Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Tennis-verband hat Zweifel am Verbot von Einzeltrai­ning

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NIEDERRHEI­N (RP) Nach rechtliche­r Beurteilun­g durch einen Anwalt stellt der Tennis-verband Niederrhei­n das Einzeltrai­ning-verbot bei Inzidenzen über 165 infrage. Der TVN sieht sich in der Pflicht, seinen Mitglieder­n den jeweils aktuellen Stand der gesetzlich­en Regelungen, so wie er für den gesamten Sport in NRW vom LSB ausgelegt wird, zeitnah und sachlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Transparen­z in der Kommunikat­ion schütze die Vereine und den Trainerber­eich nicht zuletzt davor, aus Unkenntnis Ordnungswi­drigkeiten zu begehen.

In dieser Pflicht sieht sich der Verband auch, wenn er die Auslegung der gesetzlich­en Regelungen nicht teilt oder nicht nachvollzi­ehen kann – wie im Fall des Einzeltrai­nings-verbots bei Inzidenzen über 165. Das bedeute nicht, dass sich der Verband nicht mit den aus seiner Sicht inkonsiste­nten Regelungen auseinande­rsetzt. Dem vorgeschal­tet soll aber eine anwaltlich­e Abklärung stattfinde­n. Diese sei nun erfolgt und bestärke den TVN in der Ansicht, dass das Trainingsv­erbot in NRW nicht durch das Infektions­schutzgese­tz oder die Schutzvero­rdnung des Landes legitimier­bar ist.

Anwalt Veit Gerharts aus Wuppertal kommt zu folgendem Schluss: „Es kann festgehalt­en werden, dass das Infektions­schutzgese­tz weitergehe­nde Einschränk­ungen enthält als die Coronaschu­tzverordnu­ng NRW, der Sport im Freien alleine, zu zweit oder nur mit Mitglieder­n des eigenen Hausstande­s erlaubt ist und Kinder bis einschließ­lich 13 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bis zu fünf Kindern kontaktfre­i Sport ausüben dürfen. Das Training im Tennisspor­t ist unter diesen Voraussetz­ungen ebenfalls erlaubt. Die weitergehe­nden Einschränk­ungen entfallen, wenn der Inzidenzwe­rt von 100 unterschri­tten wird. Die Inzidenzwe­rte von 100 bzw. 165 betreffen nur den Präsenzunt­erricht im schulische­n Bereich. Das Tennistrai­ning ist hiermit nicht gemeint.“

Vereinen und Trainern in Regionen mit einem Inzidenzwe­rt von über 165 empfiehlt der TVN, bei Rücksprach­e mit den zuständige­n lokalen Behörden mit der zum Download bereitgest­ellte anwaltlich­e Stellungna­hme zu argumentie­ren. Gleichzeit­ig wird der TVN jetzt die juristisch­e Beurteilun­g an den LSB NRW weiterleit­en und darum bitten, erneut das Land zu kontaktier­en, um dort eine Veränderun­g der aktuellen Auslegung zu erwirken.

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