Rheinische Post - Xanten and Moers
Wo Böllern an Silvester nicht erlaubt ist
Nach zwei Jahren Pause wegen der Pandemie ist der Feuerwerksverkauf ab dem heutigen Donnerstag wieder für drei Tage erlaubt. Doch die Stadtverwaltung Wesel und die beiden Krankenhäuser bleiben eher gelassen.
KREIS WESEL (cs) Anders als zu den beiden Jahreswechseln 2020 und 2021, als der Verkauf von Feuerwerkskörpern während der Corona-Pandemie untersagt war, gibt es in diesem Jahr kein bundesweites Böllerverbot. Und so startet am heutigen Donnerstag allerorten der Verkauf des Silvester-Feuerwerks – laut der Verordnung ist dies nur an den letzten drei Werktagen des Jahres zulässig.
Während es Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und Knallbonbons in vielen Supermärkten, Drogerien und Discountern schon seit einigen Tagen
„In Wesel gibt es keine speziellen Orte, an denen es an Silvester verstärkt Ansammlungen gibt. Es läuft eher dezentral ab“
Swen Coralic Sprecher der Stadtverwaltung Wesel
zu kaufen gibt, dürfen Raketen und Batterien nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden.
Obwohl zwei Jahre lang kein Silvesterfeuerwerk verkauft werden und offiziell draußen nicht gezündet werden durfte, bleibt man im Weseler Ordnungsamt sowie in den hiesigen Krankenhäusern gelassen. Ein Ansturm wird nicht erwartet – so der Tenor. „In Wesel gibt es keine speziellen Orte, an denen es an Silvester verstärkt Ansammlungen gibt“, sagt Swen Coralic, Sprecher der Weseler Stadtverwaltung. „Es läuft eher dezentral ab.“
Die vergangenen Jahre vor der Corona-Pause seien dahingehend auch nicht auffällig gewesen, so Swen Coralic weiter. Die Weseler Stadtwacht versieht ihren üblichen Bereitschaftsdienst, den sie aber auch beispielsweise an Heiligabend hat. Über die Bereitschaftsnummer können die Mitarbeiter im Notfall erreicht werden.
„Ich bin manchmal erstaunt darüber, wie viele Bürger diese Nummer kennen“, sagt Stadtsprecher Swen Coralic. Deutlich mehr beschäftigt als an Silvester sind die Stadtwächter im Sommer, wenn es rund um den Auesee voll wird. „Da häufen sich die Anrufe, da sind wir deutlich mehr gefordert.“
Auch in den beiden Weseler Krankenhäusern blickt man relativ gelassen auf die Nacht von Samstag auf Sonntag. „Die zentrale Notaufnahme im Marien-Hospital ist aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre – auch vor Corona – gut gerüstet für den Jahreswechsel und kann die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu Silvester wie gewohnt sicherstellen“, heißt es von Seiten der Verwaltung des Marien-Hospitals Wesel.
Das Evangelische Krankenhaus ist als regionales Traumazentrum beispielsweise auf Verbrennungen spezialisiert. „Wir rechnen mit einem leichten Zuwachs an Patienten und haben deshalb unser Personal in der Notaufnahme für die Silvesternacht verstärkt“, sagt eine EVK-Sprecherin.
Auf die versicherungsrechtlichen Folgen von Unfällen durch Feuerwerk weist derweil die Weseler Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Wer andere Personen durch den Umgang mit Feuerwerkskörpern verletzt, sollte eine Privathaftpflichtversicherung haben, rät die Verbraucherzentrale.
Bei eigenen Schäden zahlt beispielsweise die private Unfallversicherung. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die jeweilige Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung.
Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden.
Aus Rücksicht auf Katzen, Hunde und andere Tiere seien anstatt lauten Böllern und Heulern sprühende Feuerwerkskörper die bessere Wahl. Vorsicht sei zudem geboten vor dem Kauf in möglicherweise unseriösen
Online-Shops. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer und dem CE-Zeichen. Wer Feuerwerk online kaufen möchte, sollte den Anbieter daher genau überprüfen – auch durch einen Blick ins Impressum.
Übrigens muss jeder darauf achten, dass er in unmittelbarer Nähe von Gotteshäusern, Kliniken und Heimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden keine Raketen oder Böller anzündet. Denn schon seit 1977 ist genau das gesetzlich geregelt. Und zwar im Paragaphen 23, Absatz 1, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz.