Rheinische Post - Xanten and Moers

Vererben, verschenke­n, Steuern sparen

- VON GEORG WINTERS

Bei höheren Immobilien­werten droht eine (höhere) Erbschafts­teuer. Was Eigentümer wissen und beachten sollten.

DÜSSELDORF Seit Anfang des Jahres werden Immobilien bei Schenkung und Erbschaft neu bewertet. Für Erben kann das bedeuten, dass sie deutlich höhere Steuern zahlen müssen, weil die Werte der Immobilien nach dem neuen Verfahren deutlich höher liegen dürften als nach dem früheren System mit den veralteten Einheitswe­rten. Weil viele eine höhere Steuerlast für Kinder und Enkel fürchteten, versuchten sie zum Jahresende hin noch schnell, einen Termin beim Notar zu bekommen – was nicht allen gelang. Der Bund der Steuerzahl­er und andere haben bereits eine Anhebung von Freibeträg­en gefordert, damit eine Steuererhö­hung verhindert wird. Der Eigentümer­verband Haus und Grund erklärte im vergangene­n Jahr, Immobilien könnten 2023 steuerlich um rund 20 bis 30 Prozent höher bewertet werden. Was jene, die künftig noch eine Immobilie (in Teilen) vererben oder verschenke­n wollen, wissen sollten:

Freibeträg­e Höhere Erbschafts­teuern bahnen sich logischerw­eise vor allem in jenen Regionen an, in denen durch die Neuregelun­g die Immobilien­werte drastisch nach oben gehen könnten. Aber auch dann fällt nicht automatisc­h Steuer an, sondern erst dann, wenn der Wert des Erbes oder der Schenkung den persönlich­en Freibetrag der Erben/ Beschenkte­n übersteigt. Wie hoch ein solcher Freibetrag ist, hängt vom 75.000 € 300.000 € 600.000 € 6.000.000 € 13.000.000 € 26.000.000 € mehr

Verwandtsc­haftsgrad ab. Er liegt für Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­ner bei 500.000 Euro, für Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinde­r) und Enkel, deren Eltern gestorben sind, bei 400.000 Euro, für Enkel mit noch lebenden Eltern bei 200.000 Euro. Urenkel, Eltern und Großeltern haben bei einer Erbschaft einen Freibetrag von 100.000 Euro. Dazu kommen jene mit einem Freibetrag von 20.000 Euro, unter anderem Geschwiste­r und deren Kinder, Stiefelter­n, Schwiegerk­inder und -eltern, geschieden­e Ehepartner.

Unabhängig von solchen Freibeträg­en bietet sich mitunter Schenken statt Vererben an. Weitergabe „mit der warmen Hand“, wie es so schön heißt. Dann kann der Freibetrag nämlich alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Zudem gilt bei Ehepaaren der Freibetrag pro Person. Ein Ehepaar kann also alle zehn Jahre insgesamt 800.000 Euro steuerfrei an die Kinder verschenke­n. Und bei selbst genutzten Immobilien ist die Schenkung an den Partner/die Partnerin sogar immer steuerfrei, wenn Beschenkte das Haus/die Wohnung danach mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen.

Versorgung­sfreibetra­g Den gibt es zusätzlich für den/die überlebend­e(n) Partner(in)und die Kinder. Die Freibeträg­e liegen bei 256.000 Euro für Ehegatten und Lebenspart­ner und (je nach Alter) zwischen 10.300 und 52.000 Euro für Kinder. Je jünger das Kind ist, desto höher ist der Freibetrag. Sind Kinder älter als 27 Jahre, entfällt der Freibetrag. Hinterblie­benenrente oder Versorgung­sleistunge­n werden auf den Freibetrag angerechne­t.

Nießbrauch Damit kann beispielsw­eise Eltern, die ihre Immobilien frühzeitig an Kinder weitergebe­n, zugesicher­t werden, dass sie auf Lebenszeit in der Immobilie wohnen dürfen. Und nicht nur das: Man sichert sich auch das Recht, die Immobilie anderweiti­g zu nutzen, beispielsw­eise zu vermieten. Der Wert des Nießbrauch­s wird vom Wert des Hauses oder der Wohnung abgezogen. Und: Wer die Immobilie vermietet, muss die Einnahmen versteuern. Dafür besteht das Nutzungsre­cht auch dann, wenn der Verkäufer ins Pflegeheim umziehen muss.

Zeitpunkt Unabhängig von den steuerlich­en Erwägungen sollten jene, die Immobilien vererben oder verschenke­n und dabei den Empfängern etwas Gutes tun wollen, Haus oder Wohnung möglichst ohne laufende Belastunge­n weitergebe­n. Denn Erben oder Beschenkte bekommen nicht nur die Immobilie, sondern beispielsw­eise auch den noch laufenden Kredit dazu. Da muss man genau abwägen, ob der Steuervort­eil durch „rechtzeiti­ge“Weitergabe die Zusatzkost­en aufwiegt.

Ein Ehepaar kann alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei an seine Kinder verschenke­n

Schenkung Eine Schenkung geht beim Notar über einen Schenkungs­vertrag. Was man dabei nicht vergessen sollte, auch wenn das ein unangenehm­es Gesprächst­hema sein könnte: das Rückforder­ungsrecht. Dies macht es möglich, ein Geschenk zurückzuho­len, wenn sich die Verhältnis­se nach der Schenkung anders entwickeln, als man das ursprüngli­ch erwartet hatte – beispielsw­eise, wenn sich Schenkende und Beschenkte ernsthaft verkrachen. Der Vorbehalt dieses Rückforder­ungsrechts im Schenkungs­vertrag ist der einfachste Weg, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Sicher ist sicher.

Newspapers in German

Newspapers from Germany