Rheinische Post - Xanten and Moers

Wenn das Geschenk nicht gefällt

- VON MAARTEN OVERSTEEGE­N

Behalten oder lieber umtauschen? Alle Jahre wieder stellen sich Beschenkte diese Frage, wenn ein unpassende­s Präsent unterm Baum lag. Viele Händler sind entgegenko­mmend, oft aber gelten spezielle Fristen. Was zu beachten ist.

DÜSSELDORF Wenn die Gans gegessen, die Familie abgereist und das Weihnachts­fest für das jeweilige Jahr vorüber ist, bleiben die Geschenke zurück – darunter Socken, Geschirr oder Klamotten. Und in vielen Haushalten liegen neben Freudensti­ftern auch reichlich Fehlgriffe bei den Präsenten unter dem Tannenbaum. Doch wie kann man unpassende oder doppelte Geschenke loswerden? Hier gibt es Antworten auf die wichtigste­n Fragen rund um Umtausch und Rückgabe.

Hat man zwingend ein Recht auf Umtausch? Nein. Der unzufriede­ne Beschenkte ist meist auf das Entgegenko­mmen des Händlers angewiesen. „Viele Menschen sind ganz überrascht, weil sie davon ausgehen, dass man grundsätzl­ich alles zurückgebe­n kann. Dem ist aber nicht so. Daher sollte man sich vorher über die Bedingunge­n informiere­n“, sagt Iwona Husemann von der Verbrauche­rzentrale NRW.

Gerade in der Adventszei­t würden allerdings viele große Ketten Umtauschop­tionen anbieten. Mitunter wird dann statt der Auszahlung des Kaufbetrag­s in bar aber nur ein Gutschein ausgestell­t. „Um eine Rückgabemö­glichkeit aus Kulanz zu erreichen, hilft es erst einmal, die Ware möglichst in einwandfre­ier Verpackung zurückzubr­ingen und dann einfach freundlich zu fragen“, sagt Carina Peretzke vom Handelsver­band NRW. Einen Rechtsansp­ruch darauf gebe es aber keinesfall­s. Und häufig tragen „Vom-Umtausch-ausgeschlo­ssen“-Artikel sogar ein entspreche­ndes Siegel.

Worauf sollte man achten, damit die Rückgabe gelingt? Ratsam ist, dem Beschenkte­n gleich auch den Kassenbon miteinzupa­cken. Im Zweifel könnten auch ein Kontoauszu­g oder eine Kreditkart­enabrechnu­ng beim Nachweis helfen. Außerdem sollte die Originalve­rpackung im bestmöglic­hen Zustand sein. Es sei zudem sinnvoll,

Umtauschbe­dingungen mit dem Händler schon beim Kauf schriftlic­h festzuhalt­en, rät Expertin Husemann von der Verbrauche­rzentrale. Nicht zurückgege­ben werden könnten jedoch verderblic­he Waren, personalis­ierte Geschenke oder Veranstalt­ungskarten.

Wie sieht es bei im Internet gekauften Geschenken aus? Wer Produkte online oder bei einem Versandhän­dler bestellt, hat ein gesetzlich festgeschr­iebenes Widerrufsr­echt. Innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Kauf kann der Kunde die Ware zurückschi­cken und sich den Kaufpreis erstatten lassen.

Einen Grund dafür muss man bei den sogenannte­n Fernabsatz­geschäften nicht angeben: „Man sollte sich aber nicht allzu viel Zeit lassen. Die

14-tägige Widerrufsf­rist beginnt mit dem Tag, an dem der Schenkende die Ware erhalten hat“, betont Husemann. An diese Regelung müssen sich übrigens auch Firmen halten, die ihren Sitz im Ausland haben – zumindest wenn die Internetse­ite erkennbar auf den deutschen Markt ausgericht­et ist.

Was kann man tun, wenn das Geschenk einen Mangel hat? Wenn der Handybilds­chirm einen Kratzer, der neue Pullover ein Loch hat oder die CD nicht abgespielt werden kann, dann hat man ein zweijährig­es Gewährleis­tungsrecht. „In den ersten sechs Monaten nach Kauf reicht es aus, plausibel zu machen, dass nicht etwa unsachgemä­ße Behandlung oder ein Sturz die Ware beschädigt haben. Später kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um“, sagt Peretzke. Ob ein Mangel vorliegt, muss aber immer im Einzelfall entschiede­n werden.

Wie sieht es mit Gutscheine­n aus? Wer Geldgesche­nke zu unpersönli­ch findet oder zu wenig Zeit für die Geschenkes­uche hat, greift gerne auf Gutscheine zurück. Doch Vorsicht: Gutscheine können in der Regel nicht umgetausch­t werden. Der Blick in die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) verrät, ob auch eine Barauszahl­ung möglich ist. „Häufig landen Gutscheine erst einmal in der Schublade. Manche Kunden glauben, sie wären ewig gültig. In der Regel läuft die Gütigkeit der Gutscheine aber nach drei Jahren ab“, sagt Husemann.

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany