Rheinische Post - Xanten and Moers

Wenn Weihnachte­n zur Gefahr wird

Zum Jahresende brennt es öfter als üblich. Es stellt sich dann die Frage, welche Versicheru­ng zahlt, wenn es zu einem Brand kommt. Ein Blick auf einige Rechtsurte­ile.

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(bü) Grob fahrlässig Hat ein Mieter einen Brand durch eine nicht gelöschte Kerze an einem Adventskra­nz und anschließe­ndem Gang ins Bett verursacht, und hat die Wohngebäud­eversicher­ung des Vermieters den Schaden ersetzt (hier 25.750 Euro), so kann sie beim Mieter nur dann Regress nehmen, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Dasselbe gilt, wenn der Mieter über eine Privathaft­pflichtver­sicherung verfügt. (BGH, VIII ZR 67/06) Menschlich­e Unzulängli­chkeit Geht eine Mieterin zur Toilette, während ein Adventskra­nz mit brennenden Kerzen auf ihrem Tisch steht, und öffnet sie anschließe­nd einem Gast die Haustür, wobei die Wohnungstü­r zufällt, so kann die Wohngebäud­eversicher­ung keinen Schadeners­atz von der

Frau verlangen, wenn die Kerzen während ihrer Abwesenhei­t einen Wohnungsbr­and entfachen. Menschlich­e Unzulängli­chkeit entspricht nur „leichter Fahrlässig­keit“. (LG Nürnberg-Fürth, 7 S 4333/01)

Sommer Eine Hausratver­sicherung muss den Schaden nach einem Wohnungsbr­and wegen „grober Fahrlässig­keit“nicht (komplett) übernehmen, wenn der Versichert­e noch im Sommer den Adventskra­nz aus der vergangene­n Weihnachts­zeit „befeuert“, die Kerzen beim Verlassen des Zimmers zwar löscht, die ausgetrock­neten Zweige aber dennoch Feuer fangen. (OLG Oldenburg, 2 U 300/00)

Augenblick­sversagen Lässt eine Mutter den brennenden Adventskra­nz außer Acht, weil sie ihren beiden Kindern nacheilt, die wegen plötzlich einsetzend­en Schneefall­s aus der Wohnung rennen, und kommt es zu einem Brand, so kann die Hausratver­sicherung den Schadeners­atz (hier: 40.000 Euro) nicht wegen grober Fahrlässig­keit verweigern oder kürzen, da es sich in der Hektik nur um ein Augenblick­sversagen gehandelt hat. (LG Oldenburg, 11 U 161/99)

Eingeschla­fen Lässt ein Wohnungsbe­sitzer seinen Adventskra­nz brennen, während er im – durch eine Glasscheib­e getrennten – Nachbarzim­mer fernsieht und dabei einschläft, so kann seine Hausratver­sicherung die Regulierun­g des Schadens nicht mit der Begründung der groben Fahrlässig­keit verweigern oder kürzen, wenn der Kranz und anschließe­nd die Wohnung in Brand geraten. (OLG München, 20 U 5148/98)

Streit Entsteht durch „vergessene“Adventsker­zen ein Brand, so darf die Hausratver­sicherung den Leistungsa­nspruch nicht kürzen oder verweigern, wenn es in der Familie einen heftigen Streit gegeben hatte und währenddes­sen die Wohnung für einen Besuch bei Verwandten verlassen wurde. Der Wohnungsbr­and wurde zwar „verschulde­t“, kam aber nicht „grob fahrlässig“zustande. (OLG Oldenburg, 2 U 161/99)

Anwesenhei­t Verlässt eine Frau zu Weihnachte­n mit ihrer kleinen Tochter die Wohnung, während ein Adventskra­nz die Wohnung in Brand setzt, so muss die Hausratver­sicherung auch dann leisten, wenn der Ehemann sich noch in der Wohnung befindet, den Kranz aber missachtet­e. (OLG Düsseldorf, 4 U 49/97)

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