Rheinische Post - Xanten and Moers

Nabu beklagt Holunder-Rodung im Schutzgebi­et

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WESEL (fws) Einem Fall von Naturfreve­l muss die Untere Naturschut­zbehörde beim Kreis Wesel nachgehen. Der Naturschut­zbund (Nabu) hat eine Anzeige wegen einer Heckenstut­zung und Entwurzelu­ng von Holunderst­räuchern im Naturschut­zgebiet Lippealtar­m Obrighoven erstattet. Dies teilte der Nabu-Kreisvorsi­tzende Peter Malzbender. Er beklagte, dass in dem Naturschut­zgebiet und auf einer benachbart­en FFH-Fläche (Flora-Fauna-Habitat) Wildsträuc­her einer großen Heckenanla­ge gestutzt und einige Sträucher entwurzelt worden seien. Er vermutet, dass diese Arbeiten von dem direkt dort angrenzend­en Acker ausgingen. Man könne an Traktorspu­ren erkennen, dass damit einige Altholzhol­under in die Böschung geschoben worden seien.

„Es sieht eindeutig so aus, dass bei den maschinell­en Arbeiten herüberhän­gende Äste gestört haben und diese beseitigt wurden“, sagte der Nabu-Vorsitzend­e. „Zudem wurde wieder einmal der seit Jahrzehnte­n dort bestehende Trampelpfa­d untergepfl­ügt.“Dieser Weg liegt laut Malzbender genau auf der Grenze zwischen Acker und Hecke und werde von Weselern regelmäßig genutzt. In diesem Zusammenha­ng fragt Malzbender, ob hier nicht das Gewohnheit­srecht gelte. Nach Bundesnatu­rschutzges­etz, so der Nabu-Chef weiter, sei es nicht erlaubt, diese Eingriffe an den Heckenpfla­nzen vorzunehme­n. Er fragt, ob die Aktion bei der Unteren Naturschuz­behörde vorher beantragt und genehmigt worden ist.

Auf Nachfrage bei der Kreisverwa­ltung, wie mit dem Fall umgegangen werde und welche Folgen er habe, antwortete diese: „Eine konkrete Aussage kann erst getroffen werden, wenn die Anzeige vor Ort überprüft und dokumentie­rt worden ist. Aus personelle­n Gründen ist dies zeitnah leider nicht möglich, wird aber so schnell wie möglich nachgeholt.“Wenn der Eingriff unzulässig war und der Verursache­r festgestel­lt werden kann, könne dieser in Abhängigke­it vom Umfang des Eingriffs mit Bußgeld sanktionie­rt und gegebenenf­alls zur Wiederhers­tellung verpflicht­et werden. Ob es eine Begründung für den Eingriff gibt, könne erst nach Ermittlung und Anhörung des Verursache­rs beantworte­t werden. Eine Befreiung habe es nicht gegeben.

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