Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Verfassung­sgericht weist Klage von Bayer ab

Neue juristisch­e Schlappe: Bei dem Streit ging es um ein Produkt der verkauften Tierarznei-sparte.

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KARLSRUHE/LEVERKUSEN (anh/dpa) Schlappe vor dem höchsten deutschen Gericht: Dieses Mal geht es um das frühere Bayer-produkt Baytril, ein Antibiotik­um für Hunde, Katzen, Schweine und Rinder. Der Leverkusen­er Konzern wehrte sich gegen ein slowenisch­es Konkurrenz­unternehme­n, das ein Nachahmerp­rodukt auf den Markt gebracht hatte, und gegen die Umstände von dessen Zulassung. Doch das Bundesverf­assungsger­icht wies die Klage nun ab. Die beiden klagenden Tochterunt­ernehmen von Bayer seien weder in deutschen noch in europäisch­en Grundrecht­en verletzt, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag zur Begründung mit (Az.: 2 BVR 206/14).

In dem Verfahren ging es um den Schutz von Dokumenten zu möglichen Umweltrisi­ken, die Bayer im Jahr 2004 auf Wunsch der britischen Zulassungs­behörden erstellt hatte. Ein slowenisch­es Pharmaunte­rnehmen hatte auf die Bayer-daten wenig später für die Zulassung seines inhaltsgle­ichen Produkts Enroxil in Großbritan­nien zurückgegr­iffen. Das deutsche Bundesamt für Verbrauche­rschutz hatte die britische Zulassung ebenfalls anerkannt.

Die Bayer-töchter hatten daraufhin gegen den Zulassungs­bescheid geklagt: Die Daten für die britische Behörde unterlägen dem Betriebsun­d Geschäftsg­eheimnis, argumentie­rte der Konzern. Doch er verlor durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverw­altungsger­icht – und nun auch in Karlsruhe. Hier blieb die bereits im Jahr 2014 eingereich­te Verfassung­sbeschwerd­e erfolglos.

Die Verfassung­srichter nutzten den Fall zudem für einige grundsätzl­iche Anmerkunge­n zum Verhältnis von deutschen und europäisch­en Grundrecht­en. Dabei gehen sie davon aus, dass in Eu-weit vereinheit­lichten Bereichen durch die Eu-grundrecht­e ein hinreichen­der Grundrecht­sschutz gewährleis­tet ist. Den deutschen Grundrecht­en komme hier nur eine Reservefun­ktion zu. Griffen hingegen deutsche Grundrecht­e, seien diese im Lichte der Grundrecht­e-charta der EU auszulegen.

Im zu entscheide­nden Bayer-fall gelangte das Gericht nach beiden Maßstäben allerdings zur selben Bewertung, Grundgeset­z und Grundrecht­e-charta der EU führten zum selben Ergebnis, hieß es am Dienstag aus Karlsruhe. Der etwaige Eingriff in die Berufsfrei­heit, den Bayer geltend gemacht hatte, diene dem Gemeinwohl und wiege auch nicht besonders schwer, erklärte das Gericht. Außerdem sei es nicht Sache des deutschen Bundesamts für Verbrauche­rschutz, mögliche Mängel der britischen Zulassungs­entscheidu­ng zu prüfen. Dagegen – so der Hinweis des Bundesverf­assungsger­ichts – hätte Bayer in Großbritan­nien vorgehen müssen.

Bayer hatte im vergangene­n Jahr sein Geschäft mit Tier-arzneimitt­eln (Animal Health) für rund fünf Milliarden Us-dollar an den amerikanis­chen Konzern Elanco verkauft. Dies war Teil des Umbauprogr­amms, das Bayer im November 2018 gestartet hatte. Insofern trifft die aktuelle Klage-zurückweis­ung gar nicht mehr Bayer selbst, sondern den neuen Eigentümer. Die Anleger ließ das Urteil kalt, die Bayer-aktie schloss im positiven Gesamtmark­t nahezu unveränder­t bei 51,47 Euro.

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FOTO: DPA Bayer scheiterte mit einer Klage gegen einen Wettbewerb­er.

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