Rheinische Post - Xanten and Moers
Wenn das Geschenk nicht gefällt
Behalten oder lieber umtauschen? Alle Jahre wieder stellen sich Beschenkte diese Frage, wenn ein unpassendes Präsent unterm Baum lag. Viele Händler sind entgegenkommend, oft aber gelten spezielle Fristen. Was zu beachten ist.
DÜSSELDORF Wenn die Gans gegessen, die Familie abgereist und das Weihnachtsfest für das jeweilige Jahr vorüber ist, bleiben die Geschenke zurück – darunter Socken, Geschirr oder Klamotten. Und in vielen Haushalten liegen neben Freudenstiftern auch reichlich Fehlgriffe bei den Präsenten unter dem Tannenbaum. Doch wie kann man unpassende oder doppelte Geschenke loswerden? Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Umtausch und Rückgabe.
Hat man zwingend ein Recht auf Umtausch? Nein. Der unzufriedene Beschenkte ist meist auf das Entgegenkommen des Händlers angewiesen. „Viele Menschen sind ganz überrascht, weil sie davon ausgehen, dass man grundsätzlich alles zurückgeben kann. Dem ist aber nicht so. Daher sollte man sich vorher über die Bedingungen informieren“, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale NRW.
Gerade in der Adventszeit würden allerdings viele große Ketten Umtauschoptionen anbieten. Mitunter wird dann statt der Auszahlung des Kaufbetrags in bar aber nur ein Gutschein ausgestellt. „Um eine Rückgabemöglichkeit aus Kulanz zu erreichen, hilft es erst einmal, die Ware möglichst in einwandfreier Verpackung zurückzubringen und dann einfach freundlich zu fragen“, sagt Carina Peretzke vom Handelsverband NRW. Einen Rechtsanspruch darauf gebe es aber keinesfalls. Und häufig tragen „Vom-Umtausch-ausgeschlossen“-Artikel sogar ein entsprechendes Siegel.
Worauf sollte man achten, damit die Rückgabe gelingt? Ratsam ist, dem Beschenkten gleich auch den Kassenbon miteinzupacken. Im Zweifel könnten auch ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung beim Nachweis helfen. Außerdem sollte die Originalverpackung im bestmöglichen Zustand sein. Es sei zudem sinnvoll,
Umtauschbedingungen mit dem Händler schon beim Kauf schriftlich festzuhalten, rät Expertin Husemann von der Verbraucherzentrale. Nicht zurückgegeben werden könnten jedoch verderbliche Waren, personalisierte Geschenke oder Veranstaltungskarten.
Wie sieht es bei im Internet gekauften Geschenken aus? Wer Produkte online oder bei einem Versandhändler bestellt, hat ein gesetzlich festgeschriebenes Widerrufsrecht. Innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Kauf kann der Kunde die Ware zurückschicken und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Einen Grund dafür muss man bei den sogenannten Fernabsatzgeschäften nicht angeben: „Man sollte sich aber nicht allzu viel Zeit lassen. Die
14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Schenkende die Ware erhalten hat“, betont Husemann. An diese Regelung müssen sich übrigens auch Firmen halten, die ihren Sitz im Ausland haben – zumindest wenn die Internetseite erkennbar auf den deutschen Markt ausgerichtet ist.
Was kann man tun, wenn das Geschenk einen Mangel hat? Wenn der Handybildschirm einen Kratzer, der neue Pullover ein Loch hat oder die CD nicht abgespielt werden kann, dann hat man ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. „In den ersten sechs Monaten nach Kauf reicht es aus, plausibel zu machen, dass nicht etwa unsachgemäße Behandlung oder ein Sturz die Ware beschädigt haben. Später kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um“, sagt Peretzke. Ob ein Mangel vorliegt, muss aber immer im Einzelfall entschieden werden.
Wie sieht es mit Gutscheinen aus? Wer Geldgeschenke zu unpersönlich findet oder zu wenig Zeit für die Geschenkesuche hat, greift gerne auf Gutscheine zurück. Doch Vorsicht: Gutscheine können in der Regel nicht umgetauscht werden. Der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verrät, ob auch eine Barauszahlung möglich ist. „Häufig landen Gutscheine erst einmal in der Schublade. Manche Kunden glauben, sie wären ewig gültig. In der Regel läuft die Gütigkeit der Gutscheine aber nach drei Jahren ab“, sagt Husemann.