Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Tennis-verband hat Zweifel am Verbot von Einzeltraining
NIEDERRHEIN (RP) Nach rechtlicher Beurteilung durch einen Anwalt stellt der Tennis-verband Niederrhein das Einzeltraining-verbot bei Inzidenzen über 165 infrage. Der TVN sieht sich in der Pflicht, seinen Mitgliedern den jeweils aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen, so wie er für den gesamten Sport in NRW vom LSB ausgelegt wird, zeitnah und sachlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Transparenz in der Kommunikation schütze die Vereine und den Trainerbereich nicht zuletzt davor, aus Unkenntnis Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
In dieser Pflicht sieht sich der Verband auch, wenn er die Auslegung der gesetzlichen Regelungen nicht teilt oder nicht nachvollziehen kann – wie im Fall des Einzeltrainings-verbots bei Inzidenzen über 165. Das bedeute nicht, dass sich der Verband nicht mit den aus seiner Sicht inkonsistenten Regelungen auseinandersetzt. Dem vorgeschaltet soll aber eine anwaltliche Abklärung stattfinden. Diese sei nun erfolgt und bestärke den TVN in der Ansicht, dass das Trainingsverbot in NRW nicht durch das Infektionsschutzgesetz oder die Schutzverordnung des Landes legitimierbar ist.
Anwalt Veit Gerharts aus Wuppertal kommt zu folgendem Schluss: „Es kann festgehalten werden, dass das Infektionsschutzgesetz weitergehende Einschränkungen enthält als die Coronaschutzverordnung NRW, der Sport im Freien alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt ist und Kinder bis einschließlich 13 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bis zu fünf Kindern kontaktfrei Sport ausüben dürfen. Das Training im Tennissport ist unter diesen Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. Die weitergehenden Einschränkungen entfallen, wenn der Inzidenzwert von 100 unterschritten wird. Die Inzidenzwerte von 100 bzw. 165 betreffen nur den Präsenzunterricht im schulischen Bereich. Das Tennistraining ist hiermit nicht gemeint.“
Vereinen und Trainern in Regionen mit einem Inzidenzwert von über 165 empfiehlt der TVN, bei Rücksprache mit den zuständigen lokalen Behörden mit der zum Download bereitgestellte anwaltliche Stellungnahme zu argumentieren. Gleichzeitig wird der TVN jetzt die juristische Beurteilung an den LSB NRW weiterleiten und darum bitten, erneut das Land zu kontaktieren, um dort eine Veränderung der aktuellen Auslegung zu erwirken.