Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Nachtschic­ht Der überwiegen­de Teil der Beschäftig­ten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben – oder kann der Arbeitgebe­r für Mitarbeite­r auch Nachtschic­hten einführen? „Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehm­er überhaupt zu Nachtschic­hten verpflicht­et ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsver­trag. Ist im Unternehme­n ein Betriebsra­t vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsve­reinbarung­en geschlosse­n. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgebe­r bei der Anordnung der Nachtschic­ht beachten muss. Eine feste Frist, mit der die Nachtschic­ht angekündig­t werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht. In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgebe­r seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant. Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszei­tgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbe­itszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhalte­nden Ruhezeiten, erläutert Bredereck. Der Anschluss einer Nachtschic­ht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig.

Arbeitslos­engeld II Grundsätzl­ich ist vorgesehen, dass eine Ausbildung durch Bafög gefördert wird. Studierend­e sind daher von Leistungen zum Lebensunte­rhalt im Rahmen der Grundsiche­rung für Arbeitssuc­hende ausgeschlo­ssen. Teilzeitst­udierende wiederum können jedoch kein Bafög bekommen. Unter bestimmten Umständen kann stattdesse­n ein Anspruch auf Arbeitslos­engeld II bestehen. Über eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Hessischen Landessozi­algerichts (AZ: L 9 AS 535/20 B ER) informiert der Deutsche Anwaltvere­in (DAV). Zwar hätten Auszubilde­nde, die dem Bundesausb­ildungsför­derungsges­etz nach förderfähi­g sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunte­rhalts. Ein Teilzeitst­udium ist nach dem Bafög aber grundsätzl­ich nicht förderungs­würdig, weil es die Arbeitskra­ft des Studierend­en nicht voll in Anspruch nimmt. Deshalb könnte in solchen Fällen Hartz-iv-leistungen gewährt werden.

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