Rheinische Post

Gericht: Audi-Fahrer hat kein Recht auf Rückgabe

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DÜSSELDORF (wuk) Mit dem Versuch, seinen Audi A4 wegen der im VW-Konzern genutzten Schummelso­ftware zurückzuge­ben, ist ein Autofahrer vor dem Landgerich­t Düsseldorf gescheiter­t. Das Gericht wies die Klage gegen ein Autohaus und den Audi-Konzern ab. Vier Jahre nach dem Kaufvertra­g scheiterte der Kunde an einer Formalie: Statt dem Vertragspa­rtner zuerst die Möglichkei­t zur Nacherfüll­ung zu gewähren, wollte der Kunde direkt vom Kauf zurücktret­en. Dem erteilte das Landgerich­t eine Absage. Der Streitwert wurde mit bis zu 80.000 Euro festgesetz­t. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

Der Kunde hätte dem Autohaus eine Frist zur Nachbesser­ung einräumen müssen, so die Richter. Eine solche Nachbesser­ung im Rahmen einer Rückrufakt­ion hatte das Autohaus auch angeboten. Der Kunde hatte im Prozess aber erklärt, er habe eine solche Frist nicht gesetzt, weil er monatelang vergebens auf eine Rückrufakt­ion gewartet habe. Die Richter entgegnete­n, dass er sein Fahrzeug ja uneingesch­ränkt weiter habe nutzen können. Eine arglistige Täuschung durch das Autohaus, auf die sich der Kläger zudem berief, sei nicht zu erkennen.

Eventuelle Kenntnisse des VWKonzerns über Mängel in Fahrzeu- gen mit dem Diesel-Aggregat vom Typ EA189 müsse sich das Autohaus nach vier Jahren jetzt nicht zurechnen lassen, heißt es im Urteil. Und „eine flächendec­kende Rückrufakt­ion“, wie sie bei VW und Audi wegen der Software nötig wurde, „lässt sich nicht innerhalb weniger Wochen erledigen“, so die Richter. Dass es dem Kläger nicht schnell genug ging und er wegen des Abgas-Skandals eine Wertminder­ung seines Audi A4 fürchtete, führe auch nicht zu einem Recht auf Rückgabe oder Rückabwick­lung des Kaufvertra­ges. Ob die umstritten­e Software überhaupt einen Mangel bei den betroffene­n Autos darstellt, ließ das Gericht ausdrückli­ch offen. Andere Gerichte haben teils unterschie­dlich über Kunden-Klagen entschiede­n. Überwiegen­d sind die Autofahrer aber vor Gericht bislang leer ausgegange­n.

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