Rheinische Post - Xanten and Moers
Strenge Regeln für die Rente mit 63
Wer 45 Beitragsjahre nachweist, kann ohne Abschläge früher in den Ruhestand gehen – allerdings steigt auch hier die Altersgrenze. Wem Abschläge drohen, kann diese mit einer Einmalzahlung von ein paar Tausend Euro ausgleichen.
DÜSSELDORF Die Aufregung um den Vorruhestand ist groß. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mahnte den Bundeskanzler: „Für politische Entscheidungen hilft der Blick auf die Arbeitsrealität und die unterschiedlichen Belastungen älterer Beschäftigter: Schon jetzt schaffen es viele Arbeitnehmer einfach nicht, bis 65 oder gar bis zum 67. Lebensjahr zu arbeiten“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel unserer Redaktion und ergänzte in Richtung Arbeitgeber: „Menschen können durchaus länger im Beruf bleiben, wenn vor allem die Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen verbessern und auch ihr Einstellungsverhalten ändern.“Olaf Scholz (SPD) hatte zuvor gesagt: „Es gilt, den Anteil derer zu steigern, die wirklich bis zum Renteneintrittsalter arbeiten können.“Unionspolitiker hatten dies so interpretiert, dass die SPD von der Rente mit 63 abrückt. So sehen die Regeln aktuell aus.
Was ist die Rente mit 63? Der Begriff führt etwas in die Irre, gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie wird oft noch Rente mit 63 genannt, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten, sofern sie die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllt haben, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erläutert. Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte, die es nach 35 Beitragsjahren gibt.
Wer kann die Rente mit 63 nutzen? Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre steigt auch die Grenze für die besonders langjährig Versicherten: „Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für jeden späteren Geburtsjahrgang schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben“, so der DRV-Sprecher. Der Geburtsjahrgang 1958, der 2022 das 64. Lebensjahr erreicht, kann somit diese Altersrente ab dem 64. Lebensjahr beziehen.
Was zählt zu den Versicherungsjahren? Um die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen zu können, muss man bis Rentenbeginn 45 Versicherungsjahre aufweisen. Dabei werden Zeiten berücksichtigt, in denen unter anderem diese Beiträge gezahlt wurden: Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht; Beiträge für Minijobs, die der Minijobber mit dem Arbeitgeber gezahlt hat; Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen wie Krankengeld. „Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe gezahlt wurde“, so die DRV. Nicht berücksichtigt werden dagegen Zeiten mit Pflichtbeiträgen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.
Was gilt ab Jahrgang 1964? Wer 1964 oder später geboren wurde, muss eigentlich bis zum 67. Geburtstag arbeiten. Wer früher gehen will, muss Abschläge hinnehmen – selbst wenn er auf 35 Beitragsjahre kommt: „Sie können die Altersrente auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen“, so die DRV. Und dieser Abschlag bleibt dauerhaft bis zum Lebensende bestehen.
Wie kann man die Abschläge durch eine Sonderzahlung ausgleichen? Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden. Die Rentenversicherung rechnet an einem Beispiel vor, wie das geht: Herr K. will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Bruttorente von 1000 Euro würde sich seine Monatsrente eigentlich um 7,2 Prozent und damit um 72 Euro verringern. (Der Abschlag errechnet sich aus 0,3 Prozent bei 24 Monaten früherem Rentenbeginn.) Wenn Herr K. das vermeiden will, kann er eine Sonderzahlung von 15.600 Euro leisten: „Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit etwa 15.600 Euro kosten“, stellt die DRV fest. Dies, so heißt es weiter, könne als Einmaloder Teilzahlung erfolgen.
Und wenn man doch länger bleibt? Und wenn Herr K. dann doch nicht früher aus dem Berufsleben ausscheidet, ist das Geld aus der Einmalzahlung nicht weg. „Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente“, heißt es von der DRV.