Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
RECHT & ARBEIT
(bü) Krankfeiern Droht die Verkäuferin einer Bäckerei damit, sich eine „Krankschreibung vom Arzt“zu besorgen, falls der Dienstplan nicht ihren Wünschen entsprechend geändert werde, so stellt das eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Mit ihrer Drohung habe sie ihren Arbeitgeber „in unzulässigerweise“unter Druck gesetzt. Außerdem bringe sie mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck, dass sie notfalls bereit sei, Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Unter dem Strich war die fristlose Kündigung hier dennoch unwirksam. Die Frau hatte kurz vor ihrer Drohung bereits selbst gekündigt, sodass es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen sei, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Laufzeit fortzusetzen. (LAG Mecklenburg-vorpommern, 5 Sa 319/20)
Arbeitslosengeld Erhält ein Arbeitsloser eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld I, und soll er knapp 1400 Euro an die Agentur für Arbeit zurückzahlen, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte, so ist das Vorgehen der Arbeitsagentur zwar grundsätzlich in Ordnung. Ergibt sich aus der Rechtsfolgenbelehrung in dem Stellenangebotsschreiben aber nicht schlüssig, wann die angedrohte Sperrzeit genau beginnen soll, so sind die Sanktionen gegen den Mann aufzuheben. Denn eine solche Belehrung müsse konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. (LSG Niedersachsen-bremen, L 11 AL 95/19)
Schlechter Scherz Zieht ein Arbeitnehmer einem Kollegen die Hose herunter, so stellt das grundsätzlich eine sexuelle Belästigung dar – und damit einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Eine solche „sexuelle Beschämung“vor Arbeitskollegen müsse nicht hingenommen werden. In dem konkreten Fall hatte ein Fertigungsmitarbeiter bei einem Autohersteller in einer Nachtschicht einem Mitarbeiter mit einem Ruck die Hose heruntergezogen, sodass die Kollegen mehrere Sekunden lang die Genitalien des Mannes sehen konnten – und das mit Gelächter quittierten. Der gekündigte Mitarbeiter beteuerte, dass es nicht seine Absicht gewesen wäre, die Unterhose „mit zugreifen“– und es somit auch nicht geplant war, dass die Genitalien des Mannes zum Vorschein kamen. Darüber wird die Vorinstanz noch endgültig entscheiden. (BAG, 2 AZR 596/20)