Rheinische Post

Geldstrafe für Unfallfluc­ht mit Einkaufswa­gen

- VON ARNE LIEB

Auch mit einem Einkaufswa­gen kann man sich der Unfallfluc­ht schuldig machen – das musste sich ein 47-jähriger Mann gestern vom Amtsgerich­t bestätigen lassen. Der Richter lehnte seinen Einspruch gegen einen Strafbefeh­l ab. Zumindest im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe zeigte sich das Gericht mit Blick auf die soziale Situation des Mannes allerdings gnädig und blieb unter der Forderung des Staatsanwa­lts.

Dass er im Januar ein Auto beschädigt hatte, räumte der Mann selbst ein. Er hatte an jenem Tag in einem Supermarkt in Flingern eingekauft und wollte gerade die Waren in sein Auto umladen, das in einer Parklücke an der Straße stand. Dabei kippte der Wagen jedoch um – und schlug gegen ein anderes Auto. Dort blieb eine gut sichtbare Delle zurück, deren Reparatur immerhin mit rund 1100 Euro zu Buche schlug.

Obwohl ihn ein Zeuge auf den Schaden hinwies, verlud der Mann die restlichen Waren und fuhr weg, ohne sich um die Begleichun­g des Schadens zu kümmern. Zu seinem Pech hinterließ der Zeuge des Vorfalls aber einen Zettel mit dem Kennzeiche­n des Flüchtling­en an der Windschutz­scheibe des beschädigt­en Autos, so dass er später gefunden wurde.

Der Anwalt des Beschuldig­ten versuchte nun aber vor dem Amtsgerich­t darzulegen, dass keine Unfallfluc­ht vorliege, da ein Bezug zum Straßenver­kehr fehle. Als der Richter durchblick­en ließ, dass ihn diese Argumentat­ion nicht überzeugen werde, verzichtet­e der Anwalt aber rasch auf eine weitere Erörterung – und begrenzte den Einspruch auf die Höhe der Geldstrafe. Nach Ansicht des Richters hätte die Beurteilun­g anders ausfallen können, wenn sich der Sachverhal­t auf dem Parkplatz eines Supermarkt­s abgespielt hätte. Da der Wagen des Angeklagte­n aber ganz normal im Straßenrau­m gestanden habe, habe es sich hier eindeutig um eine Verkehrunf­allflucht gehandelt.

Der arbeitslos­e Mann muss nun insgesamt 285 Euro an Strafe und Ordnungsge­ld zahlen, darüber hinaus trägt er die Kosten des Verfahrens. Ihm wurde vom Gericht zugutegeha­lten, dass er den Sachverhal­t gestanden und sich bei dem Geschädigt­en entschuldi­gt hatte. Der Staatsanwa­lt hatte für eine um 50 Euro höhere Geldstrafe plädiert. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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