Rheinische Post - Xanten and Moers
Weihnachtsstimmung am Arbeitsplatz
Alle Jahre wieder: Bestimmte Fragen rund um die bevorstehenden Feiertage kommen jetzt auf. Was haben Unternehmen und die Beschäftigten in dieser Zeit zu beachten? Antworten auf die fünf häufigsten Fragen.
Von Tag zu Tag kommt die Weihnachtsstimmung auch unter Kollegen stärker auf. Gründe dafür gibt es viele. Doch gibt es auch besondere Rechte für Arbeitnehmer in dieser Zeit? Was sie wissen sollten:
Muss an Heiligabend und an Silvester gearbeitet werden? Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. Da hat jeder Arbeitnehmer frei, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist. Gleiches gilt für den 1. Januar (Neujahr). Heiligabend und Silvester sind hingegen keine gesetzlichen Feiertage. Wer an einem dieser Tage freihaben möchte, der muss sich grundsätzlich Urlaub nehmen. Es sei denn, es liegt eine „betriebliche Übung“vor: Wenn der Arbeitgeber in den Jahren zuvor – mindestens drei Jahre in Folge – an Heiligabend beziehungsweise Silvester seinen Beschäftigten freigegeben hat, so kann das auch für das nächste Jahr erwartet werden. Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind normale Werktage. Arbeitsfrei gibt es da nur mit Urlaubstagen.
Haben Beschäftigte mit Kindern beim Urlaub Vorrang? Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Urlaubsanträge aus Betriebsgründen abzulehnen. Liegen Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter für denselben Zeitraum vor, so haben Anträge aus sozialen Gründen Vorrang. Das bedeutet: Arbeitnehmer mit Familie können beispielsweise eher mit Urlaub rechnen als Alleinstehende.
Steht Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu? Wurde zuvor mindestens drei Jahre durchgehend Weihnachtsgeld gezahlt, so liegt auch hier eine betriebliche Übung vor und der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nicht einfach streichen. Letztendlich
gilt jedoch, was hierzu im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Außerdem besteht ein Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn einem Mitarbeiter Weihnachtsgeld vertraglich zusteht, so steht es auch den anderen Mitarbeitern zu. Das gilt sogar auch in solchen Jahren, in denen ein Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat, weil er als arbeitsunfähig krank befunden wurde – es sei denn, dass für diesen Fall ein Ausschluss vertraglich vorgesehen war.
Darf der Arbeitsplatz weihnachtlich dekoriert werden? Wer das Büro oder die Werkstatt weihnachtlich dekorieren möchte, der muss seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen. Zuwiderhandlungen können bis zu einer Abmahnung führen. Das gilt vor allem dann, wenn die Deko die Gesundheit oder dem Unternehmen schaden könnte. Allgemein gilt: Sicherheit geht vor. Das Wichtigste – gerade zur Weihnachtszeit – ist es, die Brandschutzverordnung einzuhalten.
Was dürfen Arbeitgeber den Mitarbeitern schenken? Meist zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifikationen anstelle eines Geschenks. Entschließt sich der Chef dennoch, seinen Arbeitnehmern etwas zu schenken, so darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. Er muss also nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen beschenken. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben die Mitarbeiter in diesem Punkt nicht.