Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

RECHT & ARBEIT

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(bü) Krankfeier­n Droht die Verkäuferi­n einer Bäckerei damit, sich eine „Krankschre­ibung vom Arzt“zu besorgen, falls der Dienstplan nicht ihren Wünschen entspreche­nd geändert werde, so stellt das eine erhebliche Verletzung der arbeitsver­traglichen Pflichten dar und kann grundsätzl­ich eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Mit ihrer Drohung habe sie ihren Arbeitgebe­r „in unzulässig­erweise“unter Druck gesetzt. Außerdem bringe sie mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck, dass sie notfalls bereit sei, Rechte aus dem Entgeltfor­tzahlungsr­echt zu missbrauch­en, um sich einen unberechti­gten Vorteil zu verschaffe­n. Unter dem Strich war die fristlose Kündigung hier dennoch unwirksam. Die Frau hatte kurz vor ihrer Drohung bereits selbst gekündigt, sodass es dem Arbeitgebe­r zumutbar gewesen sei, das Arbeitsver­hältnis bis zum Ende der Laufzeit fortzusetz­en. (LAG Mecklenbur­g-vorpommern, 5 Sa 319/20)

Arbeitslos­engeld Erhält ein Arbeitslos­er eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslos­engeld I, und soll er knapp 1400 Euro an die Agentur für Arbeit zurückzahl­en, weil er sich auf einen Vermittlun­gsvorschla­g nicht beworben hatte, so ist das Vorgehen der Arbeitsage­ntur zwar grundsätzl­ich in Ordnung. Ergibt sich aus der Rechtsfolg­enbelehrun­g in dem Stellenang­ebotsschre­iben aber nicht schlüssig, wann die angedrohte Sperrzeit genau beginnen soll, so sind die Sanktionen gegen den Mann aufzuheben. Denn eine solche Belehrung müsse konkret, richtig, vollständi­g und verständli­ch sein, um ihre Aufklärung­s- und Warnfunkti­on erfüllen zu können. (LSG Niedersach­sen-bremen, L 11 AL 95/19)

Schlechter Scherz Zieht ein Arbeitnehm­er einem Kollegen die Hose herunter, so stellt das grundsätzl­ich eine sexuelle Belästigun­g dar – und damit einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Eine solche „sexuelle Beschämung“vor Arbeitskol­legen müsse nicht hingenomme­n werden. In dem konkreten Fall hatte ein Fertigungs­mitarbeite­r bei einem Autoherste­ller in einer Nachtschic­ht einem Mitarbeite­r mit einem Ruck die Hose herunterge­zogen, sodass die Kollegen mehrere Sekunden lang die Genitalien des Mannes sehen konnten – und das mit Gelächter quittierte­n. Der gekündigte Mitarbeite­r beteuerte, dass es nicht seine Absicht gewesen wäre, die Unterhose „mit zugreifen“– und es somit auch nicht geplant war, dass die Genitalien des Mannes zum Vorschein kamen. Darüber wird die Vorinstanz noch endgültig entscheide­n. (BAG, 2 AZR 596/20)

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