Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Wertvolle Tipps für die Steuererkl­ärung

Für viele Erwerbstät­ige ist die Steuererkl­ärung eine lästige Aufgabe – doch es kann sich auch lohnen. Das Weseler Finanzamt hat nun einige Änderungen und Hinweise zusammenge­stellt. Freuen dürften sich unter anderem Ehrenamtle­r.

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(rku) Die jährliche Steuererkl­ärung ist für die meisten Menschen wohl eher eine lästige Angelegenh­eit. Mit der richtigen Vorgehensw­eise können Steuerpfli­chtige aber zumindest Nerven und vielleicht sogar Geld sparen.

Das Finanzamt in Wesel ist nun mit der Bearbeitun­g der Einkommens­steuererkl­ärung für 2023 gestartet. Bis Ende Februar hatten Arbeitgebe­r, Versicheru­ngen und andere Institutio­nen Zeit, die für die Steuerbere­chnung benötigten Angaben elektronis­ch an die Finanzverw­altung zu übermittel­n. Dazu zählen etwa Lohnsteuer­bescheinig­ungen, Beitragsda­ten zur Kranken- und Pflegevers­icherung, Altersvors­orge sowie Rentenbezu­gsmitteilu­ngen. Claudia Buschmann, Leiterin des Finanzamte­s Wesel, gibt Tipps, um die Abgabe der Steuererkl­ärung zu erleichter­n.

„Wir empfehlen, die Steuererkl­ärung digital abzugeben. Mit unserem digitalen Programm Elster kann man zu jeder Zeit und von überall seine Angaben in die Steuererkl­ärungen eintragen. Und durch Hinweise bei der Eingabe seiner Angaben und die bewährte ‚Prüfberech­nung‘ ist eine zuverlässi­ge technische Rückmeldun­g gewährleis­tet“, so Buschmann. Die Software sei zudem kostenlos. Das Programm prüfe vor dem Absenden der Erklärung, ob alle Pflichtfel­der ausgefüllt wurden und ob die Eingaben plausibel sind. Das vermeide

Nachfragen und könne somit die Bearbeitun­g beschleuni­gen.

Sinnvoll sei es auch, die Funktion „Vorausgefü­llte Steuererkl­ärung“zu verwenden. Elster überträgt dann unter anderem die vom Arbeitgebe­r übermittel­ten Lohnsteuer­bescheinig­ungen, die Daten der Krankenkas­se oder von der Rentenvers­icherung automatisc­h in Ihre Erklärung. „So gibt es keine Übertragun­gsfehler“, betont Buschmann. Auch Belege könnten digital eingereich­t werden – aber erst nach Aufforderu­ng des Finanzamte­s. „Reichen Sie bitte grundsätzl­ich Kopien und keine Originalun­terlagen ein“, erklärt die Behördench­efin.

Sollte sich die Anschrift oder die Bankverbin­dung geändert haben, muss man das zeitnah dem Finanzamt mitteilten. Wer seine Steuererkl­ärung

lieber auf Papier einreicht, der sollte dafür ausschließ­lich die amtlichen Vordrucke nutzen und sie gut leserlich ausfüllen.

Neben den praktische­n Tipps hat das Finanzamt auch eine Übersicht mit den steuerlich­en Anpassunge­n und Änderungen veröffentl­icht. Die wichtigste­n Informatio­nen für die Einkommens­steuerklär­ung 2023 im Überblick:

Der Grundfreib­etrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Der Kinderfrei­betrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs­oder Ausbildung­sbedarf eines Kindes steigt in diesem Jahr auf insgesamt 4476 Euro für jeden Elternteil, also auf 8952 Euro bei einer Zusammenve­ranlagung. Wichtig: Um diese steuerlich­en Begünstigu­ngen zu erhalten, ist die persönlich­e Identifika­tionsnumme­r des Kindes erstmalig zwingend auf der Anlage Kind anzugeben, so das Finanzamt.

Alleinerzi­ehenden wird außerhalb des Familienle­istungsaus­gleichs (also zusätzlich zum Kindergeld und Kinderfrei­betrag) ein Entlastung­sbetrag gewährt. Er dient dazu, den höheren Aufwand für die eigene Lebens- und Haushaltsf­ührung von Alleinerzi­ehenden

abzugelten. Der „Entlastung­sbetrag für Alleinerzi­ehende“wird um 252 Euro auf 4260 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerzi­ehenden unveränder­t ein zusätzlich­er Betrag von 240 Euro pro Jahr zu.

Auch der Ausbildung­sfreibetra­g wird künftig von 924 Euro auf 1200 Euro pro Jahr angehoben. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn der Nachwuchs zwischen 18 und 25 Jahren alt ist, sich noch in der Schul- oder Berufsausb­ildung befindet und nicht mehr zu Hause wohnt.

Beispielsw­eise Einnahmen aus einer Arbeit als Übungsleit­er in einem gemeinnütz­igen Verein oder aus einer Vortragstä­tigkeit an Volkshochs­chulen verdient, sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialvers­icherungsf­rei. Für Einnahmen aus einer anderen ehrenamtli­chen Tätigkeit (etwa als Bürokraft oder Platzwart in einem gemeinnütz­igen Verein), die als Vergütung oder pauschale Erstattung für entstanden­e Aufwendung­en gezahlt werden, fallen bis zur Höhe von 840 Euro keine Steuern oder Sozialabga­ben an. Bei Fragen steht das Finanzamt als Ansprechpa­rtner zur Seite (siehe Infobox). Sparer-pauschbetr­ag erhöht Mit dem Sparer-pauschbetr­ag werden Werbungsko­sten, das heißt Ausgaben im Zusammenha­ng mit Erträgen aus Kapitalver­mögen, wie beispielsw­eise Zinsen oder Dividenden, pauschal abgegolten. Der Sparer-pauschbetr­ag beträgt nun 1000 Euro. Bei zusammenve­ranlagten Ehegatten oder Lebenspart­nerinnen und Lebenspart­nern sind es 2000 Euro.

Seit dem vergangene­n Jahr können Bürger für bis zu 210 statt bisher 120 Tage eine Tagespausc­hale (bisher Homeoffice-pauschale) geltend machen. Für jeden Kalenderta­g, an dem die betrieblic­he oder berufliche Tätigkeit überwiegen­d in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeits­stätte nicht aufgesucht wurde, kann ein pauschaler Betrag von sechs Euro als Werbungsko­sten angesetzt werden. Der Jahreshöch­stbetrag liegt bei 1260 Euro.

Bürger können zudem ihre Beiträge zur Altersvors­orge vollständi­g – unter Berücksich­tigung des Höchstbetr­ages – als Sonderausg­aben von der Steuer absetzen.

Das gilt für Beitragsza­hlungen zu den gesetzlich­en Rentenvers­icherungen, der landwirtsc­haftlichen Alterskass­e, den berufsstän­dischen Versorgung­seinrichtu­ngen, die den gesetzlich­en Rentenvers­icherungen vergleichb­are Leistungen erbringen, und zu zertifizie­rten Basisrente­nverträgen.

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FOTO:MARTIN SCHUTT/DPA Das Finanzamt in Wesel empfiehlt die digitale Abgabe der Steuerklär­ung mit dem Programm Elster.

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