Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
RECHT & ARBEIT
(bü) Nachtarbeit Das Bundesarbeitsgericht will vom Europäischen Gerichtshof die Frage klären lassen, ob Tarifverträge es erlauben dürfen, Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit verrichten, einen geringeren Nachtschichtzuschlag zuzusprechen als Arbeitnehmern, die unregelmäßig nachts arbeiten. In dem konkreten Fall geht es um die Erfrischungsgetränke-industrie, in der „regelmäßige Nachtschichtler“nur 20 Prozent Zuschlag beziehen, „unregelmäßige“aber 50 Prozent. Es müsse nach dem Gleichbehandlungsgedanken gefragt werden, wenn mit dieser Regelung erreicht werden soll, neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit auszugleichen. (BAG, 10 AZR 332/20 u.a.)
Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters sind zwar vergütungspflichtig, sie müssen aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Das gelte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. In dem konkreten Fall wurde im Arbeitszeitmodell festgehalten, dass die tatsächliche Einsatzzeit für Rettungen und Krankentransporte während der
Bereitschaft höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde von 40 auf 54 Stunden erhöht, sodass sich bei einem 24-Stunden-dienst eine anrechenbare Arbeitszeit von 17,8 Stunden ergab, die auch nur bezahlt wurde. Das Gericht hielt das für in Ordnung. (LAG Mecklenburg-vorpommern, 5 Sa 188/19)
Corona Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts während der Corona-pandemie ein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz ergebe sich aus Vorgaben des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Diese wiederum werden durch Rahmenvorschriften konkretisiert. Und weil mit der Corona-schutzverordnung (hier für das Land Nordrhein-westfalen) ein solcher Rahmen vorliege, dürfe der Betriebsrat mitgestalten. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, so treffe ihn die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber den Beschäftigten. (LAG Köln, 9 TABV 58/20)