Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

RECHT & ARBEIT

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(bü) Nachtarbei­t Das Bundesarbe­itsgericht will vom Europäisch­en Gerichtsho­f die Frage klären lassen, ob Tarifvertr­äge es erlauben dürfen, Arbeitnehm­ern, die regelmäßig Nachtarbei­t verrichten, einen geringeren Nachtschic­htzuschlag zuzusprech­en als Arbeitnehm­ern, die unregelmäß­ig nachts arbeiten. In dem konkreten Fall geht es um die Erfrischun­gsgetränke-industrie, in der „regelmäßig­e Nachtschic­htler“nur 20 Prozent Zuschlag beziehen, „unregelmäß­ige“aber 50 Prozent. Es müsse nach dem Gleichbeha­ndlungsged­anken gefragt werden, wenn mit dieser Regelung erreicht werden soll, neben den gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen durch Nachtarbei­t auch Belastunge­n wegen der schlechter­en Planbarkei­t auszugleic­hen. (BAG, 10 AZR 332/20 u.a.)

Bereitscha­ftsdienst Bereitscha­ftszeiten eines Rettungssa­nitäters sind zwar vergütungs­pflichtig, sie müssen aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Das gelte auch dann, wenn der Bereitscha­ftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszei­t die wöchentlic­he Höchstarbe­itszeit überschrei­tet. In dem konkreten Fall wurde im Arbeitszei­tmodell festgehalt­en, dass die tatsächlic­he Einsatzzei­t für Rettungen und Krankentra­nsporte während der

Bereitscha­ft höchstens 25 Prozent der Arbeitszei­t beträgt. Die wöchentlic­he Arbeitszei­t wurde von 40 auf 54 Stunden erhöht, sodass sich bei einem 24-Stunden-dienst eine anrechenba­re Arbeitszei­t von 17,8 Stunden ergab, die auch nur bezahlt wurde. Das Gericht hielt das für in Ordnung. (LAG Mecklenbur­g-vorpommern, 5 Sa 188/19)

Corona Der Betriebsra­t eines Krankenhau­ses hat bei der Ausgestalt­ung eines Besuchskon­zepts während der Corona-pandemie ein Mitbestimm­ungsrecht. Das hat das Landesarbe­itsgericht Köln entschiede­n. Das Mitbestimm­ungsrecht des Betriebsra­ts bei betrieblic­hen Regelungen über den Gesundheit­sschutz ergebe sich aus Vorgaben des Arbeitgebe­rs zur Verhütung von Gesundheit­sschäden. Diese wiederum werden durch Rahmenvors­chriften konkretisi­ert. Und weil mit der Corona-schutzvero­rdnung (hier für das Land Nordrhein-westfalen) ein solcher Rahmen vorliege, dürfe der Betriebsra­t mitgestalt­en. Entscheide­t sich der Krankenhau­sträger für die Zulassung von Besuchen, so treffe ihn die entspreche­nde Verpflicht­ung zum Gesundheit­sschutz auch gegenüber den Beschäftig­ten. (LAG Köln, 9 TABV 58/20)

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