Rheinische Post

Onlinehand­el muss Altgeräte annehmen

Kleine Elektroger­äte muss der Händler immer entsorgen, große Geräte nur beim Kauf eines neuen.

- VON OLIVER BURWIG

DÜSSELDORF Noch drücken sich die meisten davor, doch seit dem 25. Juli sind auch Onlinehänd­ler dazu verpflicht­et, alte Kleingerät­e ihrer Kunden zu recyceln. Theoretisc­h müssen sie sich laut dem neuen Elektroges­etz ab einer bestimmten Lagergröße um Rückgabemö­glichkeite­n in „zumutbarer Entfernung“vom Kunden kümmern. Praktisch kontrollie­rt das niemand. Doch die Konkurrenz macht den Händlern Beine. Was Elektronik­märkte schon lange als Service anbieten, um Kunden zu binden, könnten auch Internethä­ndler für sich entdecken.

Erst 2600 von 50.000 Händlern seien ihrer Pflicht nachgekomm­en, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register ( EAR) anzumelden, sagte eine EAR-Sprecherin. Die Registrier­ung ist vorgeschri­eben, wenn das Lager des Onlinehänd­lers oder die Verkaufsfl­äche des statio- nären Marktes 400 Quadratmet­er misst. Ausgedient­e Geräte mit Abmessunge­n unter 25 Zentimeter­n dürfen in unbegrenzt­er Zahl abgegeben werden (0:1-Rücknahme), größere wie Waschmasch­inen oder Herde müssen Händler nur beim Kauf eines „ähnlichen“Geräts annehmen (1:1-Rücknahme).

Zwar kontrollie­rt keiner, ob sich die Händler auch daran halten. Doch man gehe davon aus, so die EAR-Sprecherin, dass die Konkurrenz zwischen den Anbietern dafür sorgt, dass die Händler Rückgabemö­glichkeite­n schaffen.

Peter Achten, Chef des Handelsver­bands NRW, glaubt nicht, dass Unternehme­n überforder­t werden. „Es sind ja längst nicht alle betroffen.“Die Lagerfläch­e von 400 Quadratmet­ern werde nur von größeren Händlern erreicht. Mit der Rücknahme könnten sich Betriebe zudem profiliere­n, indem sie diese für ihre Kunden reibungslo­s gestalten. Zudem seien Onlinehänd­ler naturgemäß logistisch gut aufgestell­t und könnten in jedem Fall auf spezialisi­erte Dienstleis­tungsunter­nehmen zurückgrei­fen, die sich um die Abholung des Schrotts bemühen.

Kosten der Altgeräte-Annahme dürfen die Händler laut der Stiftung EAR nicht auf die Kunden abwälzen. Zum Problem könnten auch Grenzfälle werden, wenn ein Händler ein Großgerät nicht annehmen will, weil der Kunde ein etwas anderes Modell gekauft hat. „Das wäre aber ein Armutszeug­nis für den Verkäufer“, sagt Philip Heldt von der Verbrauche­rzentrale NRW. In jedem Fall müssten Verbrauche­r bei der 1:1-Rücknahme darauf achten, dem Händler vor dem Kauf mitzuteile­n, dass eine Abholung des alten Gerätes gewünscht ist. Grundsätzl­ich habe jeder Kunde die Möglichkei­t, sich bei fehlendem Service beim Umweltamt zu beschweren, sagt Heldt. Insgesamt erwarte die Verbrauche­rzentrale einen positiven Effekt des Gesetzes. Denn nun erhalten Kunden neben den kommunalen Wertstoffh­öfen eine weitere Recycling-Möglichkei­t.

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