Rheinische Post - Xanten and Moers

Frist endet: Vermieter können Grundsteue­rerlass beantragen

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(tmn) Vermieter haben unter bestimmten Voraussetz­ungen Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteue­r. Möglich ist das, wenn sie im vergangene­n Jahr unverschul­det erhebliche Mietausfäl­le hatten, erklärt der Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d. Hierzu zählen auch coronabedi­ngte Mietausfäl­le.

Die Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Zuständig für den Antrag sind die Steuerämte­r der Städte und

Gemeinden, in den Stadtstaat­en die Finanzämte­r. Die Frist ist nicht verlängerb­ar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamte­s infrage.

Die Grundsteue­r für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträg­e entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgebl­ieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteue­r erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Gültige Ursachen für die Mietausfäl­le: Leerstand, allgemeine­r Mietpreisv­erfall oder strukturel­le Nichtvermi­etbarkeit. Auch außergewöh­nliche Ereignisse wie Wohnungsbr­ände oder Wasserschä­den sind berechtigt­e Gründe. Wichtig: Der Vermieter darf die Mietausfäl­le nicht selbst verschulde­t haben. Dies setzt bei nicht vermietete­n Wohnungen ernsthafte und nachhaltig­e Vermietung­sbemühunge­n voraus, die dokumentie­rt werden sollten.

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