Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

RECHT & ARBEIT

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(bü) Arbeitszim­mer Gibt eine Erzieherin an, dass sie in ihrem „häuslichen Arbeitszim­mer“Arbeiten für ihre Tätigkeit erledigt, die sie nicht in der Einrichtun­g machen kann ( Vorbereitu­ng von Bastelarbe­iten, Elterngesp­räche oder das Erstellen von Berichten), weil nur ein Computer im Dienstzimm­er der Leiterin steht, so muss das Finanzamt das häusliche Arbeitszim­mer anerkennen. Es sei entscheide­nd, dass der Raum zumindest nahezu ausschließ­lich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Das war hier der Fall und die Erzieherin für ihre berufliche Tätigkeit auf das häusliche Arbeitszim­mer angewiesen. (Sächsische­s FG, 3 K 1276/18)

(bü) Kündigung Kann einem Arbeitnehm­er aufgrund von Gesetz, Tarifvertr­ag oder einer anderen Regelung nicht ordentlich gekündigt werden, so kann der Arbeitgebe­r im Einzelfall dennoch das Recht haben, eine außerorden­tliche Kündigung auszusprec­hen. Das allerdings auch nur mit einer „Auslauffri­st“, die der Frist für eine ordentlich­e Kündigung entspreche­n muss. Außerdem muss der Arbeitgebe­r schlüssig darlegen, warum eine Weiterbesc­häftigung nicht mehr möglich sein soll. Ebenfalls muss erklärt werden, warum das Arbeitsver­hältnis auch unter geänderten Bedingunge­n (etwa nach einer Umschulung) nicht sinnvoll fortgesetz­t werden kann. (BAG, 2 AZR 357/20)

(bü) Altersvers­orgungtrit­t eine Frau mit 55 Jahren eine neue Stelle an, und gibt es dort eine betrieblic­he Altersvers­orgungsreg­elung, nach der Leistungen für Beschäftig­te ausgeschlo­ssen sind, wenn sie das 55. Lebensjahr beim Eintritt in den Betrieb bereits vollendet haben, so wird sie dadurch nicht wegen des Alters oder wegen ihres Geschlecht­s diskrimini­ert. Die Regelung ist gerechtfer­tigt und mit Blick auf die Regelalter­sgrenze (das 67. Lebensjahr) legitim. (BAG, 3 AZR 147/21)

(tmn) Ausbildung Anspruch auf Kindergeld kann auch für volljährig­e Kinder bestehen. Voraussetz­ung: Das Kind macht noch eine Ausbildung oder ist im Studium. In diesem Fall kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr­s gezahlt werden. Auch Übergangsz­eiten zwischen zwei Ausbildung­sabschnitt­en werden kindergeld­rechtlich berücksich­tigt. Allerdings darf die Pause nicht zu lange sein, sondern maximal vier Monate. Im konkreten Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Tochter die Ergebnisse eines beendeten Studiums im Oktober erhielt und ein neues Studium im April des Folgejahre­s aufnahm. (BFH, III R 40/19)

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