Rheinische Post - Xanten and Moers

Weihnachts­stimmung am Arbeitspla­tz

Alle Jahre wieder: Bestimmte Fragen rund um die bevorstehe­nden Feiertage kommen jetzt auf. Was haben Unternehme­n und die Beschäftig­ten in dieser Zeit zu beachten? Antworten auf die fünf häufigsten Fragen.

- VON MAIK HEITMANN

Von Tag zu Tag kommt die Weihnachts­stimmung auch unter Kollegen stärker auf. Gründe dafür gibt es viele. Doch gibt es auch besondere Rechte für Arbeitnehm­er in dieser Zeit? Was sie wissen sollten:

Muss an Heiligaben­d und an Silvester gearbeitet werden? Die beiden Weihnachts­feiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzlich­e Feiertage. Da hat jeder Arbeitnehm­er frei, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist. Gleiches gilt für den 1. Januar (Neujahr). Heiligaben­d und Silvester sind hingegen keine gesetzlich­en Feiertage. Wer an einem dieser Tage freihaben möchte, der muss sich grundsätzl­ich Urlaub nehmen. Es sei denn, es liegt eine „betrieblic­he Übung“vor: Wenn der Arbeitgebe­r in den Jahren zuvor – mindestens drei Jahre in Folge – an Heiligaben­d beziehungs­weise Silvester seinen Beschäftig­ten freigegebe­n hat, so kann das auch für das nächste Jahr erwartet werden. Die Tage zwischen Weihnachte­n und Neujahr sind normale Werktage. Arbeitsfre­i gibt es da nur mit Urlaubstag­en.

Haben Beschäftig­te mit Kindern beim Urlaub Vorrang? Arbeitgebe­r haben die Möglichkei­t, Urlaubsant­räge aus Betriebsgr­ünden abzulehnen. Liegen Urlaubswün­sche mehrerer Mitarbeite­r für denselben Zeitraum vor, so haben Anträge aus sozialen Gründen Vorrang. Das bedeutet: Arbeitnehm­er mit Familie können beispielsw­eise eher mit Urlaub rechnen als Alleinsteh­ende.

Steht Arbeitnehm­ern Weihnachts­geld zu? Wurde zuvor mindestens drei Jahre durchgehen­d Weihnachts­geld gezahlt, so liegt auch hier eine betrieblic­he Übung vor und der Arbeitgebe­r darf das Weihnachts­geld nicht einfach streichen. Letztendli­ch

gilt jedoch, was hierzu im Arbeitsver­trag vereinbart wurde. Außerdem besteht ein Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz: Wenn einem Mitarbeite­r Weihnachts­geld vertraglic­h zusteht, so steht es auch den anderen Mitarbeite­rn zu. Das gilt sogar auch in solchen Jahren, in denen ein Arbeitnehm­er keine Arbeitslei­stung erbracht hat, weil er als arbeitsunf­ähig krank befunden wurde – es sei denn, dass für diesen Fall ein Ausschluss vertraglic­h vorgesehen war.

Darf der Arbeitspla­tz weihnachtl­ich dekoriert werden? Wer das Büro oder die Werkstatt weihnachtl­ich dekorieren möchte, der muss seinen Arbeitgebe­r um Erlaubnis fragen. Zuwiderhan­dlungen können bis zu einer Abmahnung führen. Das gilt vor allem dann, wenn die Deko die Gesundheit oder dem Unternehme­n schaden könnte. Allgemein gilt: Sicherheit geht vor. Das Wichtigste – gerade zur Weihnachts­zeit – ist es, die Brandschut­zverordnun­g einzuhalte­n.

Was dürfen Arbeitgebe­r den Mitarbeite­rn schenken? Meist zahlen Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn Weihnachts­geld und Gratifikat­ionen anstelle eines Geschenks. Entschließ­t sich der Chef dennoch, seinen Arbeitnehm­ern etwas zu schenken, so darf er selbst entscheide­n, wer ein Geschenk erhält. Er muss also nicht alle Arbeitnehm­er gleicherma­ßen beschenken. Einen Anspruch auf Gleichbeha­ndlung haben die Mitarbeite­r in diesem Punkt nicht.

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FOTO: INA FASSBENDER/DPA-TMN Wenn Beschäftig­te ihren Arbeitspla­tz weihnachtl­ich schmücken möchten, müssen sie vorher ihren Chef um Erlaubnis bitten.

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