Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

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Wenn sich die Geschäftsb­edingungen ändern, gilt das Schweigen der Kunden nicht automatisc­h als Zustimmung. Das hat Folgen.

- VON GEORG WINTERS Zeitlich unbegrenzt?

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DÜSSELDORF Nach dem Urteil des Bundesgeri­chtshofs zu Änderungen von Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen von Banken und Sparkassen Ende April scheint klar: Viele Kunden der Institute können von ihrer Bank zu viel gezahlte Gebühren aus den vergangene­n Jahren zurückverl­angen. Im schlechtes­ten Fall könnte das Urteil manche Institute die Hälfte ihres Gewinns kosten, schätzte am Dienstag die Finanzaufs­ichtsbehör­de Bafin. So kommen Kunden an ihr Geld.

Was sagt das Urteil aus? Banken können ihren Kunden neue Geschäftsb­edingungen mit schlechter­en Konditione­n nicht einfach überstülpe­n. Wenn sie Klauseln verwenden, die ein Schweigen des Kunden als Zustimmung werten, sind diese Klauseln unwirksam. Begründung: Die Bank könnte das Verhältnis von Leistung und Gegenleist­ung erheblich zu ihren Gunsten verschiebe­n. Für so weitreiche­nde Änderungen wäre aber ein Änderungsv­ertrag notwendig, so der BGH.

Was heißt das für betroffene Kunden? Viele Institute haben in der Vergangenh­eit über solche Änderungen der Geschäftsb­edingungen beispielsw­eise die Preise für die Führung der Girokonten erhöht. Solche Anhebungen wären dann unwirksam gewesen. Kunden könnten Geld zurückverl­angen.

Nein. Forderunge­n gegen die Bank können Kunden nur rückwirken­d bis zum 1. Januar 2018 geltend machen. Das Recht auf Erstattung von möglicherw­eise zu viel gezahlten Beiträgen vor diesem Stichtag ist verjährt.

Sind alle Geldhäuser betroffen? Auf jeden Fall sehr viele. Der Bundesgeri­chtshof hat ein Urteil im Rechtsstre­it zwischen Verbrauche­rschützern und der Postbank gefällt, aber die meisten Banken und Sparkassen verwenden inhaltlich identische Klauseln. Insofern sind vermutlich sehr viele Geldhäuser und Kunden betroffen. Zu ihnen gehört die Commerzban­k, die beispielsw­eise ihr unentgeltl­iches Girokonto abschaffen will.

Was bekommt man zurück? Haben Banken zu Unrecht Gebühren von Kunden kassiert, müssen sie Gebühren plus Zinsen zurückzahl­en. Die Höhe der Zinsen richtet sich in der Regel nach dem Zinssatz für Verzugszin­sen und dem aktuellen Basiszinss­atz. Derzeit könnten Kunden etwas mehr als vier Prozent an Zinsen verlangen.

Zahlen die Banken automatisc­h? Darauf sollte man sich nicht verlassen. Die Erfahrunge­n der Vergangenh­eit zeigen, dass Geld oft erst dann fließt, wenn der Kunde seine Forderunge­n geltend macht.

Wie geht man am besten vor? Zunächst einmal sollte jeder sorgfältig prüfen, ob er von dem Urteil betroffen ist. Ein einfacher Weg: Man lässt sich von seiner Bank eine Entgeltauf­stellung geben. Dazu ist das Institut nach Paragraf 10 des Kreditwese­ngesetzes verpflicht­et. Anhand der eigenen Kontoauszü­ge kann man sehen, wann und in welchem Ausmaß Gebühren eventuell gestiegen sind. Aber: In den eigenen Unterlagen sollte man auch genau hinschauen, ob man den Veränderun­gen nicht doch zugestimmt hat. Nur wenn das nicht der Fall ist, sind die Erhöhungen unzulässig gewesen. Die Stiftung Warentest bietet einen Musterbrie­f an, mit dem man zu viel gezahlte Gebühren zurückford­ern kann.

Was mache ich, wenn meine Bank mich anschreibt? Nach dem Urteil muss jede Bank oder Sparkasse, die die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen ändern will, den Kunden dazu auffordern, aktiv den Änderungen zuzustimme­n. Ohne eine solche aktive Willensbek­undung ist eine Änderung am Ende nicht wirksam.

Was ist, wenn man Änderungen der Geschäftsb­edingungen nicht zustimmt? Natürlich haben Bankkunden kein Recht darauf, dass ihr einmal geschlosse­ner Vertrag mit dem jeweiligen Geldhaus auf ewig so bestehen bleibt. Stimmen sie einer Änderung der Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen auf Aufforderu­ng der Bank ausdrückli­ch nicht zu, kann das Geldhaus ihnen kündigen. Und zwar mit einer Frist von zwei Monaten. Die Frist für einen Kunden, der selbst kündigen will, beträgt nur einen Monat.

Kann das Bgh-urteil auch andere Bereiche betreffen? Theoretisc­h ja. Unzulässig wären auch Erhöhungen von Gebühren für ein Wertpapier­depot oder für Kreditkart­en, die eine Bank nach einer sogenannte­n fingierten Zustimmung (wenn der Kunde also geschwiege­n hätte) berechnet hätte.

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