ist.

Nicht immer sind solche Formulieru­ngen oder die Tatsache, dass sie fehlen, böse Absicht. Oft kann bei Unstimmigk­eiten schon ein klärendes Gespräch zwischen beiden Seiten helfen. Das gilt auch für den Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis. „Zu beachten ist hier, dass Arbeitnehm­er zwar ein Recht auf ein Arbeitszeu­gnis haben, aber nur, wenn sie es innerhalb der festgelegt­en Frist explizit anfordern“, sagt Absenger. Normalerwe­ise beträgt diese Frist drei Jahre nach dem Ausscheide­n, manche Arbeits- oder Tarifvertr­ägen legen aber auch kürzere Fristen fest.

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