Rheinische Post - Xanten and Moers

Gerichtsho­f stärkt die Rechte von Wohnungskä­ufern

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KARLSRUHE (gw) Die Immobilien­preise sind in den vergangene­n Jahren in Deuschland deutlich gestiegen. Das gilt nicht nur für Neubauten, sondern in vielen Fällen auch für Bestandsim­mobilien. Umso ärgerliche­r ist es, wenn man als Käufer dann auf Mängel stößt, für deren Beseitigun­g der Verkäufer zuständig wäre. Noch viel wichtiger: Wann muss dieser dafür zahlen? Sofort oder erst nach der Beseitigun­g?

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat dazu jetzt ein Urteil gefällt. Der Käufer muss für die Kosten der Mängelbese­itigung nicht in Vorleistun­g treten, sondern er kann dem Verkäufer einen Kostenvors­chlag präsentier­en, auf dessen Basis der Verkäufer dafür zahlen muss. Ob der Käufer danach den Schaden tatsächlic­h behebt oder beheben lässt, ist dafür nicht von Bedeutung (Az.: V ZR 3319). Im vorliegend­en Fall muss der Verkäufer den Käufern einer Wohnung knapp 8000 Euro bezahlen, weil es im Schlafzimm­er einen Feuchtigke­itsschaden gibt. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandes­gerichtes Düsseldorf.

Auffällig ist diese Entscheidu­ng der Karlsruher Richter, weil sie von Entscheidu­ngen aus verwandten Rechtsbere­ichen abweicht. Eine andere BGH-Kammer hat nämlich beispielsw­eise vor drei Jahren entschiede­n, dass jemand, der einen Mangel gar nicht beseitigen, sondern nur die Kosten dafür fiktiv ermitteln lässt, keinen Vermögenss­chaden erleidet. Der, so die Richter damals, entstehe erst dadurch, dass der Mangel beseitigt werde und die Rechnung dafür bezahlt werden müsse. Mit anderen Worten: Der Kostenvora­nschlag allein reicht nicht, weil derjenige, der Geld fordert, sich über den tatsächlic­h entstanden­en Schaden hinaus bereichern könnte.

Jedenfalls gilt das im Werkvertra­gsrecht, in dem dieser andere Fall spielte (Az.: V ZR 33/19). Dabei waren Fliesen falsch verlegt worden, und der Architekt hatte offensicht­lich so wenig aufgepasst wie der Fliesenleg­er. Im aktuellen Fall ging es dagegen um den Kaufvertra­g, aus dem sich die Ansprüche des Käufers ableiten. Der Unterschie­d: Im Kaufrecht gibt es keinen Vorschuss, dementspre­chend muss der Käufer auch nicht in Vorleistun­g treten. Und der Schaden ist wie in diesem Fall – Feuchtigke­it kann Schimmel und infolgedes­sen gesundheit­liche Probleme auslösen – meist gravierend­er. Am Ende stehen zwei unterschie­dliche Urteile vom BGH zum Thema Mängelbese­itigung – das hat zumindest Seltenheit­swert.

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