Rheinische Post - Xanten and Moers
Vererben, verschenken, Steuern sparen
Bei höheren Immobilienwerten droht eine (höhere) Erbschaftsteuer. Was Eigentümer wissen und beachten sollten.
DÜSSELDORF Seit Anfang des Jahres werden Immobilien bei Schenkung und Erbschaft neu bewertet. Für Erben kann das bedeuten, dass sie deutlich höhere Steuern zahlen müssen, weil die Werte der Immobilien nach dem neuen Verfahren deutlich höher liegen dürften als nach dem früheren System mit den veralteten Einheitswerten. Weil viele eine höhere Steuerlast für Kinder und Enkel fürchteten, versuchten sie zum Jahresende hin noch schnell, einen Termin beim Notar zu bekommen – was nicht allen gelang. Der Bund der Steuerzahler und andere haben bereits eine Anhebung von Freibeträgen gefordert, damit eine Steuererhöhung verhindert wird. Der Eigentümerverband Haus und Grund erklärte im vergangenen Jahr, Immobilien könnten 2023 steuerlich um rund 20 bis 30 Prozent höher bewertet werden. Was jene, die künftig noch eine Immobilie (in Teilen) vererben oder verschenken wollen, wissen sollten:
Freibeträge Höhere Erbschaftsteuern bahnen sich logischerweise vor allem in jenen Regionen an, in denen durch die Neuregelung die Immobilienwerte drastisch nach oben gehen könnten. Aber auch dann fällt nicht automatisch Steuer an, sondern erst dann, wenn der Wert des Erbes oder der Schenkung den persönlichen Freibetrag der Erben/ Beschenkten übersteigt. Wie hoch ein solcher Freibetrag ist, hängt vom 75.000 € 300.000 € 600.000 € 6.000.000 € 13.000.000 € 26.000.000 € mehr
Verwandtschaftsgrad ab. Er liegt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner bei 500.000 Euro, für Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) und Enkel, deren Eltern gestorben sind, bei 400.000 Euro, für Enkel mit noch lebenden Eltern bei 200.000 Euro. Urenkel, Eltern und Großeltern haben bei einer Erbschaft einen Freibetrag von 100.000 Euro. Dazu kommen jene mit einem Freibetrag von 20.000 Euro, unter anderem Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner.
Unabhängig von solchen Freibeträgen bietet sich mitunter Schenken statt Vererben an. Weitergabe „mit der warmen Hand“, wie es so schön heißt. Dann kann der Freibetrag nämlich alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Zudem gilt bei Ehepaaren der Freibetrag pro Person. Ein Ehepaar kann also alle zehn Jahre insgesamt 800.000 Euro steuerfrei an die Kinder verschenken. Und bei selbst genutzten Immobilien ist die Schenkung an den Partner/die Partnerin sogar immer steuerfrei, wenn Beschenkte das Haus/die Wohnung danach mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen.
Versorgungsfreibetrag Den gibt es zusätzlich für den/die überlebende(n) Partner(in)und die Kinder. Die Freibeträge liegen bei 256.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner und (je nach Alter) zwischen 10.300 und 52.000 Euro für Kinder. Je jünger das Kind ist, desto höher ist der Freibetrag. Sind Kinder älter als 27 Jahre, entfällt der Freibetrag. Hinterbliebenenrente oder Versorgungsleistungen werden auf den Freibetrag angerechnet.
Nießbrauch Damit kann beispielsweise Eltern, die ihre Immobilien frühzeitig an Kinder weitergeben, zugesichert werden, dass sie auf Lebenszeit in der Immobilie wohnen dürfen. Und nicht nur das: Man sichert sich auch das Recht, die Immobilie anderweitig zu nutzen, beispielsweise zu vermieten. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert des Hauses oder der Wohnung abgezogen. Und: Wer die Immobilie vermietet, muss die Einnahmen versteuern. Dafür besteht das Nutzungsrecht auch dann, wenn der Verkäufer ins Pflegeheim umziehen muss.
Zeitpunkt Unabhängig von den steuerlichen Erwägungen sollten jene, die Immobilien vererben oder verschenken und dabei den Empfängern etwas Gutes tun wollen, Haus oder Wohnung möglichst ohne laufende Belastungen weitergeben. Denn Erben oder Beschenkte bekommen nicht nur die Immobilie, sondern beispielsweise auch den noch laufenden Kredit dazu. Da muss man genau abwägen, ob der Steuervorteil durch „rechtzeitige“Weitergabe die Zusatzkosten aufwiegt.
Ein Ehepaar kann alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei an seine Kinder verschenken
Schenkung Eine Schenkung geht beim Notar über einen Schenkungsvertrag. Was man dabei nicht vergessen sollte, auch wenn das ein unangenehmes Gesprächsthema sein könnte: das Rückforderungsrecht. Dies macht es möglich, ein Geschenk zurückzuholen, wenn sich die Verhältnisse nach der Schenkung anders entwickeln, als man das ursprünglich erwartet hatte – beispielsweise, wenn sich Schenkende und Beschenkte ernsthaft verkrachen. Der Vorbehalt dieses Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag ist der einfachste Weg, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Sicher ist sicher.