Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Diese Regeln gelten für kranke Schulkinde­r

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DÜSSELDORF (sed) Wenn ein Schulkind an Schnupfen leidet, soll es mindestens 24 Stunden zur Beobachtun­g zu Hause bleiben. Die Schule muss dann benachrich­tigt werden. Das steht in einer Handlungse­mpfehlung des nordrheinw­estfälisch­en Schulminis­teriums. Gesetze oder feste Regelungen für den Krankheits­fall gibt es aber nicht, das Ministeriu­m verweist auf Anfrage auf die Handlungse­mpfehlung. Wenn das Kind nach 244Stunden keine weiteren Symptome entwickelt, darf es wieder in die Schule gehen. Hat das Schulkind weitere Symptome, wie etwa Fieber oder trockenen Husten, sollen die Eltern es auf jeden Fall zu Hause zu lassen – und erst wieder in die Schule schicken, wenn die Symptome abgeklunge­n sind.

Für Kinder in Kitas gilt Ähnliches. Das Familienmi­nisterium in Nordrhein-westfalen schreibt in einer Empfehlung für Eltern: „Kinder mit Fieber und/oder Symptomen, die nach Einschätzu­ng der Eltern und der Einrichtun­g oder Kindertage­spflegeste­lle auf eine akute, infektiöse und ansteckend­e Erkrankung hinweisen, sollen nicht betreut werden.“Treten diese Symptome während der Betreuungs­zeit auf, sollen die Eltern ihre Kinder aus der Kita abholen. Bei einfachem Schnupfen heißt es auch aus dem Familienmi­nisterium: Die Kinder sollen 24 Stunden daheim bleiben, wenn keine weiteren Symptome auftreten, dürfen sie wieder in die Kita.

Die Bundesregi­erung hat im April 2021 das Kinderkran­kengeld ausgeweite­t. Es soll Eltern unterstütz­en, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, wenn sie krank sind – oder Schule und Kindertage­sbetreuung wegen der Pandemie geschlosse­n sind. Das Kinderkran­kengeld beträgt 90 Prozent des entfallene­n Nettolohns – und gilt für alle gesetzlich versichert­en Eltern, deren Kinder nicht älter als zwölf Jahre sind. Privatvers­icherte Eltern können einen Entschädig­ungsanspru­ch geltend machen. Pro Elternteil und pro Kind gibt es 30 Tage Anspruch auf das Kinderkran­kengeld.

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