Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Diese Regeln gelten für kranke Schulkinder
DÜSSELDORF (sed) Wenn ein Schulkind an Schnupfen leidet, soll es mindestens 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause bleiben. Die Schule muss dann benachrichtigt werden. Das steht in einer Handlungsempfehlung des nordrheinwestfälischen Schulministeriums. Gesetze oder feste Regelungen für den Krankheitsfall gibt es aber nicht, das Ministerium verweist auf Anfrage auf die Handlungsempfehlung. Wenn das Kind nach 244Stunden keine weiteren Symptome entwickelt, darf es wieder in die Schule gehen. Hat das Schulkind weitere Symptome, wie etwa Fieber oder trockenen Husten, sollen die Eltern es auf jeden Fall zu Hause zu lassen – und erst wieder in die Schule schicken, wenn die Symptome abgeklungen sind.
Für Kinder in Kitas gilt Ähnliches. Das Familienministerium in Nordrhein-westfalen schreibt in einer Empfehlung für Eltern: „Kinder mit Fieber und/oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen nicht betreut werden.“Treten diese Symptome während der Betreuungszeit auf, sollen die Eltern ihre Kinder aus der Kita abholen. Bei einfachem Schnupfen heißt es auch aus dem Familienministerium: Die Kinder sollen 24 Stunden daheim bleiben, wenn keine weiteren Symptome auftreten, dürfen sie wieder in die Kita.
Die Bundesregierung hat im April 2021 das Kinderkrankengeld ausgeweitet. Es soll Eltern unterstützen, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, wenn sie krank sind – oder Schule und Kindertagesbetreuung wegen der Pandemie geschlossen sind. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des entfallenen Nettolohns – und gilt für alle gesetzlich versicherten Eltern, deren Kinder nicht älter als zwölf Jahre sind. Privatversicherte Eltern können einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Pro Elternteil und pro Kind gibt es 30 Tage Anspruch auf das Kinderkrankengeld.