Rheinische Post - Xanten and Moers
Nabu beklagt Holunder-Rodung im Schutzgebiet
WESEL (fws) Einem Fall von Naturfrevel muss die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Wesel nachgehen. Der Naturschutzbund (Nabu) hat eine Anzeige wegen einer Heckenstutzung und Entwurzelung von Holundersträuchern im Naturschutzgebiet Lippealtarm Obrighoven erstattet. Dies teilte der Nabu-Kreisvorsitzende Peter Malzbender. Er beklagte, dass in dem Naturschutzgebiet und auf einer benachbarten FFH-Fläche (Flora-Fauna-Habitat) Wildsträucher einer großen Heckenanlage gestutzt und einige Sträucher entwurzelt worden seien. Er vermutet, dass diese Arbeiten von dem direkt dort angrenzenden Acker ausgingen. Man könne an Traktorspuren erkennen, dass damit einige Altholzholunder in die Böschung geschoben worden seien.
„Es sieht eindeutig so aus, dass bei den maschinellen Arbeiten herüberhängende Äste gestört haben und diese beseitigt wurden“, sagte der Nabu-Vorsitzende. „Zudem wurde wieder einmal der seit Jahrzehnten dort bestehende Trampelpfad untergepflügt.“Dieser Weg liegt laut Malzbender genau auf der Grenze zwischen Acker und Hecke und werde von Weselern regelmäßig genutzt. In diesem Zusammenhang fragt Malzbender, ob hier nicht das Gewohnheitsrecht gelte. Nach Bundesnaturschutzgesetz, so der Nabu-Chef weiter, sei es nicht erlaubt, diese Eingriffe an den Heckenpflanzen vorzunehmen. Er fragt, ob die Aktion bei der Unteren Naturschuzbehörde vorher beantragt und genehmigt worden ist.
Auf Nachfrage bei der Kreisverwaltung, wie mit dem Fall umgegangen werde und welche Folgen er habe, antwortete diese: „Eine konkrete Aussage kann erst getroffen werden, wenn die Anzeige vor Ort überprüft und dokumentiert worden ist. Aus personellen Gründen ist dies zeitnah leider nicht möglich, wird aber so schnell wie möglich nachgeholt.“Wenn der Eingriff unzulässig war und der Verursacher festgestellt werden kann, könne dieser in Abhängigkeit vom Umfang des Eingriffs mit Bußgeld sanktioniert und gegebenenfalls zur Wiederherstellung verpflichtet werden. Ob es eine Begründung für den Eingriff gibt, könne erst nach Ermittlung und Anhörung des Verursachers beantwortet werden. Eine Befreiung habe es nicht gegeben.