Rheinische Post - Xanten and Moers
Frist endet: Vermieter können Grundsteuererlass beantragen
(tmn) Vermieter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Möglich ist das, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, erklärt der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Hierzu zählen auch coronabedingte Mietausfälle.
Die Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Zuständig für den Antrag sind die Steuerämter der Städte und
Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Gültige Ursachen für die Mietausfälle: Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden sind berechtigte Gründe. Wichtig: Der Vermieter darf die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die dokumentiert werden sollten.