Rheinische Post - Xanten and Moers
Wenn Weihnachten zur Gefahr wird
Zum Jahresende brennt es öfter als üblich. Es stellt sich dann die Frage, welche Versicherung zahlt, wenn es zu einem Brand kommt. Ein Blick auf einige Rechtsurteile.
(bü) Grob fahrlässig Hat ein Mieter einen Brand durch eine nicht gelöschte Kerze an einem Adventskranz und anschließendem Gang ins Bett verursacht, und hat die Wohngebäudeversicherung des Vermieters den Schaden ersetzt (hier 25.750 Euro), so kann sie beim Mieter nur dann Regress nehmen, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Dasselbe gilt, wenn der Mieter über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt. (BGH, VIII ZR 67/06) Menschliche Unzulänglichkeit Geht eine Mieterin zur Toilette, während ein Adventskranz mit brennenden Kerzen auf ihrem Tisch steht, und öffnet sie anschließend einem Gast die Haustür, wobei die Wohnungstür zufällt, so kann die Wohngebäudeversicherung keinen Schadenersatz von der
Frau verlangen, wenn die Kerzen während ihrer Abwesenheit einen Wohnungsbrand entfachen. Menschliche Unzulänglichkeit entspricht nur „leichter Fahrlässigkeit“. (LG Nürnberg-Fürth, 7 S 4333/01)
Sommer Eine Hausratversicherung muss den Schaden nach einem Wohnungsbrand wegen „grober Fahrlässigkeit“nicht (komplett) übernehmen, wenn der Versicherte noch im Sommer den Adventskranz aus der vergangenen Weihnachtszeit „befeuert“, die Kerzen beim Verlassen des Zimmers zwar löscht, die ausgetrockneten Zweige aber dennoch Feuer fangen. (OLG Oldenburg, 2 U 300/00)
Augenblicksversagen Lässt eine Mutter den brennenden Adventskranz außer Acht, weil sie ihren beiden Kindern nacheilt, die wegen plötzlich einsetzenden Schneefalls aus der Wohnung rennen, und kommt es zu einem Brand, so kann die Hausratversicherung den Schadenersatz (hier: 40.000 Euro) nicht wegen grober Fahrlässigkeit verweigern oder kürzen, da es sich in der Hektik nur um ein Augenblicksversagen gehandelt hat. (LG Oldenburg, 11 U 161/99)
Eingeschlafen Lässt ein Wohnungsbesitzer seinen Adventskranz brennen, während er im – durch eine Glasscheibe getrennten – Nachbarzimmer fernsieht und dabei einschläft, so kann seine Hausratversicherung die Regulierung des Schadens nicht mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit verweigern oder kürzen, wenn der Kranz und anschließend die Wohnung in Brand geraten. (OLG München, 20 U 5148/98)
Streit Entsteht durch „vergessene“Adventskerzen ein Brand, so darf die Hausratversicherung den Leistungsanspruch nicht kürzen oder verweigern, wenn es in der Familie einen heftigen Streit gegeben hatte und währenddessen die Wohnung für einen Besuch bei Verwandten verlassen wurde. Der Wohnungsbrand wurde zwar „verschuldet“, kam aber nicht „grob fahrlässig“zustande. (OLG Oldenburg, 2 U 161/99)
Anwesenheit Verlässt eine Frau zu Weihnachten mit ihrer kleinen Tochter die Wohnung, während ein Adventskranz die Wohnung in Brand setzt, so muss die Hausratversicherung auch dann leisten, wenn der Ehemann sich noch in der Wohnung befindet, den Kranz aber missachtete. (OLG Düsseldorf, 4 U 49/97)